Finanzierung:
Die
Planungsleistungen können im Hause erbracht werden. Etwaig erforderlich
werdenden Gutachten sind von den Antragstellern zu erstatten.
Sachdarstellung:
Die Eigentümer der Grundstücke Dorfstraße 56 sowie Kanalweg 1 bis 5 haben
an die Gemeinde Edewecht mit dem als Anlage Nr. 1 beigefügten Antrag um
Aufstellung einer Außenbereichssatzung für den Bereich Kanalweg in
Friedrichsfehn gebeten.
Gemäß § 35 Abs. 6 BauGB hat die Gemeinde die Möglichkeit, für bebaute
Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind
und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch
entsprechende Satzung zu bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben (sog.
sonstigen Vorhaben im Außenbereich) nicht entgegengehalten werden kann, dass
sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die
Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung
einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann hierbei auch auf
Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben
dienen.
Wie dem als Anlage Nr. 2 beigefügten Übersichtsplan entnommen
werden kann, stellt sich der Bereich am Kanalweg/Ecke Dorfstraße als mit
Wohnhäusern bebauter Bereich dar, der mit insgesamt dort vorzufindenden 7
Wohnhäusern auch bereits einiges Gewicht aufweist. Hinzu kommt, dass auf dem
Grundstück Flurstück 125/11 der Flur 28 vom Landkreis Ammerland erst kürzlich
im Wege einer Einzelfallentscheidung die Bebauung mit einem Einfamilienhaus
gemäß § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben im Außenbereich zugelassen
wurde. Auf dem Grundstück Dorfstraße 56 ist ein Bestattungsunternehmen
ansässig. Laut Antrag ist auch auf dem Grundstück Kanalweg 1 beabsichtigt, eine
kleinere gewerbliche Tätigkeit aufzunehmen.
Die Voraussetzungen für die Aufstellung einer Außenbereichssatzung sind
somit geben. Durch die Satzung wäre die Errichtung von weiteren 5 bis 6 Wohnhäusern
möglich. Um auch in den ländlichen Bereichen der Gemeinde Edewecht in maßvollem
Umfang weitere Baumöglichkeiten zu schaffen wird vorgeschlagen, für den sich
aus der Anlage Nr. 3 ergebenden Bereich eine Außenbereichssatzung gem. §
35 Abs. 6 BauGB aufzustellen. Um zum einen die vorhandene gewerbliche Nutzung
abzusichern und die Errichtung von Vorhaben, die kleineren Handwerks- und
Gewerbebetrieben dienen zu ermöglichen, wäre die Satzung auch hierauf zu
erstrecken.
Vorab sind mit den Begünstigten der Satzung städtebauliche Verträge zur
Übernahme etwaiger Planungskosten sowie eines Infrastrukturbeitrages zu
schließen.
Beschlussvorschlag:
Aufgrund der Vorschriften des
Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung soll für den sich aus
der Anlage Nr. 3 zur Beschlussvorlage Nr. 2018/B III/2809 des Bauausschusses am
11.09.2018 ergebenden Bereich eine Satzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB
(Außenbereichssatzung Dorfstraße/Kanalweg) in Friedrichsfehn aufgestellt
werden.
Die Verwaltung wird beauftragt,
auf der Grundlage eines entsprechenden Satzungsentwurfes, der sich auch auf
Vorhaben erstreckt, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dient, die
Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange durch Auslegung der Planung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3
i.V.m. § 35 Abs. 6 Satz 5 BauGB durchzuführen.
Anlagen:
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Antrag
Kanalweg
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Übersichtsplan
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Geltungsbereich