Betreff
Abbau von Torf auf dem Grundstück Flurstück 62/4 der Flur 28 in Friedrichsfehn, Roter Steinweg/Ecke Verbindungsweg, Erteilung des Einvernehmens
Vorlage
2010/IV/546
Aktenzeichen
IV Ka/En
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Das Einvernehmen für den Abbau von Weißtorf auf dem Grundstück Flurstück 62/4 der Flur 28, belegen am Roten Steinweg/Ecke Verbindungsweg in Friedrichsfehn,  durch die Fa. Hertema, Kayhauserfeld, wird erteilt.

 

 


Sachdarstellung:

Die Firma Harald Hertema, Kayhauserfeld, beabsichtigt, auf dem Grundstück Flurstück 62/4 der Flur 28, belegen am Roten Steinweg/Ecke Verbindungsweg in Friedrichsfehn, Torf abzubauen. Eigentümerin der Fläche ist Frau Dagmar Hübener.  Nach den Antragsunterlagen ist vorgesehen, unterhalb der Bunkerde Weißtorf in einer Tiefe von 0,80 m abzubauen. Die Abbaufläche hat eine Größe von rd. 1,3 ha. Der Abbau soll 10 Jahre andauern. Dabei ist vorgesehen, an etwa 9 Tagen im Jahr den Torf zu stechen und an etwa 12 Tagen im Jahr den Torf ungemahlen mit Traktoren und Anhängern abzufahren. Die Abfuhr soll dabei über den Verbindungsweg und den Roten Steinweg erfolgen; diese Straßen sind nicht gewichtsbeschränkt. 

 

Das Abbaugrundstück liegt im Außenbereich des Gemeindegebietes. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde enthält für die Fläche keine Nutzungsdarstellung. Das Grundstück ist im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises nicht als Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung  ausgewiesen. Südlich der Abbaufläche wurde bereits auf dem Grundstück von Kaiser bis zum Jahre 2007 auf einer Fläche von 4,6 ha ein Stich Weißtorf abgebaut. Diese Fläche wird jetzt extensiv als Grünland genutzt. Noch weiter südlich wird zurzeit, und zwar bis zum Jahr 2015 auf  einer Fläche von 6,25 ha von Buschmann der Torf bis auf 50 cm über den mineralischen Untergrund abgebaut.

 

Aus der Sicht der Verwaltung können gegen den geplanten Abbau von Weißtorf auf dem Grundstück von Frau Hübener keine Bedenken geltend gemacht werden. Insbesondere werden künftige planerische Absichten der Gemeinde im Bereich des Verbindungsweges nicht nachhaltig berührt. Allerdings sollte im Genehmigungsverfahren der schalltechnische Nachweis geführt werden, dass die nördlich des Verbindungsweges geplante Wohnbebauung durch den Abbaubetrieb nicht gestört wird.


Anlagen:

Übersichtsplan und Lageplan