Abwägung zu den Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und Erarbeitung des Satzungsbeschlusses
Finanzierung:
Mit den durch die
Satzung begünstigten Grundstückseigentümern ist die Übernahme des
Infrastrukturbetrages durch Abschluss städtebaulicher Verträge zu regeln. Da
Satzung und Begründung durch die Verwaltung erarbeitet worden sind, werden
Planungskosten nicht geltend gemacht. Die Kosten des Geruchsgutachtens können
aus dem Ansatz für Planungskosten abgedeckt werden. Da die Ergebnisse des
Gutachtens von allgemeinem Interesse für die
Gemeinde sind und über die konkrete Satzungsaufstellung hinaus gehen, sollte von
einer Erstattung dieser Kosten abgesehen werden.
Sachdarstellung:
Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss
Bereits am 19.09.2017 wurde vom Verwaltungsausschuss nach vorheriger
Beratung im Bauausschuss am 12.09.2018 (Vorlage: 2017/FB III/2503) der
Beschluss gefasst, für einen Bereich an den Gemeindestraßen Moorstraße und
Böberster Weg eine Satzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB (sog. Außenbereichssatzung)
aufzustellen. Mit der Satzung soll ermöglicht werden, dass in dieser bereits
durch einige Wohnhäuser vorgeprägten Außenbereichslage die Errichtung weiterer
Wohnhäuser planungsrechtlich ermöglicht wird, ohne dass diesen Vorhaben
entgegen gehalten werden kann, dass sie zu einer Entstehung oder Verfestigung
einer Splittersiedlung beitragen.
Rechnung getragen werden sollte mit diesem Planungsauftrag auch der im
Städtebaulichen Entwicklungskonzept formulierten strategischen Aussage, dass an
geeigneten Stellen auch im Außenbereich in behutsamem Ausmaß Baumöglichkeiten
für die dörfliche Bevölkerung bereitgestellt werden sollen.
Entwurf zu Satzung und Begründung
Nach Erarbeitung eines entsprechenden Satzungsentwurfes einschließlich
städtebaulicher Begründung durch die Verwaltung konnte dann in der Zeit vom 21.
März 2018 bis einschließlich 20. April 2018 die öffentliche Auslegung sowie die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger durchgeführt werden. Der Entwurf
der Satzung inklusive Begründung liegt als Anlage Nr. 1 bei.
Ergebnisse der öffentlichen Auslegung und Abwägungsvorgang
Die im Zuge der öffentlichen Auslegung von Seiten der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen können der Anlage
Nr. 2 entnommen werden.
Die Abwägungsvorschläge zu den Stellungnahmen ergeben sich aus der Anlage
Nr. 3. Im Wesentlichen sind in den Stellungnahmen lediglich redaktionelle
Hinweise vorgetragen worden. Eine Ausnahme bildet die Stellungnahme der
Landwirtschaftskammer Niedersachsen – Bezirksstelle Oldenburg Nord. Hierauf
wird im folgenden näher eingegangen:
Besondere Problematik der landwirtschaftlichen Geruchsimmissionen
Wie bei der Ausweisung von Baugebieten durch Bebauungsplan ist auch bei
der Aufstellung von Satzungen gemäß § 35 Abs. 6 BauGB der Aspekt einer
möglichen Beeinträchtigung des Satzungsgebietes durch landwirtschaftliche
Geruchsimmissionen zu prüfen. Hierbei ist die Geruchsimmissionsrichtlinie
(GIRL) heranzuziehen. In der GIRL werden für die wesentlichen Gebietskategorien
nach der Baunutzungsverordnung Grenzwerte einer maximal zulässigen
Geruchsbelastung benannt:
Die Werte beschreiben die maximal zulässige „belästigungsrelevante Geruchsstundenhäufigkeit“
die in den jeweiligen Gebietstypen erreicht werden darf. Danach darf diese in
allgemeinen Wohngebieten z.B. an nicht mehr als 10 % der Jahresstunden erreicht
werden. Für Außenbereichssatzungen wird in der GIRL keine konkrete Aussage
getroffen, da es sich hierbei nicht um eine Bauleitplanung im eigentlichen
Sinne handelt, sondern durch die Satzung Wohnbauvorhaben innerhalb eines
abgegrenzten Geltungsbereichs lediglich
nicht der öffentliche Belang entgegengehalten werden kann, dass sie zu
einer Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung führen bzw.
beitragen. In planungsrechtlicher Hinsicht bleibt es bei der Zuordnung zum
Außenbereich.
