Betreff
Mehraufwendungen für Unterhaltungsmaßnahmen im Tiefbau für 2018
Vorlage
2018/FB III/2860
Art
Beschlussvorlage

Finanzierung:

Die Mehraufwendungen für die Unterhaltungsmaßnahmen im Tiefbau sind überplanmäßige Ausgaben gemäß § 117 NKomVG, welche durch Mehreinnahmen im kommunalen Finanzausgleich gedeckt werden können.

 


Sachdarstellung:

In Anbetracht der seit dem Herbst des vergangenen Jahres durchgängig anhaltenden starken Niederschlägen bis in das späte Frühjahr hinein ist es notwendig geworden, über das normale Maß hinaus Gräben aufzureinigen und Sandwege herzurichten. Darüber hinaus sind nun aufgrund der langanhaltenden und sehr trockenen Witterung im Verlauf dieses Jahres enorme Schäden und erhebliche Beeinträchtigungen an zahlreichen Straßen und Wegen entstanden, die kurzfristig auszuführende Arbeiten erforderten.

 

Folgende Maßnahmen sind für das laufende Haushaltsjahr 2018 noch erforderlich:

 

1. Weitere Gefahrenstellenabwehr an diversen Straßen- und Wegen

2. Winterdienst (Vorhaltung) 2018                                                                               

3. Baum- und Strauchrückschnitt an diversen Straßen- und Wegen

4. Weitere Unterhaltung der Sandwege

5. Aufreinigung von Gräben und Rückhaltebecken  

 

Weitere hohe Aufwendungen sind durch die erheblichen Sturmschäden des vorangegangenen Herbstes angefallen. Durch die bislang entstandenen Mehrkosten und die noch anstehenden erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen für das laufende Jahr 2018 ist ein Mehraufwand in Höhe von etwa 230.000,00 € zu erwarten.

 

Hierin sind dringend notwendige Straßenbaumaßnahmen im Setjeweg sowie im Schafdamm enthalten. Diese Maßnahmen sind im Ergebnishaushalt 2018 eingeplant, jedoch war es aufgrund oben genannter Umstände notwendig, diese eingeplanten Haushaltsmittel zunächst für die o. a. Zwecke zu verwenden.

 


Beschlussvorschlag:

Um die notwendigen Straßenunterhaltungsmaßnahmen und Sanierungen auszuführen sollen im Jahr 2018Haushaltmittel in Höhe von bis zu 230.000,00 € überplanmäßig gemäß § 117 NKomVG bereitgestellt werden.