Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen ergeben sich aus dem Beschluss nicht.
Sachdarstellung:
Derzeit obliegen der Bürgermeisterin in folgenden Fällen die
personalrechtlichen Entscheidungsbefugnisse:
-
Beschäftigte
(ehemalige Arbeiter) ohne Leitungsfunktion
-
Beschäftigte
(ehemalige Angestellte) bis EG 3 bzw. S 3 oder ohne Vorliegen einer
Leitungsfunktion bei befristeten Beschäftigungsverhältnisses bzw. im Rahmen von
Ersatzeinstellungen
Beamtenrechtliche Entscheidungen obliegen dem Rat.
In Anbetracht der sich weiter verschärfenden Situation auf dem
Arbeitsmarkt wird verwaltungsseits angeregt, die Entscheidungsbefugnisse der
Bürgermeisterin auszuweiten, um – insbesondere bei Einstellungen –
kurzfristiger reagieren zu können. In diesem Zusammenhang wird ferner angeregt,
die Entscheidungsbefugnisse unabhängig vom rechtlichen Status zu regeln. Als
Rahmen der Entscheidungskompetenz könnte der Bereich des ehemaligen mittleren
Dienstes zugrunde gelegt werden. Dadurch wären alle Beschäftigte bis zur
Entgeltgruppe 9a (oder vergleichbare Entgeltgruppen) bzw. alle Beamtinnen und
Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 9 (Laufbahngruppe 1) erfasst. Dieser
Systematik folgend könnten die Entscheidungsbefugnisse für die Beamtinnen und
Beamten der Laufbahngruppe 2 1. Einstiegsamt (ehemals gehobener Dienst) auf den
Verwaltungsausschuss übertragen werden.
In allen Fällen sind die Maßgaben des Stellenplanes selbstverständlich zu
beachten.
Beschlussvorschlag:
Die personalrechtlichen
Entscheidungsbefugnisse für die Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 9a oder
vergleichbare Entgeltgruppen sowie für die Beamtinnen und Beamte bis zur
Besoldungsgruppe A 9 werden gem. § 107 Abs. 4 NKomVG der Bürgermeisterin
übertragen.
Die personalrechtlichen
Entscheidungsbefugnisse für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 1.
Einstiegsamt (ehemals gehobener Dienst) werden gem. § 107 Abs. 4 NKomVG auf den
Verwaltungsausschuss übertragen.
Anlagen: