Finanzierung:
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen wären mit einer Mitgliedschaft nicht verbunden. Hinsichtlich möglicher finanzieller Risiken wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
Sachdarstellung:
In der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 21.08.2018 (BV-Nr. 2018/FB
I/2799) wurde bereits darüber berichtet, dass der Vertrag über die
Wasserversorgung zwischen der Gemeinde Edewecht und dem
Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverband (OOWV) zum 31.12.2018 auslaufen
wird. Die in der Vorlage dargestellten Szenarien sollen nachfolgend näher
beleuchtet werden.
Ausgangslage
Der 1948 gegründete OOWV betreibt die Wasserversorgung in der Gemeinde
Edewecht, obwohl er nicht Aufgabenträger und die eigentlich zuständige Gemeinde
Edewecht nicht Mitglied im Wasserbereich ist. Grundlage für diese Tätigkeit ist
ein Konzessionsvertrag. Durch diesen Vertrag wurde dem OOWV das ausschließliche
Recht eingeräumt, alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Grundstücke zum Zwecke
der Wasserversorgung von Letztverbrauchern zu nutzen. Ferner hat sich der OOWV
verpflichtet, jedermann innerhalb des Vertragsgebietes an sein Leitungsnetz
anzuschließen und mit Wasser zu versorgen. Daneben wurde vereinbart, dass eine
Konzessionsabgabe nicht gezahlt wird. Durch diese vertraglichen Regelungen ist
die Gemeinde der ihr obliegenden Daseinsvorsorge zur Wasserversorgung
nachgekommen. Die Laufzeit des Vertrages endet am 31.12.2018
a) Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages
Aufgrund der vermutlich zu bejahenden Binnenmarktrelevanz wären die
Grundsätze der diskriminierungsfreien und transparenten Auftragsvergabe
einzuhalten und ein entsprechendes Verfahren auf den Weg zu bringen. Inwieweit
es für ein abgegrenztes Versorgungsgebiet innerhalb der Gemeindegrenzen
tatsächlich Bieter geben wird, ist aus Sicht der Verwaltung allerdings
fraglich, zumal es innerhalb der Gemeinde keine vom OOWV betriebene Tiefbrunnen
zur Wasserförderung gibt.
Ein wirtschaftlicher Vorteil könnte sich in diesem Fall ergeben, weil in
einem Konzessionsvertrag grundsätzlich die Zahlung einer Konzessionsabgabe
vereinbart werden kann. Diese würde sich allerdings auf den Wasserpreis
auswirken.
Der OOWV vertritt hierzu im Übrigen die Auffassung, dass durch seine
besondere Entstehungsgeschichte die Aufgabe Wasserversorgung neben den im
Rahmen der Daseinsvorsorge zuständigen Gemeinden auch schon beim OOWV und ggfs.
auch bei den Landkreisen liegt. Raum für ein Ausschreibungsverfahren wird daher
von dort nicht gesehen. Wie sich der OOWV im Falle einer Ausschreibung
verhalten würde, hat sich im Vorfeld leider nicht abschließend klären lassen.
b) Mitgliedschaft im OOWV im Bereich Wasserversorgung
Durch eine Mitgliedschaft im OOWV und die Übertragung der Aufgabe
Wasserversorgung auf den OOWV würde dieser unmittelbar Aufgabenträger und nicht
wie bisher nur als Dritter mit der Erledigung betraut. Ein vorgeschaltetes
wettbewerbsrechtliches Verfahren wäre nicht erforderlich.
Weil eine Vielzahl von Konzessionsverträgen zwischen dem OOWV und Gemeinden
und Städten zum Jahresende auslaufen und der OOWV ein Interesse daran hat, dass
möglichst viele Kommunen dem Verband beitreten sind zwischenzeitlich
verschiedene Satzungsänderungen auf den Weg gebracht worden, um die
erforderlichen Rahmenbedingungen für die Kommunen zu schaffen:
- Von den insgesamt 1.000 Stimmen in der
Verbandsversammlung würden künftig 749 Stimmen auf die Mitgliedergruppe
der Städte und Gemeinden und 251 Stimmen auf die Mitgliedergruppe der
Landkreise entfallen. Innerhalb der Mitgliedergruppe werden die Stimmen
nach Fläche und Einwohnerzahl verteilt.
- Jede Kommune kann zwei Mitglieder
entsenden (HVB und einen weiteren Vertreter), diese können nur einheitlich
abstimmen.
- Die Stimmrechtsverteilung ist so
geregelt, dass in einer Angelegenheit, die im Schwerpunkt nur die
Wasserversorgung oder nur die Abwasserbeseitigung betrifft, die jeweils
betroffene Gruppe nicht überstimmt werden kann.
- Eine Haftung im Sinne einer
Beitragspflicht kommt nur für den jeweiligen Bereich in Betracht, bspw.
Wasserversorgung.
Ergänzt wird die Mitgliedschaft durch einen Begleitvertrag. In diesem
Vertrag sind auch Regelungen zu einer möglichen Beendigung der Mitgliedschaft
enthalten. Dabei ist zu beachten, dass eine Kündigung des Vertrages nicht
automatisch zu einer Beendigung der Mitgliedschaft führt. Hierzu ist ein
entsprechender Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft zu stellen. Obgleich es
zur Frage der Möglichkeit, die Mitgliedschaft zu beenden, durchaus
unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt, gehen wir nach den uns vorliegenden
Unterlagen, insbesondere den Stellungnahmen des MU, davon aus, dass nach
Auslaufen des Begleitvertrages unter Mitwirken des OOWV auch ein Austritt aus
diesem möglich sein wird.
