Finanzierung:
Die Kosten des
Verfahrens sind durch den Antragsteller zu tragen. Hierzu ist ein
entsprechender städtebaulicher Vertrag abzuschließen, in dem neben der
Übernahme des Infrastrukturbetrages auch eine Gegenleistung für den Abschluss
des städtebaulichen Vertrages zu vereinbaren ist.
Sachdarstellung:
Bereits im Jahr 2013 hat sich der Ausschuss aufgrund eines Antrages des
Flächeneigentümers mit der Ausweisung einer Wohnbaufläche im Bereich
Schafdamm/Scharreler Damm in Nachbarschaft zum dortigen Sportplatzgelände in
Klein Scharrel beschäftigt. Seinerzeit wurde mit dem Antrag die Ausweisung
eines Baugebietes zur Größe von rd. 1,5 ha angestrebt, durch das rd. 15
Bauplätze hätten entstehen können. Für eine Baugebietsausweisung relevante
Planungsrahmenbedingungen insbesondere in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht
wurden seinerzeit ebenfalls bereits geprüft. So wurden sowohl zum Verkehrslärm
als auch zum Freizeitlärm ausgehend vom benachbarten Sportplatz Begutachtungen
durchgeführt. Ebenso wurde hinsichtlich landwirtschaftlicher Geruchsimmissionen
durch die Landwirtschaftskammer die grundsätzliche Einhaltung der Grenzwerte
für die Ausweisung von Wohnbauflächen signalisiert. In diesem Zusammenhang wird
auf die damalige Beratungsvorlage Nr. 2013/FB III/1476 verwiesen.
Die Weiterführung des damaligen Verfahrens scheiterte letztlich an der
Frage der Erschließungsträgerschaft.
Nunmehr hat der Flächeneigentümer der Verwaltung einen modifizierten
Antrag vorgelegt. Dieser ist als Anlage Nr. 1 beigefügt. Er strebt jetzt
an, selbst als Erschließungsträger entlang des Scharreler Damms lediglich eine
zweizeilige Bebauung zu realisieren, woraus maximal acht Baugrundstücke
entstehen könnten. Die Grundstücke der vorderen Bauzeile sollen danach direkt
vom Scharreler Damm erschlossen werden, die zweite Bauzeile wäre über die
Festsetzung privater Wegeflächen zu erschließen. So soll der
erschließungstechnische Aufwand minimiert werden. Ein möglicher sich hieraus
ergebenden Geltungsbereich kann der Anlage Nr. 2 entnommen werden.
Wie oben ausgeführt, konnte die planungsrechtliche Realisierbarkeit einer
Flächenausweisung seinerzeit bereits bestätigt werden. Die damals erstellten
Gutachten wären allerdings noch einmal auf Aktualität zu prüfen. Insbesondere
sind hinsichtlich der Beurteilung des Sport- und Freizeitlärms in
immissionsschutzrechtlicher Hinsicht Änderungen in Kraft getreten, die eine
Verbesserung der planerischen Ausgangslage erwarten lassen. Im
Flächennutzungsplan ist dieser Bereich als Wohnbaufläche bereits dargestellt.
Im Städtebaulichen Entwicklungskonzept ist die Fläche als Reservefläche für
Klein Scharrel zur Sicherung der Eigenentwicklung erfasst. Da die Fläche an
einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil anschließt, könnte für die Aufstellung
eines Bebauungsplanes das Verfahren nach § 13 b BauGB herangezogen werden,
wonach im beschleunigten Verfahren auch Außenbereichsflächen mit weniger als
10.000 m² Grundfläche als Maßnahme der Innenentwicklung ausgewiesen werden
können.
Die beantragte Ausweisung dieser sehr überschaubaren Wohnbaufläche wird von
Seiten der Verwaltung daher grundsätzlich positiv beurteilt. Hinsichtlich Art
und Maß der baulichen Nutzung sollte sich das Gebiet an die Umgebungsbebauung
anpassen, so dass ein allgemeines Wohngebiet mit einer eingeschossigen Bauweise
festzusetzen wäre. Des weiteren sollte die Bauweise auf Einzel- und
Doppelhäuser beschränkt werden. Die Zahl der Wohnungen in Gebäuden sollte auf
zwei bzw. je Doppelhaushälfte auf eine Wohnung beschränkt werden. Als
Mindestgrundstücksgröße wären 500 m² festzusetzen. Da der Flächeneigentümer die Erschließung in
Eigenregie anstrebt, wäre mit ihm ein entsprechender Erschließungs- bzw.
städtebaulicher Vertrag zu schließen. In diesem Vertrag wäre neben der
Absicherung der Erschließungsstandards auch die Übernahme der Planungskosten
sowie der Infrastruktur-Folgekosten zu regeln. Von der Verwaltung wird
angeregt, in diesem Fall auch von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, über die
Abgeltung des Infrastrukturbetrages hinaus, eine Gegenleistung für den Abschluss des städtebaulichen
Vertrages zu vereinbaren. Hierzu wird die Verwaltung in der Sitzung nähere
Erläuterungen geben.
Beschlussvorschlag:
Für den sich aus der Anlage Nr. 2 der Beschlussvorlage zu TOP 8 der Sitzung des Bauausschusses am 27.11.2018 ergebenden Bereich soll nach den zurzeit geltenden Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) im beschleunigten Verfahren gem. §§ 13a, 13b BauGB der Bebauungsplan Nr. 181 aufgestellt werden.
Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage eines entsprechenden Entwurfes die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB durchzuführen sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu der Planung gem. § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.
Anlagen:
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Antrag
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Geltungsbereich