Betreff
Wertgrenze für Investitionen gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO
Vorlage
2017/FB I/2599
Art
Beschlussvorlage

Sachdarstellung:

Mit der Einführung der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) wurde der § 12 KomHKVO (s. Anlage) neu geregelt. Er ist fast inhaltsgleich mit der vorherigen Regelung in der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung (GemHKVO). Mit der Neuregelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO wurde lediglich neu bestimmt, dass die Kommune festzulegen hat, ab welcher Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung ein Wirtschaftlichkeitsvergleich der Alternativen erforderlich ist.

 

Aufgrund der allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit wurden und werden bei allen Entscheidungen immer die möglichen Alternativen wirtschaftlich betrachtet und bewertet (z. B. bei Varianten Kauf, Miete oder Leasing). Gleiches gilt beispielsweise auch bei Entscheidungen im Hinblick auf bauliche Sanierungsmaßnahmen an den Gebäuden. Auch bei sämtlichen Vergabeentscheidungen spielt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit die entscheidende Rolle. Diese Grundsätze und Vorgehensweise gelten auch weiterhin unabhängig von der vorgenannten Regelung des § 12 KomHKVO.

 

Der § 12 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO konkretisiert die allgemeinen Haushaltsgrundsätze. Die Regelung beinhalten nicht nur die Erfassung der Gesamtkosten, sondern auch ein Vergleich mit Alternativen sowie deren wirtschaftliche Bewertung, was generell eine umfassendere Betrachtung bedeutet.

Da es die Vorschrift bereits in der Vergangenheit gab (allerdings ohne Wertgrenze) und nur in seltenen Fällen eine praktische Relevanz entfaltet hat, ist nun dieser formellen Anforderung durch die Festlegung einer Wertgrenze zu genügen. Nach Einschätzung der Verwaltung wird eine vergleichende Betrachtung für viele Investitionen nicht in Frage kommen. Zudem sollte der Aufwand zur Umsetzung der Vorgabe überschaubar bleiben. Insoweit wird die Festlegung der Wertgrenze auf 500.000 € für angemessen gehalten. Diese Grenze wurde verwaltungsseitig innerhalb des Landkreises abgestimmt.

 

Die Wertgrenze soll in § 6 der Haushaltssatzung aufgenommen werden.


Beschlussvorschlag:

Die Wertgrenze für Investitionen gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO wird auf 500.000 € festgesetzt. Die Festlegung erfolgt in § 6 der jeweiligen Haushaltssatzung.


Anlagen:

Wortlaut § 12 Abs. 1 KomHKVO