Abwägung zu den Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und Erarbeitung des Satzungsbeschlusses
Finanzierung:
Sachdarstellung:
In seiner Sitzung am 12.12.2017 hat der Verwaltungsausschuss nach
vorheriger Beratung im Bauausschuss am 28.11.2017 beschlossen, für den Bereich
„Zur Turnhalle“ in Husbäke durch Aufstellung eines Bebauungsplanes der
Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB die bauleitplanerischen Voraussetzungen für
eine gesicherte Erschließung des Baugrundstückes Flurstück 23/13 der Flur 35 zu
schaffen und zu einem entsprechenden Bebauungsplanentwurf die öffentliche
Auslegung und Einholung der Stellungnahmen durchzuführen. Auf die
Beratungsvorlage 2017/FB III/2583 wird verwiesen.
In der Zeit vom 12. April bis einschließlich 11. Mai 2018 wurde die
öffentliche Auslegung zusammen mit der Einholung der Stellungnahmen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Der
Auslegungsentwurf der Planung kann der Anlage Nr. 1 entnommen werden.
Von privater Seite sind zu der Planung keine Stellungnahmen abgegeben
worden.
Von Seiten der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange ist insgesamt nur von drei Stellen eine Rückmeldung erfolgt:
Stellungnahme ohne Anregungen und Hinweise:
-
Staatliches
Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen:
-
Landkreis
Ammerland
-
EWE
Wasser GmbH
Die Stellungnahmen liegen als Anlagen Nr. 2 und 3 bei.
Die Stellungnahme des Landkreises stellt die Zulässigkeit der Planung
generell in Frage, da noch Auffassung des Landkreises die vom Geltungsbereich
der Planung erfassten Flächen nicht als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil
darstellen und somit vielmehr dem Außenbereich zuzuordnen seien. Hiermit
scheide die Möglichkeit aus über einen Bebauungsplan der Innenentwicklung für
diesen Bereich Planung zu betreiben. Zur Untermauerung dieser Einschätzung wird
ausgeführt, dass es für die Beurteilung, ob eine Fläche einem im Zusammenhang
bebauter Ortsteil zugeordnet werden kann darauf ankomme, „ob nach der
Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der siedlungsstrukturellen
Gegebenheiten das betreffende nicht oder nicht mehr baulich genutzte Gebiet dem
Siedlungsbereich zuzurechnen ist oder nicht“. Dies sei hier nicht der Fall,
außerdem sei vor sechs Jahren als Rechtsgrundlage für die Erteilung der
Baugenehmigung für das Wohnhaus „Zur Turnhalle 5B“ § 35 Abs. 2 BauGB (sonstiges
Vorhaben im Außenbereich) herangezogen worden, weshalb auch heute noch der
Bereich als Außenbereich zu gelten habe.
Hierzu ist zu entgegnen, dass die Einordung des Plangebietes als „nicht
oder nicht mehr baulich genutzten Gebietes“ nicht nachvollzogen werden kann.
Vielmehr weist bereits das Plangebiet eine Bebauung mit drei Einfamilienhäusern
auf, von denen zwei Wohnhäuser über die Gemeindestraße „Zur Turnhalle“ sowie
eines direkt über den Bachmannsweg erschlossen werden. Diese Bebauung schließt
sich außerdem nahtlos an die weitere Siedlungsbebauung an den Straßen
„Bachmannsweg“ und „Zur Turnhalle“ an.
Um einen Bereich als im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34
BauGB einordnen zu können bedarf es in dem zu beurteilenden Gebiet
1. eines Bebauungszusammenhangs
und
2. einer Ortsteilqualität dieses Bereiches.
Zur Beurteilung, ob ein Bebauungszusammenhang vorliegt, kommt es unter
Bewertung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles darauf an, inwieweit eine
aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und
Zusammengehörigkeit vermittelt. Heranzuziehen ist hierbei nur die tatsächlich
vorhandene Bebauung. Ob die Bebauung aufgrund eines Bebauungsplanes gemäß § 30
BauGB, aufgrund der Zuordnung zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß §
34 BauGB oder auf Grundlage des § 35 BauGB genehmigt wurde ist hierbei nicht
von Belang. Übertragen auf den zu beurteilenden Einzelfall ergibt sich hieraus
eindeutig das das Plangebiet zusammen mit der übrigen oben genannten Bebauung
sowie der Gebäude der Ortsgemeinschaft, des Kindergartens und der Feuerwehr
einen geschlossenen Bebauungszusammenhang bildet. Für den vorgenannten Bereich
drängt sich bereits bei einem Blick auf die Liegenschaftskarte auf, dass es
sich hier um eine Siedlungslage handelt, die den Eindruck von Geschlossenheit
und Zusammengehörigkeit vermittelt.
