Betreff
Überprüfung und Verbesserung der Grundversorgung mit Löschwasser
Vorlage
2019/FB II/2957
Art
Berichtsvorlage

Sachdarstellung:

Den Gemeinden obliegen nach § 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet. Dazu haben sie eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Insbesondere haben sie unter anderem nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 NBrandSchG für eine Grundversorgung mit Löschwasser zu sorgen.

Das Gesetz spricht hier eindeutig von der „Grundversorgung“ und nicht von „Grundschutz“ wie es im Arbeitsblatt DVGW W 405 der Fall ist. Die Grundversorgung umfasst eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Löschwasserversorgung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit und des Löschwasserbedarfes sind die örtlichen Gegebenheiten speziell mit einzubeziehen.

 

Als Hilfestellung zur Bemessung der Grundversorgung durch die Träger des Brandschutzes (Gemeinden) hat der Landesfeuerwehrverband (LFV) Niedersachsen gemeinsam mit dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport, der Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren in Niedersachsen und der Arbeitsgemeinschaft Vorbeugender Brandschutz in Niedersachsen ein Merkblatt „VB-Info 8“ entwickelt. In diesem werden die nötigen Grundlagen zur Planung und Überprüfung der Grundversorgung vermittelt.

Zur Grundversorgung können demnach alle Wasserentnahmestellen innerhalb eines Radius von 300 m angerechnet werden, die mindestens 24 m³/h (400 l/min) Löschwasser über die Dauer von zwei Stunden liefern. Im Gebiet der Gemeinde Edewecht dürfte dies bei fast allen Gebäuden der Fall sein. Bei der Ermittlung und Prüfung der Grundversorgung allein auf den Radius abzustellen, wäre hier aber nicht der richtige Weg. Wie erwähnt müssen auch die örtlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass eine Wasserentnahmestelle, die innerhalb des Radius von 300 m liegt auch real nutzbar sein muss. Dies kann durch stark unwegsames Gelände oder starke Bewaldung ausgeschlossen sein. Oder der direkte Weg zur Wasserentnahmestelle ist nicht möglich und die Länge der zu legenden Schlauchleitung ist dadurch erheblich höher als 300 m. Zusätzlich sind die personellen Möglichkeiten der Feuerwehren zu berücksichtigen. Das Herrichten von Wasserentnahmestellen und Verlegen von Schlauchleitungen ist aufgrund vieler auswärts arbeitender Feuerwehrangehöriger am Abend wesentlich schneller zu realisieren als tagsüber an einem Werktag.

Aus diesem Grunde können aus Sicht des Ordnungsamtes als Fachamt für den abwehrenden Brandschutz bei der Prüfung der Grundversorgung nur alle real nutzbaren Wasserentnahmestellen berücksichtigt werden, die mit einer Schlauchleitung in einer Länge von 200 m erreichbar sind. 

Neben den Regelungen zur Grundversorgung beinhaltet die VB-Info 8 auch Hinweise zu Abständen von Hydranten. Demnach sollte der Abstand von Hydranten 120 m nicht unterschreiten. Aus Sicht der Verwaltung ist dies nicht zwingend überall erforderlich. Innerhalb von Ortschaften mit geschlossener Bebauung sollte aber ein Abstand von 120 m möglichst realisiert werden.  

 

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport teilt durch Hinweise zur Anpassung des Runderlasses vom 07.03.2007 mit Datum vom  07.03.2014 mit, dass die Bauaufsichtsbehörden zum Bauantrag eine Anhörung von Behörden und Stellen durchzuführen haben, ohne deren Stellungnahme  die Genehmigungsfähigkeit der Baumaßnahme nicht beurteilt werden kann. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass nach der NBauO eine ausreichende Löschwassermenge zur Verfügung stehen muss, deren Größenordnung seitens des abwehrenden Brandschutzes festgelegt wird. Auch aus dem Brandschutzgesetz ergeben sich entsprechende Ableitungen. Ohne die Stellungnahme zur Löschwasserversorgung ist eine ausreichende Bewertung von Bauanträgen durch die Bauaufsichtsbehörden nicht möglich. Es gilt hier das Motto „keine Baugenehmigung ohne angemessene Löschwasserversorgung.“ 

Um diesen Vorgaben gerecht zu werden beteiligt das Bauamt seit einiger Zeit das Ordnungsamt als Fachamt für den abwehrenden Brandschutz bei Stellungnahmen im Baugenehmigungsverfahren. Ebenso erfolgt schon seit geraumer Zeit die Einbindung bei Bauleitplanungen zur frühzeitigen Festlegung von Hydrantenstandorten.

 

Im Zuge der Stellungnahmen zu Bauanträgen musste in den vergangenen Monaten festgestellt werden, dass es in einigen Siedlungsbereichen der Gemeinde Edewecht eine nicht ausreichende Grundversorgung mit Löschwasser gibt. Dies betrifft nicht nur kleinere Siedlungsbereiche, sondern auch z.B. den Bereich der Hauptstraße in Edewecht. Aufgrund der eindeutigen Zuständigkeit für die Grundversorgung aus dem § 2 NBrandSchG, besteht hier Handlungsbedarf seitens der Gemeinde. Andernfalls könnte sich ein Organisationsverschulden der Gemeinde Edewecht ergeben welches haftungsrechtliche Folgen hat.

In seltenen Fällen, wie z.B. bei einzelnen entlegenen Gehöften und Gebäuden oder für Übergangsphasen können Grundversorgungslücken durch die Umstellung der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) behoben werden. Hier erfolgt dann z.B. die zeitgleiche Entsendung von allen in der Umgebung befindlichen Tanklöschfahrzeugen der Feuerwehren, die eine ausreichende Versorgung mit Löschwasser sicherstellen können. In der Regel kann dies aber nur temporär als Lösung gelten und eine Dauerlösung muss gefunden werden.

 

Die Verwaltung wird bis zur Herbstsitzung nähere Informationen über den Umfang der notwendigen Nachbesserungen ermitteln. Bisher sind Defizite in der Grundversorgung in 12 Straßen bzw. Siedlungen aufgefallen. In diesen wird es nötig sein Hydranten, Löschwasserbrunnen, Löschteiche oder Löschwasserbehälter zu installieren. Der Vorzug ist hierbei immer den Hydranten oder den Löschwasserbehältern zu geben. Löschteiche und auch Löschbrunnen haben sich gerade im Jahr 2018 bei langer Trockenheit als unzuverlässig erwiesen. Es ist mit einem finanziellen Aufwand zu rechnen, der stetig in den nächsten Jahren anfallen wird und sich mindestens auf 20.000,00 € jährlich beläuft. Genaue Zahlen können erst in der Herbstsitzung genannt werden.

 


Anlagen: