Die Planungskosten
werden durch die Grundstückseigentümerin erstattet. Die Folgekosten für die
soziale Infrastruktur werden durch Vereinbarung eines Infrastrukturbetrages abgelöst.
Sachdarstellung:
In seiner Sitzung am 11.12.2018 hat der Verwaltungsausschuss der Gemeinde
Edewecht die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 103 – 1. Änderung für den
Bereich des Grundstückes Verbindungsweg 51 (Flurstück 67/82 der Flur 28,
Gemarkung Edewecht) im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen
(2018/FB III/2893).
Die Grundstückeigentümerin hat Ende des vergangenen Jahres einen Antrag
auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 103 gestellt, um eine weitere Wohnbebauung
auf dem Grundstück realisieren zu können.
Die Änderung bezieht sich auf ein ca. 1.800 qm großes Areal des
Grundstücks „Verbindungsweg 51“. Dieser Bereich bietet sich aufgrund der Lage
und der Größe für eine Maßnahme der Innenverdichtung an, sodass die Aufstellung
der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 103 eingeleitet worden ist.
Die am 11.12.2018 vom Verwaltungsausschuss ebenfalls beschlossene
Durchführung der öffentlichen Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und
der sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Entwurf der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 103 hat in der Zeit vom 15. April 2019 bis einschließlich
14. Mai 2019 nach vorheriger Bekanntmachung am 05. April 2019 in der
Nordwest-Zeitung stattgefunden. Der Auslegungsentwurf ist als Anlage Nr. 1
beigefügt.
Während der öffentlichen Auslegung sind von privater Seite keine
Anregungen oder Hinweise vorgetragen worden. Von den beteiligten Behörden und
Trägern öffentlicher Belange haben sich folgende Stellen geäußert:
- Landkreis Ammerland
- Niedersächsische Landesbehörde für
Straßenbau und Verkehr (Geschäftsbereich Oldenburg)
- OOWV
- EWE Netz GmbH
- EWE Wasser GmbH
- BUND Ammerland
- Landesamt für Geoinformation und
Landesvermessung Niedersachen (LGLN) – Kampfmittelbeseitigungsdienst
- VBN
- Deutsche Telekom Technik GmbH
Die Stellungnahmen sind der Anlage Nr. 2 zu entnehmen.
Der Landkreis Ammerland erhebt gegen die Planungen grundsätzlich
keine Bedenken. Es wird aber gebeten, die textliche Festsetzung Nr. 5 aus der
Ursprungsfassung zu übernehmen, da hierauf in der Begründung der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 103 auch Bezug genommen wird.
Der Inhalt der zu übernehmenden textlichen Festsetzung lautet:
„Zwischen der
Straßenbegrenzungslinie und der straßenseitigen Baugrenze sind Garagen und
überdachte Stellplätze nach § 12 Baunutzungsverordnung (BauNVO) und
Nebenanlagen nach § 14 BauNVO nicht zulässig.“
Die Übernahme dieser textlichen Festsetzung bildet auch den planerischen
Willen der Gemeinde Edewecht ab. Da von der Übernahme dieser Festsetzung
lediglich die Antragstellerin betroffen ist, konnte hier eine eingeschränkte
Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 S. 4 BauGB durchgeführt werden.
Die Zustimmung der Antragstellerin liegt vor, so dass die Voraussetzungen
der eingeschränkten Beteiligung diesbezüglich erfüllt sind.
Der BUND – Kreisgruppe Ammerland regt zwei weitere textliche
Festsetzungen zur Begrünung an.
