Finanzierung:
Etwaige für das Planverfahren anfallende Planungskosten wären von der Grundstückseigentümerin zu
erstatten.
Sachdarstellung:
Wie bereits in der Sitzung des Bauausschusses am 14.08.2018 in der
Vorlage Nr. 2018/B III/2781 zur
Bauleitplanung am Lindendamm in Osterscheps berichtet, liegt der Verwaltung für
einen Bereich an der Holtanger Straße ein Antrag der dortigen Eigentümerin vor,
eine Bauzeile entlang der Holtanger Straße zwischen der Siedlung Omorikaweg und
dem Grundstück Holtanger Straße 7 als Bauland auszuweisen. Die umliegenden
Flächen sind entweder bereits durch die Außenbereichssatzung „Holtanger Straße“
sowie den Bebauungsplan Nr. 137 „Westlich des Zwischenweges“ durch gemeindliche
Planung einer Bebauung zugeführt worden. Der fragliche Bereich ist somit der
letzte verbliebene Abschnitt entlang der Holtanger Straße, an dem eine Bebauung
derzeit nicht zulässig ist. Die in Rede stehende Fläche sowie die planerische
Ist-Situation kann der Anlage Nr. 1 entnommen werden.
In städtebaulicher Hinsicht kann die Schließung dieser Lücke als
sinnvolle Abrundung der Bebauungsmöglichkeiten in Osterscheps bzw. Westerscheps
angesehen werden. In erschließungstechnischer Hinsicht stellt die Fläche keine
besonderen Anforderungen an eine Planung. Mit der Einbeziehung dieser Fläche in
eine Außenbereichssatzung könnten relativ kurzfristig rund 7 Baugrundstücke
geschaffen werden.
Problematisch sind aber auch hier die auf das Gebiet einwirkenden
Geruchsimmissionen des gewerblichen Tierhaltungsbetrieb „Enten-Wichmann“.
Weitere landwirtschaftliche Betriebe im Umkreis von weniger als 600 m zum
Plangebiet sind zwar nicht vorhanden. Trotz einer umfassenden Umstrukturierung
des Standortes an der Tivolistraße in Westerscheps die mit einer deutlichen
Verringerung der Gesamtzahltierzahl einhergehen soll, kommt es unter
Berücksichtigung der angepeilten Plansituation zu Geruchstundenhäufigkeiten von
11 % bis 13 %. Die Werte können der von der Landwirtschaftskammer
durchgeführten Berechnung entnommen werden, die als Anlage Nr. 2
beigefügt ist.
In Abstimmung mit dem Landkreis Ammerland ist zwar bei gemeindlichen
Planungen die für eine Gebietsausweisung günstigere Plansituation des Betriebes
zu berücksichtigen. Aber selbst dies führt dazu, dass die für ein allgemeines
Wohngebiet einzuhaltenden Werte (10% der Jahresstunden) deutlich überschritten
werden.
Die Aufstellung einer Außenbereichssatzung scheidet an dieser Stelle aus
planungssystematischen Gründen aus, da sich nicht der für eine derartige
Satzung erforderliche separat im Außenbereich befindliche abgrenzbare bebaute
Bereich herausbilden lässt, sondern das Plangebiet unmittelbar an ein
bestehendes Bebauungsplangebiet (s.o.) anschließt.
Für die planerische Aktivierung kommt hier somit allenfalls die
Ausweisung eines Kleinsiedlungsgebietes gemäß § 2 BauNVO in Frage. Ein
Kleinsiedlungsgebiet sieht neben klassischen Wohnhäusern auch die Möglichkeit
von Nutzgärten und einer Kleintierhaltung vor. Das Kleinsiedlungsgebiet ist in
der für Geruchsimmissionen maßgeblichen Richtlinie (GIRL) nicht explizit
benannt. Gerichtlich ist aber anerkannt, dass der Schutzanspruch eines
Kleinsiedlungsgebietes aufgrund der gebietstypischen Geruchseinwirkungen
niedriger anzusetzen ist, als bei einem allgemeinen Wohngebiet. So hat das OVG
Lüneburg (Urteil vom 30.05.2001 – 1 K 389/00) entschieden, dass eine Erhöhung
der zeitlichen Grenze zumutbarer Einwirkungen um rd. 3 bis 5 Prozent der
Jahresstunden immissionsschutzrechtlich vertretbar sein kann und durch die
Gemeinde in der Abwägung zugrunde gelegt werden kann. Diese Herangehensweise
ist allerdings noch mit dem Landkreis Ammerland abzustimmen.
Soweit oben genanntes Vorgehen bis zur Sitzung abschließend geklärt
werden kann, wird daher vorgeschlagen, für den sich aus der Anlage Nr. 3 ergebenden
Bereich einen Bebauungsplan zur Ausweisung eines Kleinsiedlungsgebietes
aufzustellen, um diese ansonsten in städtebaulicher Hinsicht für eine Siedlungsentwicklung
geeignete Fläche in Bebauung nehmen zu können.
Verfahrenstechnisch könnte hierbei das neu in das BauGB aufgenommene
Verfahren nach § 13 b BauGB herangezogen werden, wonach das beschleunigte
Verfahren nach § 13 a BauGB auch auf Außenbereichsflächen von nicht mehr als
10.000 m² Grundfläche angewendet werden kann, wenn diese Flächen sich an
bereits im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.
Beschlussvorschlag:
Ist in der Sitzung abhängig vom
Stand der Abstimmung mit dem Landkreis Ammerland zu erarbeiten.
Anlagen:
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Übersichtsplan
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Ausbreitungsberechnung
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Geltungsbereich