Für den Außenbereich wird im Einzelfall eine
Geruchsstundenhäufigkeit von bis zu 25 % für zulässig erachtet. Dies
insbesondere dann, wenn in landwirtschaftlich deutlich geprägten Gebieten mit
einer entsprechend stark tierhaltungsbelasteten Gemengelage die Zulässigkeit
von Erweiterungsvorhaben von Stallanlagen oder
Altenteilerwohnhäusern zu beurteilen ist. Das bedeutet, dass zwar für
Satzungsgebiete nach § 35 Abs. 6 BauGB nicht die strengeren Werte für z.B. ein
Dorfgebiet (15% der Jahresstunden) anzuwenden sind, aber auch die im Einzelfall
mögliche Heranziehung von Werten bis 25 % der Jahresstunden ausscheidet. Für
diese Fälle wurde vom sog. „Länderübergreifenden GIRL-Expertengremium“ das sich
mit speziellen Anwendungsfragen der GIRL beschäftigt und hierzu
Praxisempfehlungen ausspricht, ein Grenzwert von 20 % der Jahresstunden als
zielführend herausgearbeitet. Dieser soll in Übergangsbereichen vom Dorfgebiet
zum Außenbereich generell, sowie im Außenbereich dort zur Anwendung kommen, wo
die Gesamtbelastung durch landwirtschaftliche Geruchsimmissionen noch unter
einer Geruchsstundenhäufigkeit von 20 % liegt.
Stellungnahme der Landwirtschaftskammer
In diesem Spannungsverhältnis ist die Stellungnahme der
Landwirtschaftskammer Niedersachsen – Bezirksstelle Oldenburg Nord zu sehen.
Die sich aus dieser Stellungnahme für die Planung ergebende Problematik lag
insbesondere darin begründet, dass bei der Beurteilung der auf das
Satzungsgebiet rechnerisch möglichen Geruchsimmissionen auch die bereits seit
langem nicht mehr aktiven aber mit Bestandsschutz versehenen
landwirtschaftlichen Hofstellen im unmittelbaren Umfeld des Satzungsgebietes
mit zu berücksichtigen sind. Da in theoretisch-rechnerischer Hinsicht durch die
bestandsgeschützten Hofstellen bereits Auswirkungen auf das Beurteilungsgebiet
bestehen, war eine Ausbreitungsberechnung durchzuführen, die neben diesen
bestandsgeschützten Betrieben auch alle im Umkreis von bis zu 600 m liegenden
weiteren aktiven sowie bestandsgeschützten Betriebe umfasst. Zusätzlich war im
Zuge der konkreten Abgrenzung des Betrachtungsraumes aufgrund des besonderen
Umfangs der Tierhaltung auf dem Gelände der Entenfarm Wichmann dieser
gewerbliche Tierhaltungsbetrieb trotz eines Abstandes von über einem Kilometer
zum Satzungsgebiet ebenfalls in die Ausbreitungsberechnung einzubeziehen.
Rechnerische Grundlage bei der Einbeziehung in die Ausbreitungsberechnung war
für den Betrieb Wichmann hierbei zunächst der zuletzt genehmigte Tierbestand.
Wie der Anlage Nr. 4 entnommen werden kann, führt diese Betrachtung zu
Geruchsstundenhäufigkeiten von bis zu 26 % der Jahresstunden. Ausgehend von diesem
Ergebnis wäre die Aufstellung einer Satzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB
ausgeschlossen.
Da sich aus den Aspekten „Bestandsschutz“ und „gewerbliche
Tierhaltungsanlage Wichmann“ eine generelle Problematik sowohl für die
Ausweisung von Baugebieten/Satzungsgebieten als auch für die Zulassung von
Einzelvorhaben insbesondere im westlichen, noch stark landwirtschaftlich
geprägten Gemeindeteil ableiten lassen, wurde die Problematik grundsätzlich mit
dem Landkreis Ammerland erörtert.
Maßgeblicher Grenzwert
Hierbei konnte herausgearbeitet werden, dass grundsätzlich an dem
Grenzwert von 20 % Geruchstundenhäufigkeit für Satzungsgebiete und auch
Einzelvorhaben im Außenbereich festzuhalten ist. Für den westlichen
Gemeindeteil und hier insbesondere für den Bereich von Osterscheps und Umgebung
ist aber die besondere landwirtschaftliche Prägung in den Abwägungsvorgang
einzustellen. Hierbei kann auch berücksichtigt werden, dass im Regionalen
Raumordnungsprogramm des Landkreises Ammerland neben dem Dorf Spohle im Ammerland
nur noch das Dorf Osterscheps als sog. „Ländliche Siedlung“ einzustufen ist.
