Sachdarstellung:
Gem. § 138 Abs. 7 NKomVG sind Vergütungen aus einer Tätigkeit als
VertreterIn der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform
des privaten Rechts an die Gemeinde abzuführen, soweit sie über das Maß einer
angemessenen Aufwandsentschädigung hinausgehen. Der Rat setzt für jede
Vertretungstätigkeit die Höhe der angemessenen Aufwandsentschädigung fest. Der
Beschluss ist nach den für Satzungen geltenden Rechtsvorschriften öffentlich zu
machen. Diese Regelung gilt entsprechend für die Tätigkeit in einem
Aufsichtsrat und in anderen Organen der Unternehmen und Einrichtungen, wenn das
Mitglied von der Gemeinde mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zum Rat
entweder entsandt oder sonst auf ihre Veranlassung bestellt worden ist.
In der vorhergehenden Wahlperiode fasste der Rat einen grundsätzlichen
Beschluss über die Angemessenheit der jeweils gewährten
Vergütungen/Aufwandsentschädigungen aus Tätigkeiten als VertreterIn der
Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten
Rechts.
Die Entschädigung für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Ammerländer
Wohnungsbaugesellschaft beträgt derzeit 120,00 € pro Sitzung.
Sollten weitere Vergütungen bzw. Entschädigungen für die Vertretung der
Gemeinde in Unternehmen bzw. Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten
Rechts gewährt werden oder sich der Betrag für die Tätigkeit im Aufsichtsrat
der Ammerländer Wohnungsbaugesellschaft ändern, sind diese Veränderungen
mitzuteilen und einer erneuten Beratung zuzuführen.
Beschlussvorschlag:
Die Aufwandsentschädigung für
die Tätigkeit als VertreterIn der Gemeinde Edewecht im Aufsichtsrat der
Ammerländer Wohnungsbaugesellschaft in Höhe von 120,00 € je Sitzung wird als
angemessen festgestellt.