Betreff
77. Änderung des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan Nr. 162 in Friedrichsfehn, hier: Abwägung zu den vorliegenden Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung sowie Feststellungs- und Satzungsbeschluss
Vorlage
2010/IV/506
Aktenzeichen
IV Ko
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

  1. Die von der Verwaltung durchgeführte eingeschränkte Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB zur Änderung der Erschließungskonzeption (Südverschiebung der Wendeanlagen und Verengung des Einmündungsbereiches des südlichen Stichweges in die Erschließungsstraße) wird genehmigt.

 

  1. Zu den während der öffentlichen Auslegung zur 77. Änderung des Flächennutzungsplanes und zum Bebauungsplan Nr. 162 eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird im Sinne der Beschlussvorlage zur Sitzung des Bauausschusses am 01.02.2010 entschieden. Die Verwaltung wird beauftragt, die Betroffenen entsprechend zu benachrichtigen.

 

  1. Der Entwurf der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes, der aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in der zur Zeit geltenden Fassung aufgestellt wurde, wird einschließlich Begründung und zusammenfassender Erklärung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB in der vorgelegten Form festgestellt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung dieser Flächennutzungsplanänderung beim Landkreis Ammerland zu beantragen.

 

  1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 162, der aufgrund der Vorschriften des BauGB in der zur Zeit geltenden Fassung aufgestellt wurde, wird in der vorgelegten Form als Satzung mit Begründung und zusammenfassender Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, diesen Bebauungsplan nach Genehmigung der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes  durch Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Ammerland in Kraft zu setzen.

Sachdarstellung:

In der Zeit vom 19. November 2009 bis 18. Dezember 2009 ist die öffentliche Auslegung der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 162 in Friedrichsfehn durchgeführt worden.

 

Während der Auslegung sind von Bürgern keinerlei Anregungen und Hinweise vorgebracht worden.

 

Von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind die in der Anlage 1 zu dieser Beschlussvorlage beigefügten Stellungnahmen eingegangen. Hieraus kann entnommen werden, dass Stellungnahmen mit abwägungsrelevantem Inhalt lediglich vom Landkreis Ammerland, der EWE AG und der Stadt Oldenburg vorgebracht worden sind.

 

Vom Landkreis Ammerland werden Bedenken gegen die Herstellung einer Wegebeziehung zwischen dem Baugebiet und dem Forst Wildenloh geäußert, da hierdurch zu befürchten sei, dass Anlieger mit ihren Hunden nicht nur die direkte Wegetrasse, sondern auch die angrenzenden Bereiche nutzen würden. Die Nutzung als Wegefläche stehe dadurch der im Anschluss an den Torfabbau auf dieser Fläche als Kompensationsmaßnahme festgelegten extensiven Grünlandnutzung entgegen. Da mit der Planung zu diesem Zeitpunkt noch keine konkrete Wegeführung verbunden ist und sich die Gemeinde grundsätzlich die Option wahren will, zu einem späteren Zeitpunkt in Abstimmung mit dem Landkreis eine fußläufige Anbindung des Plangebietes in Richtung Wildenloh zu verwirklichen, wird an der Darstellung des Geh- und Radweges im Bebauungsplan festgehalten.

 

Hinsichtlich des vom Landkreis Ammerland geforderten Nachweises der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen kann von Herrn Helmut Kleen eine Fläche in Petersfehn als Kompensationsfläche zur Verfügung gestellt werden. Nach Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde weist die Fläche das erforderliche Aufwertungspotential auf, um das ermittelte Defizit vollständig zu kompensieren.

 

Das vom Landkreis Ammerland geforderte Oberflächenentwässerungskonzept befindet sich derzeit in Arbeit und wird rechtzeitig zum Satzungsbeschluss durch den Rat vorliegen.

