Betreff
Vergütung aus einer Tätigkeit als VertreterIn der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts
Vorlage
2019/FB I/3027
Aktenzeichen
FB I - La
Art
Beschlussvorlage

 

 


Sachdarstellung:

Gem. § 138 Abs. 7 NKomVG sind Vergütungen aus einer Tätigkeit als VertreterIn der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts an die Gemeinde abzuführen, soweit sie über das Maß einer angemessenen Aufwandsentschädigung hinausgehen. Der Rat setzt für jede Vertretungstätigkeit die Höhe der angemessenen Aufwandsentschädigung fest. Der Beschluss ist nach den für Satzungen geltenden Rechtsvorschriften öffentlich zu machen. Diese Regelung gilt entsprechend für die Tätigkeit in einem Aufsichtsrat und in anderen Organen der Unternehmen und Einrichtungen, wenn das Mitglied von der Gemeinde mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zum Rat entweder entsandt oder sonst auf ihre Veranlassung bestellt worden ist.

 

In der vorhergehenden Wahlperiode fasste der Rat einen grundsätzlichen Beschluss über die Angemessenheit der jeweils gewährten Vergütungen/Aufwandsentschädigungen aus Tätigkeiten als VertreterIn der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts.

 

Die Entschädigung für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Ammerländer Wohnungsbaugesellschaft beträgt derzeit 120,00 € pro Sitzung.

 

Sollten weitere Vergütungen bzw. Entschädigungen für die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen bzw. Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts gewährt werden oder sich der Betrag für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Ammerländer Wohnungsbaugesellschaft ändern, sind diese Veränderungen mitzuteilen und einer erneuten Beratung zuzuführen.

 


Beschlussvorschlag:

Die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit als VertreterIn der Gemeinde Edewecht im Aufsichtsrat der Ammerländer Wohnungsbaugesellschaft in Höhe von 120,00 € je Sitzung wird als angemessen festgestellt.