Betreff
Übertragung weiterer personalrechtlicher Befugnisse auf die Bürgermeisterin
Vorlage
2018/FB I/2869
Art
Beschlussvorlage

Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich aus dem Beschluss nicht.

 


Sachdarstellung:

 

Derzeit obliegen der Bürgermeisterin in folgenden Fällen die personalrechtlichen Entscheidungsbefugnisse:

 

-       Beschäftigte (ehemalige Arbeiter) ohne Leitungsfunktion

-       Beschäftigte (ehemalige Angestellte) bis EG 3 bzw. S 3 oder ohne Vorliegen einer Leitungsfunktion bei befristeten Beschäftigungsverhältnisses bzw. im Rahmen von Ersatzeinstellungen

 

Beamtenrechtliche Entscheidungen obliegen dem Rat.

 

In Anbetracht der sich weiter verschärfenden Situation auf dem Arbeitsmarkt wird verwaltungsseits angeregt, die Entscheidungsbefugnisse der Bürgermeisterin auszuweiten, um – insbesondere bei Einstellungen – kurzfristiger reagieren zu können. In diesem Zusammenhang wird ferner angeregt, die Entscheidungsbefugnisse unabhängig vom rechtlichen Status zu regeln. Als Rahmen der Entscheidungskompetenz könnte der Bereich des ehemaligen mittleren Dienstes zugrunde gelegt werden. Dadurch wären alle Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 9a (oder vergleichbare Entgeltgruppen) bzw. alle Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 9 (Laufbahngruppe 1) erfasst. Dieser Systematik folgend könnten die Entscheidungsbefugnisse für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 1. Einstiegsamt (ehemals gehobener Dienst) auf den Verwaltungsausschuss übertragen werden.

 

In allen Fällen sind die Maßgaben des Stellenplanes selbstverständlich zu beachten.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die personalrechtlichen Entscheidungsbefugnisse für die Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 9a oder vergleichbare Entgeltgruppen sowie für die Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 9 werden gem. § 107 Abs. 4 NKomVG der Bürgermeisterin übertragen.

 

Die personalrechtlichen Entscheidungsbefugnisse für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 1. Einstiegsamt (ehemals gehobener Dienst) werden gem. § 107 Abs. 4 NKomVG auf den Verwaltungsausschuss übertragen.

 


Anlagen: