Umwidmung eines Mischgebietes in ein allgemeines Wohngebiet
Finanzierung:
Sachdarstellung:
Aus der Anlage Nr. 1 zu dieser Beschlussvorlage kann der Antrag
des Bauunternehmens Eilers, Edewecht, entnommen werden. Mit diesem Antrag
strebt das Unternehmen an, für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 66
eine Änderung der Gebietsfestsetzung zu erreichen. Der betreffende Bereich, der
sich im Eigentum der Firma befindet, ist derzeit im o. g. Bebauungsplan als
Mischgebiet festgesetzt. Die derzeitige planungsrechtliche Situation kann
entsprechend der Anlage Nr. 2 entnommen werden.
Die Festsetzung als Mischgebiet bringt für den Eigentümer in
baurechtlicher Hinsicht die Verpflichtung mit sich, in einer angestrebten
Bebauung einen gewerblichen Anteil nachzuweisen, soweit ansonsten die
Durchmischung der als Mischgebiet ausgewiesenen Bereiche mit Wohn- und
Gewerbenutzungen nicht gewährleistet wäre. Da sich in den vergangenen
Jahrzehnten seit Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 66 im Jahre 1986 entgegen
der seinerzeit erfolgten umfassenden Mischgebietsfestsetzung eine tatsächliche
Mischung von Wohnbauvorhaben mit Gewerbenutzungen etabliert hat, wird von
Seiten des Landkreises nunmehr bei einer Bebauung der im Plangebiet bislang
unbebaut verbliebenen Restfläche im Sinne des Durchmischungserfordernisses ein
gewerblicher Anteil in Höhe von ¼ der bebaubaren Fläche gefordert.
Wie der Antragsteller ausführt, ist es ihm trotz intensiver Bemühungen
nicht gelungen, Interessenten für eine gewerbliche Nutzung in ausreichendem
Umfang zu finden. Angesichts der Lage der Fläche und der ohnehin sehr schwachen
Nachfrage nach sehr kleinen gewerblichen Flächen oder Ladenlokalen sind die
Aussagen des Eigentümers nachvollziehbar. Vielmehr bieten sich die Grundstücke
– auch angesichts der durch den Bebauungsplan bereits vorgegebenen Erschließung
– als Wohnbaugrundstücke an.
Einer Wohngebietsausweisung entgegenstehende planerische Belange,
aufgrund z. B. immissionsträchtiger Einflüsse wie Verkehrslärm oder
Geruchsimmissionen aus der Landwirtschaft, sind nicht erkennbar.
In planerischer Hinsicht wird von der Verwaltung eine Änderung des
Bebauungsplanes dahingehend, dass für den sich aus ebenfalls aus der Anlage
Nr. 2 ergebenden Bereich die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes
erfolgt für sinnvoll erachtet. Die sonstigen Festsetzungen zum Maß der
baulichen Nutzung sollten von einer Änderung unberührt bleiben, um eine optisch
harmonische Vervollständigung dieses Siedlungsbereiches zu gewährleisten. Die Änderung des
Bebauungsplanes kann im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB als
Maßnahme der Innenentwicklung durchgeführt werden.
Im Falle der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes sind vom
begünstigten Eigentümer neben den anfallenden Planungskosten auch
Infrastrukturfolgekosten zu übernehmen. Die Kostenübernahme wäre über einen
entsprechenden städtebaulichen Vertrag abzusichern.
Beschlussvorschlag:
Aufgrund der Vorschriften des
Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung wird für den sich aus
der Anlage Nr. 2 zu TOP 9 der Sitzung des Bauausschusses am 02.04.2019
ergebenden Bereich im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB eine 3.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 dahingehend durchgeführt, dass für diesen
Bereich ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt wird.
Die Verwaltung wird beauftragt,
auf Grundlage eines entsprechenden Planentwurfes die öffentliche Auslegung zu
Plan und Begründung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 gemäß § 3 Abs. 2
BauGB durchzuführen. Die öffentliche Auslegung ist mit der Einholung der
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Belange durch die Planung berührt werden, zu verbinden.
Anlagen:
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Antrag
auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66
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derzeitige
planungsrechtliche Situation und Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung