Finanzierung:
Die Planungskosten
werden durch den Grundstückseigentümer erstattet. Die Folgekosten für die
soziale Infrastruktur werden durch Vereinbarung eines Infrastrukturbetrages
abgelöst.
Sachdarstellung:
Der Eigentümer des Grundstück Verbindungsweg 44 in Friedrichsfehn
(Flurstück 59/64 der Flur 28, Gemarkung Edewecht), Herr Helmut von Seggern, hat
sich an die Gemeinde Edewecht mit der Bitte gewandt, den für sein Grundstück
maßgeblichen Bebauungsplan Nr. 108 dahingehend zu ändern, dass eine rückwärtige
Bebauung ermöglicht wird. Kurzfristig ist von ihm vorgesehen, die straßenseitig
am Verbindungsweg jeweils links und rechts des jetzigen Wohnhauses befindlichen
Grundstücksbereiche zu bebauen. Längerfristig möchte Herr von Seggern aber auch
die Möglichkeit haben, die rückwärtigen Bereiche seines Grundstückes einer
Bebauung zuführen zu können. Das jetzige Wohnhaus soll hierbei aber mit einem
entsprechend großen Grundstück von rd. 980 m² erhalten werden.
Das Grundstück hat derzeit eine Größe von 4.892 m². Durch den
Bebauungsplan Nr. 108, mit dem das Grundstück im Jahre 1999 überplant wurde,
ist allerdings nur für den Bereich der Bestandsgebäude der ehemaligen Hofstelle
eine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt worden. Große Teile im Westen
und Norden des Grundstückes sind durch den Bebauungsplan von einer Bebauung
ausgenommen. Zur Verdeutlichung der jetzigen Situation wird auf die Anlage
Nr. 1 verwiesen.
Aufgrund seiner Größe und Lage bietet sich das Grundstück für eine
Maßnahme der Innenentwicklung sehr gut an. Durch entsprechende private
Erschließungsflächen können hier in zentraler Wohnsiedlungslage am
Verbindungsweg sieben Baugrundstücke entstehen. Ein entsprechendes
Bebauungskonzept kann der Anlage Nr. 2 entnommen werden. Auf dieser
Grundlage wäre eine entsprechende Änderung des Bebauungsplanes vorzunehmen, mit
der unter Beibehaltung der sonstigen Festsetzungen insbesondere eine private
Verkehrsfläche sowie eine durchgängige überbaubare Grundstücksfläche festzusetzen
wäre.
Die Durchführung einer Änderung des Bebauungsplanes löst für die Gemeinde
Edewecht Planungskosten sowie Folgekosten für die soziale Infrastruktur aus.
Diese Kosten sind durch den Grundstückseigentümer zu übernehmen bzw. zu
erstatten. Herr Helmut von Seggern hat sich durch Abschluss eines
entsprechenden Vertrages bereits zur Übernahme dieser Kosten und zu einer
Absicherung per Grundschuld bereit erklärt.
Das Bauleitplanverfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 108 (1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 108) kann als klassische Maßnahme der
Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt
werden. Ein möglicher Planentwurf wird in der Sitzung vorgestellt und
erläutert.
Da mit dem Grundstück Flurstück 59/64 der Flur 28, Gemarkung Edewecht, an
städtebaulich sehr gut geeigneter Stelle am Verbindungsweg eine Fläche für die
Innentwicklung aktiviert werden könnte, wird vorgeschlagen, dem
Verwaltungsausschuss folgenden Beschlussvorschlag zu unterbreiten.
Beschlussvorschlag:
1. Für den sich aus der Anlage
Nr. ___ des Protokolls über die Sitzung des Bauausschusses am 14.08.2018
ergebenden Bereich soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB eine 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 108 durchgeführt werden.
2. Die Verwaltung wird
beauftragt, auf Grundlage des als Anlage Nr. ___ des Protokolls über die
Sitzung des Bauausschusses beigefügten Planentwurfes die öffentliche Auslegung
zu Plan und Begründung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 108 gemäß § 3
Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die öffentliche Auslegung ist mit der Einholung der
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Belange durch die Planung berührt werden, zu verbinden.
Anlagen:
-
derzeitige
Plansituation
-
Bebauungskonzept