Betreff
Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über persönliche Schutzausrüstung (PSA-Verordnung) und der Grundsätze der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
Vorlage
2019/FB II/2956
Art
Berichtsvorlage

Sachdarstellung:

Die Gemeinden haben als Träger des Brandschutzes ihre Feuerwehrnagehörigen entsprechend den Gesetzen und Normen mit persönlicher Schutzausrüstung (PSA) auszustatten.

Dementsprechend erhält jedes aktive Feuerwehrmitglied in der Gemeinde Edewecht eine PSA bestehend aus Feuerwehrhelm, Feuerwehr-Überjacke, Feuerwehrhose oder Feuerwehr-Überhose, Feuerwehrstiefel und Feuerwehrhandschuhe (je ein Paar für die Brandbekämpfung und ein Paar für die Technische Hilfeleistung).

 

Grundsätzlich gibt es verschiedene Kategorien von PSA. Vorrangig wird bei der Feuerwehr PSA der Kategorie III eingesetzt. Hierbei handelt es sich um komplexe PSA zum Schutz vor tödlichen Gefahren und irreversiblen Gesundheitsschäden.

 

Mit Einführung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über persönliche Schutzausrüstung (PSA-Verordnung) wurden die Vorgaben für PSA im gesamten EU-Raum strenger geregelt. Es ist nun erforderlich eine lückenlose Dokumentation von PSA durchzuführen. Beginnend beim Hersteller, über den Händler bis zum Endanwender muss deutlich erkennbar sein, welchen Weg eine PSA hinter sich hat. Die PSA-Verordnung wurde 2016 mit einer zweijährigen Übergangsfrist eingeführt. Diese ist nun abgelaufen und die Vorgaben sind zwingend umzusetzen.

 

Neben den Vorgaben der PSA-Verordnung müssen auch die Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) berücksichtigt werden. Die DGUV hat hierzu unter dem Namen „Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr“ den DGUV Grundsatz 305-002 veröffentlicht.

Der Grundsatz enthält Anforderungen an die Prüfung von PSA, an die die Gemeinden gebunden sind. So sind alle Teile der PSA nach Benutzung einer Sichtprüfung durch eine unterwiesene Person zu unterziehen. Um diesem Punkt gerecht zu werden, muss jede Einsatzkraft der Feuerwehr in Zukunft in die Handhabung und die Funktion seiner PSA unterwiesen werden. Diese Unterweisung ist jährlich zu wiederholen und schriftlich zu dokumentieren. Eine Sichtprüfung nach jeder Benutzung kann dann durch den Träger der PSA in Eigenregie erfolgen. Die Sichtprüfung ist nicht zu dokumentieren.

 

Entsprechend der DGUV 305-002 ist zudem einmal jährlich eine Sicht- und Funktionsprüfung der PSA durchzuführen. Diese ist zu dokumentieren und durch eine sachkundige Person durchzuführen. Da diese Prüfung durch eine sachkundige Person durchgeführt werden muss, kann sie nicht durch Angehörige der Feuerwehr selbst erfolgen. Auch der zeitliche Aufwand wäre durch die Feuerwehren nicht leistbar. Sachkundig bedeutet in diesem Fall eine fundierte Ausbildung im Bereich staatlicher Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und diverser anderer Vorschriften. 

Zudem ist es möglich, die Sachkunde durch eine Ausbildung bei den Herstellern der PSA oder bei autorisierten Fachkräften zu erwerben.

 

Um den Vorgaben der DGUV hier ausreichend gerecht zu werden und bei der Nutzung von PSA eine Rechtssicherheit für die Gemeinde herzustellen, sollte die Jahresprüfung und die Dokumentation durch eine beauftragte Firma erfolgen. Seitens der Firma Domeyer aus Bremen wird gerade ein solches Angebot entwickelt. Neben der Prüfung wird die vorgeschriebene Dokumentation erstellt. Diese wird für die Kommune jederzeit einsehbar und abrufbar in einer Cloud zur Verfügung gestellt. Zu Beginn muss die PSA einmal mit einem Chip versehen werden, im Anschluss erfolgt dann regelmäßig automatisch die Prüfung.

Es ist mit einmaligen Kosten für die Kennzeichnung der PSA in Höhe von ca. 13.000,00 € zu rechnen. Zusätzlich werden für die Prüfung jährlich ca. 8.000,00 € zu veranschlagen sein. Genauere Preise werden seitens der Verwaltung in der Herbstsitzung genannt.

 


Anlagen: