Finanzierung:
Die Planungskosten,
der Infrastrukturbetrag sowie die Gegenleistung für den Abschluss eines
städtebaulichen Vertrages sind durch die Antragsteller zu leisten.
Sachdarstellung:
An die Verwaltung ist von der Eigentümerin des Grundstückes
Verbindungsweg 51 in Friedrichsfehn der Antrag gerichtet worden, durch eine
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 103 eine Aufweitung der überbaubaren
Grundstücksfläche im straßenseitigen Bereich des Grundstückes vorzunehmen, so
dass dort die Errichtung von etwa zwei weiteren Wohnhäusern möglich wird. Der
Antrag liegt als Anlage Nr. 1 bei.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 103, der hier für den ehemaligen Betriebsstandort der Fa.
Sommerfeld bereits eine größere überbaubare Grundstücksfläche als allgemeines
Wohngebiet ausweist. Diese Flächen sind teilweise bereits mit
Einfamilienhäusern bebaut worden, teilweise sind auf den überbaubaren Flächen
noch bauliche Anlagen des ehemals dort ausgeübten Betriebes vorhanden. Im
vorderen Bereich des Grundstückes zum Verbindungsweg wurde seinerzeit bei
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 103 vor dem Wohnhaus des damaligen
Betriebsinhabers die vorhandene Vorgartenfläche als nicht überbaubare
Grundstücksfläche festgesetzt. Auf diese Fläche nimmt der Antrag nun Bezug. Die
derzeitige planungsrechtliche Situation kann der Anlage Nr. 2 entnommen
werden.
In städtebaulicher Hinsicht stellt sich der Bereich nach der inzwischen
rund um den ehemaligen Betriebsstandort vollzogenen Bebauung am Verbindungsweg
sowie an der Hainbuchenstraße als Baulücke dar. Eine planungsrechtliche Öffnung
dieses Bereiches für eine Bebauung, die sich hinsichtlich Art, Maß und Bauweise
in die angrenzende Bebauung einfügt, wird im Sinne einer nachhaltigen
Innenentwicklung von Seiten der Verwaltung daher begrüßt. Über die bereits
vorhandene Bebauungsmöglichkeit würde eine Verschiebung der Baugrenze lediglich
den Bau von zwei weiteren Wohnhäusern ermöglichen. Dies wäre mit Blick auf die
Nachbarschaft und die Bebauungsstruktur insgesamt ohne weiteres zu vertreten.
Die mögliche Abgrenzung des Änderungsbereiches kann ebenfalls der Anlage Nr.
2 entnommen werden.
Im Falle der Durchführung einer Bebauungsplanänderung wären die
Planungskosten durch die Antragstellerin zu übernehmen. Darüber hinaus wäre
über einen städtebaulichen Vertrag neben der Übernahme des
Infrastrukturbetrages auch eine Gegenleistung für den Abschluss des
städtebaulichen Vertrages zu vereinbaren.
Da durch die Planänderung lediglich die Schließung der direkt am
Verbindungsweg liegenden Baulücke ermöglicht würde und im rückwärtigen Bereich
nur das Grundstück der Eigentümer selbst betroffen wäre, kann hier direkt in
ein Bauleitplanverfahren eingestiegen werden
Beschlussvorschlag:
Für den sich aus der Anlage Nr. 2 der Beschlussvorlage zu TOP 10 der Sitzung des Bauausschusses am 27.11.2018 ergebenden Bereich soll nach den zurzeit geltenden Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) im beschleunigten Verfahren gem. § 13a eine 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 103 durchgeführt werden.
Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage eines entsprechenden Entwurfes die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB durchzuführen sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu der Planung gem. § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.
Anlagen:
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Antrag
-
Planungssituation
und Geltungsbereich