 

Hinsichtlich der Stellungnahme der EWE AG zur hydraulischen Belastung des Abwassernetzes durch die neu hinzutretende Bebauung kann berichtet werden, dass hierzu zwischenzeitlich ein Gespräch mit der EWE geführt worden ist. Ergebnis ist, dass die Kapazität des Druckrohrleitungssystems Späthenweg – ARA Edewecht für die aus dieser Planung resultierende Mehrbelastung übereinstimmend als noch ausreichend beurteilt wird. Im Hinblick auf die weitere Entwicklung wird im Sinne einer auch zukünftig gesicherten Abwasserentsorgung der betroffenen Ortschaften eine hydraulische Nachberechnung des Abwassernetzes, einschließlich des Druckrohrleitungssystems Späthenweg – ARA Edewecht, durchgeführt. Eine entsprechende Beauftragung der EWE AG ist bereits erfolgt.

 

Die Stadt Oldenburg sieht durch die Planungen das aus dem Jahre 1999 stammende Siedlungs- und Freiraumkonzept verletzt, in dem seinerzeit zwischen der Stadt Oldenburg und den Umlandgemeinden abgestimmt Grünbereiche als Elemente eines Freiraumverbundes festgelegt wurden und hierzu im Hinblick auf künftige Siedlungserweiterungen die Siedlungsränder und daraus resultierend Freiraumkorridore markiert wurden. Mit der aktuellen Siedlungserweiterung nimmt die Gemeinde Edewecht zwar eine vom Siedlungs- und Freiraumkonzept abweichende Fläche in Anspruch, lässt aber die aufgezeigten Freiraumkorridore unberührt. Aus diesem Grunde wird die Planung als mit den Zielen und Maßnahmen des Konzeptes vereinbar angesehen. Da zum Zeitpunkt der Aufstellung des Konzeptes nicht absehbar war, dass sich der Wohnraumbedarf im Grundzentrum Friedrichsfehn derart rasant entwickeln würde, wird seitens der Gemeinde vielmehr das Erfordernis gesehen, das Konzept entsprechend dem heutigen Entwicklungsstand fortzuschreiben.

 

Die detaillierten Abwägungsvorschläge zu diesen und den übrigen vorgebrachten Anregungen und Hinweisen können der Anlage 2 zu dieser Beschlussvorlage entnommen werden.

 

Zwischenzeitlich ist die Erschließungskonzeption dahingehend optimiert worden, dass die nördlichen Wendeanlagen um einige Meter nach Süden verschoben wurden. Hierdurch verringert sich die Länge der herzustellenden Erschließungsstraßen und das Bauflächenpotential kann erhöht werden. Desweiteren wurde der Einmündungsbereich des südlichen Stichweges in die Erschließungsstraße geringfügig verengt, um den Zuschnitt des dort vorgesehenen Eckgrundstückes zu verbessern. Der entsprechende Plan liegt als Anlage 3 bei. Der Bebauungsplanentwurf wurde entsprechend geändert.

 

Die Änderung des Planentwurfes nach erfolgter öffentlicher Auslegung macht es grundsätzlich erforderlich, eine erneute Beteiligung durchzuführen. Da allerdings durch diese Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, ist hier eine sog. beschränkte Beteiligung nach § 4 a Absatz 3 Satz 4 BauGB ausreichend. Die Beteiligung ist dabei auf die von der Änderung betroffenen Grundstückseigentümer und die von der Änderung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt. Einzige Betroffene ist die Gemeinde Edewecht selbst als  Grundstückseigentümerin, so dass die Beteiligung als vorgenommen angesehen werden kann.

 

Unter Berücksichtigung der dargelegten Behandlungsvorschläge sollten die 77. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Bebauungsplan Nr. 162 in Friedrichsfehn nunmehr endgültig verabschiedet werden.

 

Dem Rat sollte daher über den Verwaltungsausschuss folgender Beschlussvorschlag unterbreitet werden:


Anlagen:

-          Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der öffentlichen Auslegung

-          Abwägungsvorschläge zu den vorgebrachten Anregungen und Hinweisen

-          Aufteilungsplan