Solche Orte sollen nach dem Landes-Raumordungsprogramm insbesondere überwiegend
landwirtschaftlich geprägt sein und noch eine weitgehend intakte Ortsstruktur
aufweisen, d.h., in der Regel nicht durch Wohnbebauung in stärkerem Maße
überprägt sein. Im Gegenzug zu dieser raumordnerischen Vorgabe, die der
Landwirtschaft in diesen Bereichen einen besonderen Stellenwert zukommen lässt,
soll aber dennoch eine auf die Eigenentwicklung ausgerichtete
Siedlungsentwicklung nicht vollständig unmöglich werden. Deshalb sieht der
Landkreis für besonders vorbelastete Bereiche eine geringfügige Überschreitung
des 20 % Kriteriums in Teilbereichen eines Satzungsgebietes als gerechtfertigt
an, wenn Sie sie sich im Rahmen des sog. Irrelevanzkriteriums (2 %
Geruchsstundenhäufigkeit) gemäß GIRL bewegt.
Umgang mit dem Betrieb
Enten-Wichmann
Zu der Berücksichtigung der gewerblichen Tierhaltungsanlage Entenfarm
Wichmann wurde herausgearbeitet, dass Beurteilungsgrundlage nicht mehr der
seinerzeit einmal genehmigte sehr hohe Tierbestand sein könne. Zum einen werde
diese Genehmigung seit langem nicht mehr ausgenutzt. Der tatsächliche
Tierbestand weicht also seit langer Zeit von den genehmigten Zahlen ab. Zum
anderen ist von Enten-Wichmann aktiv ein Genehmigungsverfahren eingeleitet
worden, dass auf eine Umstrukturierung des Betriebes abzielt. So sollen
zukünftig statt Mastenten, Aufzuchtenten und Entenelterntiere ausschließlich
nur noch Entenelterntiere gehalten werden. Die Gesamtzahl der Tiere soll sich
hierbei von 312.255 (!) Tieren auf 39.995 Entenelterntiere verringern. Da
selbst bei einem Abrücken von dem jetzt geplanten Haltungskonzept eine
Wiederaufnahme der ursprünglich genehmigten Nutzung sowohl rechtlich als auch
rein praktisch nicht mehr möglich ist (wesentliche Teile der Stallanlagen
wurden bereits abgerissen), kann bei der immissionsrechtlichen Betrachtung der
Planbestand in die Berechnungen eingestellt werden.
Umgang mit der Frage des
Bestandsschutzes
In der Rechtsprechung ist die Frage des Bestandsschutzes in den letzten
Jahren dahingehend in Bewegung geraten, dass der Wegfall des Bestandsschutzes
nicht allein von einem gewissen Zeitablauf seit Aufgabe der aktiven Tierhaltung
abhängig gemacht werden kann. Vielmehr könne auch noch unter Umständen nach
mehrjährigem Leerstand theoretisch eine Wiederaufnahme der Tierhaltung
erfolgen. Deshalb könne letztlich nur durch einen aktiven Verzicht der
Bestandsschutz aufgegeben werden. Diese Auslegung des Bestandsschutzes wird
grundsätzlich auch vom Landkreis zugrunde gelegt. Es konnte aber
herausgearbeitet werden, dass neben der theoretischen Möglichkeit, auch noch
nach vielen Jahren die Tierhaltung unter Rückgriff auf den Bestandsschutz
aufleben zu lassen, dies auch zu einer Neubeurteilung in rein baurechtlicher
Hinsicht führen kann. So ist die Nutzungsaufnahme in den alten Stallungen in
der Regel nicht ohne weiteres möglich, da diese z.B. marode geworden sind
und/oder sich die Anforderungen an Tierhaltungsanlagen derart geändert haben,
dass bauliche Erneuerungsmaßnahmen und Veränderungen erforderlich werden, die
auch baurechtlich relevant sind. Aus diesem Grunde führt trotz der
theoretischen Möglichkeit der Wiederaufnahme der Tierhaltung nach Auffassung des
Landkreises auch die Dauer der Aufgabe der ursprünglichen Nutzung der
Stallungen spätestens ab einem Zeitraum von mehr als zehn Jahren zum Wegfall
des Bestandsschutzes.
Bewertungsfaktor Bullen
Neben den oben beschriebenen Rahmenbedingungen, die mit dem Landkreis
Ammerland abgestimmt werden konnten, hat sich Anfang September auch
hinsichtlich der Bewertungsfaktoren zu den Tierarten eine Änderung ergeben, die
sich auf die Beurteilung des Satzungsgebietes positiv auswirkt.
Bislang galt der Gewichtungsfaktor 0,5 nur für Anlagen, bei denen
Mastbullen und/oder Mastkälber nur unwesentlich zur Gesamtimmission beitragen.
