Betreff
Wasserversorgungsvertrag mit dem OOWV
Vorlage
2018/FB I/2822
Art
Beschlussvorlage

Finanzierung:

Unmittelbare finanzielle Auswirkungen wären mit einer Mitgliedschaft nicht verbunden. Hinsichtlich möglicher finanzieller Risiken wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.


Sachdarstellung:

In der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 21.08.2018 (BV-Nr. 2018/FB I/2799) wurde bereits darüber berichtet, dass der Vertrag über die Wasserversorgung zwischen der Gemeinde Edewecht und dem Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverband (OOWV) zum 31.12.2018 auslaufen wird. Die in der Vorlage dargestellten Szenarien sollen nachfolgend näher beleuchtet werden.

 

Ausgangslage

Der 1948 gegründete OOWV betreibt die Wasserversorgung in der Gemeinde Edewecht, obwohl er nicht Aufgabenträger und die eigentlich zuständige Gemeinde Edewecht nicht Mitglied im Wasserbereich ist. Grundlage für diese Tätigkeit ist ein Konzessionsvertrag. Durch diesen Vertrag wurde dem OOWV das ausschließliche Recht eingeräumt, alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Grundstücke zum Zwecke der Wasserversorgung von Letztverbrauchern zu nutzen. Ferner hat sich der OOWV verpflichtet, jedermann innerhalb des Vertragsgebietes an sein Leitungsnetz anzuschließen und mit Wasser zu versorgen. Daneben wurde vereinbart, dass eine Konzessionsabgabe nicht gezahlt wird. Durch diese vertraglichen Regelungen ist die Gemeinde der ihr obliegenden Daseinsvorsorge zur Wasserversorgung nachgekommen. Die Laufzeit des Vertrages endet am 31.12.2018

 

a) Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages

Aufgrund der vermutlich zu bejahenden Binnenmarktrelevanz wären die Grundsätze der diskriminierungsfreien und transparenten Auftragsvergabe einzuhalten und ein entsprechendes Verfahren auf den Weg zu bringen. Inwieweit es für ein abgegrenztes Versorgungsgebiet innerhalb der Gemeindegrenzen tatsächlich Bieter geben wird, ist aus Sicht der Verwaltung allerdings fraglich, zumal es innerhalb der Gemeinde keine vom OOWV betriebene Tiefbrunnen zur Wasserförderung gibt.

Ein wirtschaftlicher Vorteil könnte sich in diesem Fall ergeben, weil in einem Konzessionsvertrag grundsätzlich die Zahlung einer Konzessionsabgabe vereinbart werden kann. Diese würde sich allerdings auf den Wasserpreis auswirken.

Der OOWV vertritt hierzu im Übrigen die Auffassung, dass durch seine besondere Entstehungsgeschichte die Aufgabe Wasserversorgung neben den im Rahmen der Daseinsvorsorge zuständigen Gemeinden auch schon beim OOWV und ggfs. auch bei den Landkreisen liegt. Raum für ein Ausschreibungsverfahren wird daher von dort nicht gesehen. Wie sich der OOWV im Falle einer Ausschreibung verhalten würde, hat sich im Vorfeld leider nicht abschließend klären lassen.

 

b) Mitgliedschaft im OOWV im Bereich Wasserversorgung

Durch eine Mitgliedschaft im OOWV und die Übertragung der Aufgabe Wasserversorgung auf den OOWV würde dieser unmittelbar Aufgabenträger und nicht wie bisher nur als Dritter mit der Erledigung betraut. Ein vorgeschaltetes wettbewerbsrechtliches Verfahren wäre nicht erforderlich.

 

Weil eine Vielzahl von Konzessionsverträgen zwischen dem OOWV und Gemeinden und Städten zum Jahresende auslaufen und der OOWV ein Interesse daran hat, dass möglichst viele Kommunen dem Verband beitreten sind zwischenzeitlich verschiedene Satzungsänderungen auf den Weg gebracht worden, um die erforderlichen Rahmenbedingungen für die Kommunen zu schaffen:

 

  • Von den insgesamt 1.000 Stimmen in der Verbandsversammlung würden künftig 749 Stimmen auf die Mitgliedergruppe der Städte und Gemeinden und 251 Stimmen auf die Mitgliedergruppe der Landkreise entfallen. Innerhalb der Mitgliedergruppe werden die Stimmen nach Fläche und Einwohnerzahl verteilt.

 

  • Jede Kommune kann zwei Mitglieder entsenden (HVB und einen weiteren Vertreter), diese können nur einheitlich abstimmen.

 

  • Die Stimmrechtsverteilung ist so geregelt, dass in einer Angelegenheit, die im Schwerpunkt nur die Wasserversorgung oder nur die Abwasserbeseitigung betrifft, die jeweils betroffene Gruppe nicht überstimmt werden kann.

 

  • Eine Haftung im Sinne einer Beitragspflicht kommt nur für den jeweiligen Bereich in Betracht, bspw. Wasserversorgung.

 

Ergänzt wird die Mitgliedschaft durch einen Begleitvertrag. In diesem Vertrag sind auch Regelungen zu einer möglichen Beendigung der Mitgliedschaft enthalten. Dabei ist zu beachten, dass eine Kündigung des Vertrages nicht automatisch zu einer Beendigung der Mitgliedschaft führt. Hierzu ist ein entsprechender Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft zu stellen. Obgleich es zur Frage der Möglichkeit, die Mitgliedschaft zu beenden, durchaus unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt, gehen wir nach den uns vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Stellungnahmen des MU, davon aus, dass nach Auslaufen des Begleitvertrages unter Mitwirken des OOWV auch ein Austritt aus diesem möglich sein wird.

