Finanzierung:
Mit dem Bauunternehmer ist eine Vereinbarung
über einen Infrastrukturbetrag
abzuschließen.
Sachdarstellung:
In der Anlage Nr. 1 zur dieser Beschlussvorlage ist der Antrag des
Bauunternehmen Eilers aus Edewecht dargestellt. Über diesen Antrag ist in der
Sitzung am 02. April 2019 (Vorlage Nr. 2019/FB III/3000) bereits beraten
worden. Der Beschluss lautete dahingehend, dass man die Angelegenheit vertagen
wolle.
Diskutiert wurde in der vergangenen Sitzung unter anderem darüber, ob man
die Entscheidung über die Änderung der Festsetzung im Bebauungsplan an eine
Bedingung wie die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum knüpfen wolle.
Das Gebiet, für welches die Änderung beantragt worden ist, hat eine Größe
von ca. 2.846 qm. Der Bereich kann der Anlage Nr. 2 entnommen werden.
Derzeit ist dort ein Mischgebiet festgesetzt, welches grundsätzlich
Gewerbe und Wohnen zu jeweils 50 % ermöglicht. Der Landkreis Ammerland hat
einen gewerblichen Anteil von ¼ der bebaubaren Fläche gefordert.
Die Gemeinde kann bei Ausweisung eines Wohngebietes grundsätzlich
Kriterien zur Sozialbindung des Wohnraums vereinbaren. Dies kann für bis zu 30%
der neu geschaffenen Gesamtfläche erfolgen. Da hier aus den bestehenden
Festsetzungen heraus bereits 50 % der Fläche als Wohnraum nutzbar sind, könnte
bei einer Umwidmung lediglich für die verbleibenden 50% eine Regelung der
Gemeinde getroffen werden. Bezogen auf das gesamte Plangebiet würde dies dazu
führen, dass für eine entsprechende Sozialbindung nur 15% der Fläche
herangezogen werden könnten.
Auf der Fläche können über das bestehende Planungsrecht 8
Nutzungseinheiten entstehen, wovon 4 Wohneinheiten bereits jetzt zulässigerweise
als Wohnraum errichtet werden können. Weitere vier Wohneinheiten sollen nun
durch die Umwidmung als Wohnraum zulässig werden.
Von diesen vier Wohneinheiten könnten 15% mit einer Sozialbindung
versehen werden. Dies beträfe 0,60 Wohnungen. Rundungen sind unzulässig. Somit
hätte diese Regelung hier keinen Effekt, da ein Mindestmaß an Sozialbindung
(mindestens eine Wohnung) nicht erreicht werden könnte.
Nach den sonst üblichen Rahmenbedingungen wäre im Falle einer Umwidmung
mit dem Bauunternehmen aber ein Infrastrukturbetrag in Höhe von 10,23 € je
Quadratmeter auf 50 % der Gesamtfläche zu vereinbaren. Mit dem
Infrastrukturbetrag werden die durch Wohngebietsausweisung entstehenden
Folgekosten der sozialen Infrastruktur abgegolten. Im Vergleich zu der
Forderung des Landkreises, dass nur ¼ der Wohneinheiten gewerblich zu nutzen
sind, kann durch die Umwidmung zum Allgemeinen Wohngebiet bei der Vereinbarung
des Infrastrukturbetrages die hälftige Fläche zur Berechnung herangezogen
werden.
Weiterhin wird derzeit in der Ortschaft Portsloge der Bebauungsplan Nr.
197 entwickelt. Dort kann dem Aspekt der Schaffung sozialen Wohnraumes durch
Vermarktung durch die Gemeinde Edewecht wirkungsvoller Geltung verschafft
werden.
Unter diesen Gesichtspunkten wird vorgeschlagen, die Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 66 unter gleichzeitiger Vereinbarung eines
Infrastrukturbetrages durchzuführen.
Beschlussvorschlag:
Aufgrund der Vorschriften des
Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung wird für den sich aus
der Anlage Nr. 2 zu TOP 6 der Sitzung des Bauausschusses am 20.08.2019
ergebenden Bereich im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB eine 3.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 dahingehend durchgeführt, dass für diesen
Bereich ein Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt wird.
Die Verwaltung wird beauftragt,
auf Grundlage eines entsprechenden Planentwurfes die öffentliche Auslegung zu
Plan und Begründung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 gemäß § 3 Abs. 2
BauGB durchzuführen. Die öffentliche Auslegung ist mit der Einholung der
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Belange durch die Planung berührt werden, zu verbinden.
Die Verwaltung wird ferner
beauftragt bis zum Satzungsbeschluss mit dem Antragsteller eine Vereinbarung
über die Zahlung eines Infrastrukturbetrages für 50% der Gesamtfläche
abzuschließen.
Anlagen:
-
Antrag
auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66
-
Geltungsbereich
der möglichen Bebauungsplanänderung