Zur Beurteilung der Ortsteilqualität eines Bebauungszusammenhanges kommt
es darauf an, ob dieser Siedlungsbereich angesichts der vorhandenen Bauten ein
„gewisses Gewicht“ sowie „den Ausdruck organischer Siedlungsstruktur“ aufweist.
Bei der Beurteilung des Vorliegens eines „gewissen Gewichts“ kommt es sowohl
auf die Zahl der Gebäude als auch darauf an, wie sich der Bereich im Verhältnis
zu sonstigen Ortsteilen der Gemeinden darstellt. Die insgesamt kompakte
Bebauung entlang des „Bachmannsweges“ und der Straße „Zur Turnhalle“ weist
zusammen mit den Gebäuden der Dorfgemeinschaft, des Kindergartens und der
Feuerwehr allein hinsichtlich seiner Bedeutung für die gesamte Ortschaft
Husbäke als Ortsmitte ein entsprechendes Gewicht auf und findet sich so auch im
Verhältnis zu sonstigen Ortsteilen der Gemeinde Edewecht wieder.
Die vorhandene Bebauung folgt beim Blick auf die Liegenschaftskarte
hierbei auch einer planvollen und nachvollziehbaren Siedlungsstruktur, die
hinsichtlich der zu erwartenden Fortentwicklung keine Zweifel an einer
organischen Siedlungs- und Erschließungsstruktur erwarten lässt.
Das Plangebiet ist somit als Teil eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils einzuordnen und somit auch einer Bauleitplanung gem. § 13a BauGB
zugänglich.
Hinsichtlich des Einwandes, die Planung könnte den Eindruck einer
unzulässigen Einzelfallplanung vermitteln, ist darauf hinzuweisen, dass das
Plangebiet gerade nicht nur auf eine einzelne Parzelle und deren Bebaubarkeit
abzielt, sondern für den gesamten Geltungsbereich planerisch klarstellen soll,
dass eine zukünftige Bautätigkeit sich an die Regelungen des § 34 BauGB zu
orientieren hat und über welche Flächen hierfür die Erschließung zu erfolgen
hat. Dies wird in der Begründung zwar bereits im Kapitel „Ziel der Planung“
dargelegt. Dem Hinweis folgend, wird die Begründung weiter klarstellend um
entsprechende Ausführungen zu diesem Aspekt der Planung ergänzt.
Die Stellungnahme der EWE Wasser GmbH weist auf bereits vorhandene
Schmutzwasserleitungen im Plangebiet hin, die bei Erschließungsarbeiten nicht
beschädigt werden dürfen. Dieser Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
Planung zielt nicht auf Erdarbeiten im Straßenkörper ab, so dass sich im Zuge
der Bauleitplanung hieraus kein Handlungsbedarf ableitet.
Es wird von der EWE Wasser GmbH außerdem für die weitere Erschließung ein
Entwässerungskonzept gefordert. Wie oben bereits ausgeführt, verfolgt die
Planung das Ziel, für das Plangebiet durch Festsetzung der örtlichen
Verkehrsflächen die verkehrliche Erschließungssituation zu klären und die in
der Örtlichkeit bestehende Situation planerisch abzusichern. Eine weitergehende
Erschließung von Baugrundstücken ist hiermit nicht verbunden, so dass ein
detailliertes Entwässerungskonzept nicht erforderlich ist.
Da sich bei Beachtung der obigen Abwägungsvorschläge an der Planung
inhaltlich kein Änderungsbedarf ergibt, kann das Planverfahren nunmehr zum
Abschluss gebracht werden. Es wird daher empfohlen, dem Rat über den
Verwaltungsausschuss folgenden Beschlussvorschlag zu unterbreiten:
Beschlussvorschlag:
- Zu
den während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 105 A
(einfacher Bebauungsplan) eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der
Abwägung entschieden. Die Verwaltung wird beauftragt, die Betroffenen
entsprechend zu benachrichtigen.
- Dem
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 105 A (einfacher Bebauungsplan), der
aufgrund der Vorschriften des BauGB in der zurzeit geltenden Form
aufgestellt wurde, wird einschließlich Begründung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB
beschlossen und durch Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis
Ammerland bekanntgemacht.
Anlagen:
-
Auslegungsentwurf
-
Stellungnahme
ohne Anregungen und Hinweise
-
Stellungnahme
mit Anregungen und Hinweise