Die Formulierung hinsichtlich
des unwesentlichen Beitrags war danach darauf zurückzuführen, dass
in den Untersuchungen des sog. Verbundprojektes „Geruchsbeurteilung in
der Landwirtschaft“ keine
reinen Mastbullen- bzw. Kälbermastbetriebe untersucht
wurden und demnach hierzu keine Werte vorliegen. Bei
reinen Kälber- bzw. Bullenmastbetrieben oder bei Betrieben
mit überwiegender Bullen- oder Kälbermast war daher ein Gewichtungsfaktor 1,0
anzusetzen. Diese Sichtweise konnte nunmehr nach Mitteilung der
Landwirtschaftskammer Niedersachsen überwunden werden, so dass auch bei reiner
oder überwiegender Bullen- oder Kälbermasthaltung lediglich der Faktor 0,5
angesetzt werden muss. Gleiches gilt für die Pferdehaltung.
Fazit für die vorliegende Planung
Aus alledem ergibt sich nunmehr, dass es trotz der Berücksichtigung des
Bestandsschutzes aller umliegenden ehemaligen Hofstellen nur noch zu einer
geringfügigen rechnerischen Überschreitung des 20 %-Kriteriums im
Satzungsgebiet kommt. Die entsprechenden Werte können der Anlage Nr. 5
entnommen werden. Diese geringfügige Überschreitung kann unter Verweis auf die
letztlich bereits in raumordnerischer Hinsicht vorgegebene landwirtschaftliche
Vorbelastung des gesamten Bereiches und der Tatsache, dass das
Irrelevanzkriterium eingehalten werden kann, zu Gunsten einer maßvollen
Siedlungsentwicklung abgewogen werden. Dies auch gerade mit Blick darauf, dass
ansonsten in diesem und vergleichbaren Räumen eine Siedlungsentwicklung
letztlich vollkommen ausgeschlossen wäre.
Es ist außerdem noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den oben
dargestellten Werten allein um rechnerisch ermittelte Ergebnisse handelt. Die
tatsächliche Geruchsbelastung spielt bei der planerischen Betrachtung dieses
Belanges deshalb keine Rolle, dennoch ist festzuhalten, dass derzeit bei keinem
der in die Betrachtung eingestellten bestandsgeschützten Betriebe eine
tatsächlich Wiederaufnahme der Tierhaltung anzunehmen ist. Darüber hinaus hat
der Eigentümer der Hofstelle Westerschepser Straße 41 gegenüber der Gemeinde
ausdrücklich bestätigt, die seinerzeit genehmigte Tierhaltung nicht wieder
aufnehmen zu wollen und dies auch für seine Rechtsnachfolger ausgeschlossen.
Stattdessen werden derzeit nur 4 Pferde zur Pension untergestellt. Dies stellt
nach Aussage des Eigentümers auch die zukünftig beabsichtigte Tierhaltung dar.
Bei Berücksichtigung dieser tatsächlich vorzufindenden Nutzung führt eine
rechnerische Betrachtung der Geruchsimmissionssituation zu dem Ergebnis, dass
im gesamten Satzungsgebiet das 20 %-Kriterium eingehalten wird.
Fazit für Planungen im westlichen Gemeindegebiet im Allgemeinen
Aufgrund der mit diesem Satzungsverfahren gemachten Erfahrungen zum Thema
landwirtschaftlicher Geruchsimmissionen wird angeregt, für die übrigen im
Städtebaulichen Entwicklungskonzept benannten Bereiche eine Betrachtung der
Geruchsimmissionen durchzuführen, um so die Umsetzbarkeit diesbezüglich bereits
jetzt zu prüfen. Gleiches sollte für die im Dorfentwicklungsprozess
Edewecht-West aus dem Arbeitskreis benannten Flächen erfolgen.
Unter Beachtung der anliegenden Abwägungsvorschläge kann nunmehr das
Satzungsverfahren erfolgreich zum Abschluss gebracht werden. Der
Beschlussvorschlag an den Rat über den Verwaltungsausschuss sollte demnach wie
folgt lauten:
Beschlussvorschlag:
- Zu
den während der öffentlichen Auslegung der Satzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB
„Moorstraße/Böberster Weg“ in der Zeit vom 21.03.2018 bis 20.04.2018
eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der in der Sitzung des
Bauausschusses am 23. Oktober 2018 erarbeiteten Abwägungsvorschläge
entschieden. Die Verwaltung wird beauftragt, die Betroffenen entsprechend
zu benachrichtigen.
- Der
Entwurf der Satzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB „Moorstraße/Böberster Weg“,
die aufgrund des BauGB in der zurzeit geltenden Fassung aufgestellt wurde,
wird als Satzung mit Begründung beschlossen. Die Satzung gemäß § 35 Abs. 6
BauGB „Moorstraße/Böberster Weg“ ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt zu
machen.
Anlagen:
-
Entwurf
Satzung und Begründung
-
Stellungnahmen
aus öffentlicher Auslegung
-
Abwägungsvorschläge
-
Ausbreitungsberechnung
einschließlich Enten-Wichmann/Bestandsschutz
-
Ausbreitungsberechnung
mit Plan-Situation Enten-Wichmann