Ein Satzungsentwurf des OOWV sowie der Entwurf eines Begleitvertrages
sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Im Rahmen der bisherigen Informationsveranstaltungen ist auch die Frage
des finanziellen Risikos erörtert worden, insbesondere auch vor dem Hintergrund
der aktuell bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in Höhe
von 506 Mio. € (Stand 31.12.2017). Demgegenüber steht allerdings ein
Sachanlagenvermögen in Höhe von 852 Mio. €. Hierbei handelt es sich im
Wesentlichen um langfristig abzuschreibende Betriebsanlagen. Die
erfolgswirtschaftlichen Kennzahlen (Eigenkapitalrentabilität, Gesamtkapitalrentabilität
und Umsatzrentabilität) stellen sich in den letzten fünf Geschäftsjahren
ebenfalls positiv dar. Berücksichtigt man zudem den Geschäftszweig, kann das
finanzielle Risiko als überschaubar oder eher theoretischer Natur eingeordnet
werden. Eine Gegenüberstellung der Bilanzwerte der letzten Jahre ist dieser
Vorlage ebenfalls als Anlage beigefügt.
c) Abschluss einer Zweckvereinbarung
Gegenüber einer Mitgliedschaft böte der Abschluss einer Zweckvereinbarung
den eventuellen Vorteil, dass die Aufgabe zwar auf den OOWV übertragen werden
könnte, damit allerdings kein wirtschaftliches Risiko verbunden wäre. Im
Gegenzug besteht indes keine Einflussnahmemöglichkeit der Gemeinde auf die
Entwicklung des OOWV, weil eine Zweckvereinbarung kein Stimmrecht „beinhaltet“.
Allerdings gestaltet sich die Rechtslage in diesem Punkt als eher
schwierig. Nach Auffassung des Nds. Innenministeriums in Abstimmung mit dem
Nds. Umweltministerium soll eine Zweckvereinbarung nur möglich sein, wenn sich
mindestens zwei Kommunen beteiligen und vor Abschluss einer Zweckvereinbarung
mit dem OOWV die Aufgabe der Wasserversorgung von einer Kommune auf die andere
übertragen wurde. Nach Auskunft des NSGB ist dort nicht bekannt, dass eine
Kommune diesen Weg beschreiten bzw. sich nach Abstimmung mit der
Kommunalaufsicht über die Auffassung der Ministerien hinwegsetzen und eine
bilaterale Vereinbarung abschließen wird.
d) Rekommunalisierung
Es besteht nach Auslaufen des Konzessionsvertrages die Möglichkeit, die
Anlagen vom OOWV zu übernehmen und die Aufgabe unmittelbar selbst zu erledigen.
In dem Vertrag mit dem OOWV ist eine Regelung zur Ablösung der Anlagen
enthalten, die der OOWV nicht zur Durchleitung benötigt. Sollte keine
Folgeregelung getroffen werden, wäre die Gemeinde nicht nur berechtigt sondern
sogar verpflichtet, die Anlagen auf ihrem Gebiet gegen Erstattung eines
angemessenen Wertes zu übernehmen. Weil für die erforderlichen Schritte ein
nicht unerheblicher Vorlauf benötigt würde, müsste für die Zwischenzeit nach
dem 31.12.2018 bis zur Übernahme der Aufgabe eine Übergangslösung zur
Frischwasserversorgung getroffen werden. Nach Auffassung der Verwaltung handelt
es sich hierbei allerdings nur um ein theoretisches Model. Der Aufwand, der mit
einer Übernahme verbunden wäre, dürfte in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen,
zumal es im Hinblick auf die aktuelle Versorgung durch den OOWV keine
generellen Kritikpunkte gibt.
Fazit
Nach Abwägung der Vor- und Nachteile der dargestellten Optionen spricht
aus Sicht der Verwaltung vieles dafür, dem OOWV beizutreten und die Aufgabe der
Wasserversorgung auf diesen zu übertragen. Sowohl die Ausschreibung eines
Konzessionsvertrages als auch der Abschluss einer Zweckvereinbarung sind mit
hohen rechtlichen und z. T. wirtschaftlichen Risiken verbunden. Aufgrund der
bestehenden guten Wasserversorgung durch den OOWV bestehen auch keine
tatsächlichen Gründe, von der bisherigen Versorgungspraxis abzuweichen.
Gegenüber der bisherigen Regelung bestünde zudem die Möglichkeit, unmittelbar
Einfluss auf die Entwicklungen des OOWV zu nehmen. Es dürfte zudem Einigkeit
darüber bestehen, dass bei einem solch elementaren Aufgabengebiet wie der
Wasserversorgung kein Raum für Experimente gegeben ist.
Im Rahmen eines sodann abzuschließenden Begleitvertrages wären aus Sicht
der Verwaltung insbesondere ergänzende Regelungen zur Sicherstellung der
Löschwasserversorgung und zum Austausch von Abrechnungsdaten zur Berechnung der
Abwassergebühren zu treffen.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass es im Randbereich zur Stadt Oldenburg (Kavallerieweg und Küstenkanalstraße) eine geringe Anzahl von Haushalten gibt, die über die VWG mit Wasser versorgt werden. Auch hierzu ist eine Regelung mit dem OOWV zu treffen.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Edewecht wird zum 01.01.2019 dem Oldenburgisch-Ostfriesischem Wasserverband als Mitglied beitreten und die Aufgabe der Wasserversorgung auf diesen übertragen. Die Verwaltung wird beauftragt, das weitere Verfahren abzuwickeln.
Anlagen:
-
Satzungsentwurf
-
Entwurf
eines Begleitvertrages
-
Bilanzwerte
der letzten 10 Jahre betriebswirtschaftliche Kennzahlen