Zum einen soll eine Anpflanzverpflichtung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
aufgenommen werden. Eine solche ist bereits im ursprünglichen Bebauungsplan
enthalten. Diese wurde auch in den Entwurf der 1. Änderung übernommen. Zum
anderen wird angeregt, eine Festsetzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung
mit § 9 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in den
Bebauungsplan aufzunehmen. Hierdurch soll verhindert werden, dass sich in den
Vorgärten insbesondere die in letzter Zeit sehr kontrovers diskutierten
Schotter- und Kiesgärten entwickeln können. Wie der BUND in der Begründung
seines Schreibens bereits selbst ausführt, wird bereits durch die genannten
gesetzlichen Grundlagen in der NBauO geregelt, dass die nicht überbauten
Grundstücksflächen Grünflächen sein müssen, sofern sie nicht für eine andere
zulässige Nutzung erforderlich sind. Insofern stellt die Aufnahme einer
derartigen Regelung in einen Bebauungsplan grundsätzlich eine Wiederholung
einer sich bereits aus dem Bauordnungsrecht ergebenden Verpflichtung dar. Der
sich aus § 9 NBauO ergebende Grundsatz kann aber durch die Formulierung
örtlicher Bauvorschriften gemäß § 84 Abs. 3 Nr. 6 NBauO näher ausgeformt
werden. Es wird daher vorgeschlagen, zur Konkretisierung der allgemeinen
Regellung des § 9 Abs. 2 NBauO zur Vermeidung von Schottergärten folgende
örtliche Bauvorschrift in die 1. Änderung des Bebauungsplanes aufzunehmen:
„Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch mit einer
vollflächigen Bepflanzung anzulegen und zu unterhalten. Die Anlage und flächige
Abdeckung von gärtnerisch anzulegenden Flächen mit Mineralstoffen wie
Grauwacke, Kies, Wasserbausteinen o.ä. ist unzulässig. Dies gilt nicht für Wege
und Zufahrten. Die überbaubaren Flächen sind soweit diese nicht bebaut werden
ebenfalls gärtnerisch anzulegen.“
Da die Aufnahme einer derartigen örtlichen Bauvorschrift ebenfalls zu
einer Änderung des Planentwurfes nach erfolgter öffentlicher Auslegung führen
würde, der die Durchführung einer weiteren Beteiligung der hiervon Betroffenen
erfordert, wurde die Flächeneigentümerin auch diesbezüglich um Zustimmung
gebeten. Auch zu dieser Ergänzung der Planung liegt die Zustimmung vor.
Neben der konkret auf die vorliegende Planung bezogenen Stellungnahme,
hat sich der BUND zu der Thematik der Schottergärten auch generell mit einem
inhaltsgleichen Schreiben an alle Landkreisgemeinden gewandt. Unabhängig von
der vorliegenden Planung ist vorgesehen, hierzu auf Kreisebene eine gemeinsame
planerische Vorgehensweise mit der Problematik der Schottergärten zu erörtern.
Hierzu wird in einer der nächsten Sitzungen des Bauausschusses berichtet.
Der Oldenburgisch-Ostfriesische Wasserverband bittet um
Berücksichtigung hinsichtlich der Sicherheitsabstände zu den
Versorgungsleitungen. Ein entsprechender Hinweis findet sich bereits im Entwurf
des Bebauungsplanes, so dass die Anregung zur Kenntnis genommen wird.
Die weiteren Stellungnahmen enthalten weder Anregungen noch Hinweise oder
Bedenken bezüglich der Planung und werden daher zur Kenntnis genommen.
Unter Berücksichtigung der oben genannten Änderungen kann somit die 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 103 als Satzung beschlossen und das Verfahren
zum Abschluss gebracht werden.
Beschlussvorschlag:
- Die
von der Verwaltung durchgeführten eingeschränkten Beteiligungen gemäß § 4a
Abs. 3 Satz 4 BauGB werden
a) hinsichtlich
der in der Beschlussvorlage zu TOP 11 der Sitzung des Bauausschusses am
17.06.2019 zitierten textlichen Festsetzung („Zwischen der
Straßenbegrenzungslinie und der straßenseitigen Baugrenze sind Garagen und
überdachte Stellplätze nach § 12 Baunutzungsverordnung (BauNVO) und
Nebenanlagen nach § 14 BauNVO nicht zulässig“) sowie
b) hinsichtlich
der ebenda zitierten örtlichen Bauvorschrift gem. § 84 Abs. 3 Nr. 6 NBauO („Die
nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch mit einer vollflächigen
Bepflanzung anzulegen und zu unterhalten. Die Anlage und flächige Abdeckung von
gärtnerisch anzulegenden Flächen mit Mineralstoffen wie Grauwacke, Kies,
Wasserbausteinen o.ä. ist unzulässig. Dies gilt nicht für Wege und Zufahrten.
Die überbaubaren Flächen sind soweit diese nicht bebaut werden ebenfalls
gärtnerisch anzulegen“)
genehmigt.
- Zu
den während der öffentlichen Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 103 in der Zeit vom 15.04.2019 bis 14.05.2019 eingegangenen
Stellungnahmen sowie der eingeschränkten Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 S. 4 BauGB wird im Sinne des in der Sitzung des Bauausschusses am 17. Juni
2019 erarbeiteten Abwägungsvorschläge entschieden. Die Verwaltung wird
beauftrag, die Betroffenen entsprechend zu benachrichtigen.
- Der
Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 103, der aufgrund des
BauGB in der zurzeit geltenden Fassung im beschleunigten Verfahren nach §
13a BauGB aufgestellt wurde, wird in der vorgelegten Form als Satzung mit
Begründung beschlossen. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 103 ist
gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt zu machen.
Anlagen:
-
Auslegungsentwurf
-
Stellungnahmen