 

Ein Satzungsentwurf des OOWV sowie der Entwurf eines Begleitvertrages sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Im Rahmen der bisherigen Informationsveranstaltungen ist auch die Frage des finanziellen Risikos erörtert worden, insbesondere auch vor dem Hintergrund der aktuell bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in Höhe von 506 Mio. € (Stand 31.12.2017). Demgegenüber steht allerdings ein Sachanlagenvermögen in Höhe von 852 Mio. €. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um langfristig abzuschreibende Betriebsanlagen. Die erfolgswirtschaftlichen Kennzahlen (Eigenkapitalrentabilität, Gesamtkapitalrentabilität und Umsatzrentabilität) stellen sich in den letzten fünf Geschäftsjahren ebenfalls positiv dar. Berücksichtigt man zudem den Geschäftszweig, kann das finanzielle Risiko als überschaubar oder eher theoretischer Natur eingeordnet werden. Eine Gegenüberstellung der Bilanzwerte der letzten Jahre ist dieser Vorlage ebenfalls als Anlage beigefügt.

 

c) Abschluss einer Zweckvereinbarung

Gegenüber einer Mitgliedschaft böte der Abschluss einer Zweckvereinbarung den eventuellen Vorteil, dass die Aufgabe zwar auf den OOWV übertragen werden könnte, damit allerdings kein wirtschaftliches Risiko verbunden wäre. Im Gegenzug besteht indes keine Einflussnahmemöglichkeit der Gemeinde auf die Entwicklung des OOWV, weil eine Zweckvereinbarung kein Stimmrecht „beinhaltet“.

Allerdings gestaltet sich die Rechtslage in diesem Punkt als eher schwierig. Nach Auffassung des Nds. Innenministeriums in Abstimmung mit dem Nds. Umweltministerium soll eine Zweckvereinbarung nur möglich sein, wenn sich mindestens zwei Kommunen beteiligen und vor Abschluss einer Zweckvereinbarung mit dem OOWV die Aufgabe der Wasserversorgung von einer Kommune auf die andere übertragen wurde. Nach Auskunft des NSGB ist dort nicht bekannt, dass eine Kommune diesen Weg beschreiten bzw. sich nach Abstimmung mit der Kommunalaufsicht über die Auffassung der Ministerien hinwegsetzen und eine bilaterale Vereinbarung abschließen wird.

 

d) Rekommunalisierung

Es besteht nach Auslaufen des Konzessionsvertrages die Möglichkeit, die Anlagen vom OOWV zu übernehmen und die Aufgabe unmittelbar selbst zu erledigen. In dem Vertrag mit dem OOWV ist eine Regelung zur Ablösung der Anlagen enthalten, die der OOWV nicht zur Durchleitung benötigt. Sollte keine Folgeregelung getroffen werden, wäre die Gemeinde nicht nur berechtigt sondern sogar verpflichtet, die Anlagen auf ihrem Gebiet gegen Erstattung eines angemessenen Wertes zu übernehmen. Weil für die erforderlichen Schritte ein nicht unerheblicher Vorlauf benötigt würde, müsste für die Zwischenzeit nach dem 31.12.2018 bis zur Übernahme der Aufgabe eine Übergangslösung zur Frischwasserversorgung getroffen werden. Nach Auffassung der Verwaltung handelt es sich hierbei allerdings nur um ein theoretisches Model. Der Aufwand, der mit einer Übernahme verbunden wäre, dürfte in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen, zumal es im Hinblick auf die aktuelle Versorgung durch den OOWV keine generellen Kritikpunkte gibt.

 

Fazit

Nach Abwägung der Vor- und Nachteile der dargestellten Optionen spricht aus Sicht der Verwaltung vieles dafür, dem OOWV beizutreten und die Aufgabe der Wasserversorgung auf diesen zu übertragen. Sowohl die Ausschreibung eines Konzessionsvertrages als auch der Abschluss einer Zweckvereinbarung sind mit hohen rechtlichen und z. T. wirtschaftlichen Risiken verbunden. Aufgrund der bestehenden guten Wasserversorgung durch den OOWV bestehen auch keine tatsächlichen Gründe, von der bisherigen Versorgungspraxis abzuweichen. Gegenüber der bisherigen Regelung bestünde zudem die Möglichkeit, unmittelbar Einfluss auf die Entwicklungen des OOWV zu nehmen. Es dürfte zudem Einigkeit darüber bestehen, dass bei einem solch elementaren Aufgabengebiet wie der Wasserversorgung kein Raum für Experimente gegeben ist.

 

Im Rahmen eines sodann abzuschließenden Begleitvertrages wären aus Sicht der Verwaltung insbesondere ergänzende Regelungen zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung und zum Austausch von Abrechnungsdaten zur Berechnung der Abwassergebühren zu treffen.

 

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass es im Randbereich zur Stadt Oldenburg (Kavallerieweg und Küstenkanalstraße) eine geringe Anzahl von Haushalten gibt, die über die VWG mit Wasser versorgt werden. Auch hierzu ist eine Regelung mit dem OOWV zu treffen.


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeinde Edewecht wird zum 01.01.2019 dem Oldenburgisch-Ostfriesischem Wasserverband als Mitglied beitreten und die Aufgabe der Wasserversorgung auf diesen übertragen. Die Verwaltung wird beauftragt, das weitere Verfahren abzuwickeln.


Anlagen:

 

-       Satzungsentwurf

-       Entwurf eines Begleitvertrages

-       Bilanzwerte der letzten 10 Jahre betriebswirtschaftliche Kennzahlen