Finanzierung:
Die Planungskosten
wären durch die Antragsteller zu erstatten. Hierzu wären entsprechende
Kostenübernahmeerklärungen vorzulegen.
Sachdarstellung:
Anlieger der Brüderstraße in Friedrichsfehn haben sich mit einem Antrag
an die Verwaltung gewandt, für die rückwärtigen Bereiche ihrer Grundstücke eine
Bebauung zuzulassen. Der Antrag liegt als Anlage Nr. 1 bei.
Die sich aus dem Antrag ergebenden Grundstücke liegen im Geltungsbereich
des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 145, der auf den rückwärtigen
Grundstücksbereichen derzeit eine nicht überbaubare Grundstücksfläche
festsetzt. Die derzeitige planungsrechtliche Situation kann der Anlage Nr. 2
entnommen werden.
In städtebaulicher Hinsicht zielt der Antrag auf die Verwirklichung einer
klassischen Maßnahme der Innenentwicklung ab und ist aus Sicht der Verwaltung
planungsrechtlich zu begrüßen.
Um durch diese Maßnahme der Innenentwicklung eine nachbarverträgliche
Intensität der Verdichtung garantieren zu können, sollte im Falle einer
Änderung des Bebauungsplanes durch eine gezielte Festlegung von Baufenstern in
Kombination mit entsprechenden textlichen Festsetzungen sichergestellt werden,
dass im Ergebnis je Grundstück lediglich die Errichtung jeweils eines weiteren
Wohngebäudes mit maximal einer Wohneinheit zulässig ist. Hierbei kann auf die
Erfahrungen mit dem Bauleitplanverfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 40, ebenfalls an der Brüderstraße weiter südlich, zurückgegriffen werden.
Da durch die oben genannten Festsetzungen sichergestellt werden kann,
dass sich die auf den Grundstücken insgesamt mögliche Höchstzahl an zu
verwirklichenden Wohneinheiten nicht erhöht, kann auf die Vereinbarung eines
Infrastrukturbetrages verzichtet werden.
Es wird daher vorgeschlagen, eine entsprechende Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 145 durchzuführen. Dies kann als Maßnahme der
Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB erfolgen. Der
mögliche Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 145 kann
ebenfalls der Anlage Nr. 2 entnommen werden.
Vor Einleitung des förmlichen Verfahrens sollte eine Anliegerversammlung
zu der Planung durchgeführt werden, zu der auch die an den Änderungsbereich
angrenzenden Anlieger eingeladen werden sollten.
Beschlussvorschlag:
Einer Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 145 für die Zulassung einer rückwärtigen Bebauung an der
Brüderstraße wird grundsätzlich zugestimmt.
Die Verwaltung wird beauftragt,
vor der Eröffnung eines Bauleitplanverfahrens eine Anliegerversammlung
durchzuführen, um den betroffenen Eigentümern die Planungsinhalte und
-rahmenbedingungen zu erläutern und ein einheitliches Votum zu der Änderung
einzuholen. Zu der Anliegerversammlung sind die Anlieger des Änderungsbereiches
ebenfalls einzuladen.
Danach ist die Angelegenheit
dem Bauausschuss erneut zur Beratung vorzulegen.
Anlagen:
-
Antrag
-
Planungssituation
und Geltungsbereich