Beschlussvorschlag:
Es ist darüber zu entscheiden
a) ob
eine Verordnung über das Mitführen von Hunden in der Öffentlichkeit erlassen
werden und
b) ob
Entsorgungsstationen im Gemeindegebiet aufgestellt werden sollen.
Sachdarstellung:
Herr Manfred Hinderks, Edewecht, bittet in seinem Antrag an den Rat der Gemeinde Edewecht, über die Problematik Hundekot als illegale Abfallbeseitigung in den Gremien zu beraten; der Antrag vom 13.03.2009 ist dieser Beschlussvorlage in der Anlage beigefügt.
Verunreinigungen öffentlicher und privater Bereiche sind ein Ärgernis im ganzen Bundesgebiet. Es gibt zahlreiche Hundehalter, welche die Hinterlassenschaften ihrer Hunde nicht beseitigen. Hundekot sieht nicht nur unschön aus, er birgt auch hygienische Gefahren. Dem Stuttgarter Oberbürgermeister a.D. Manfred Rommel wird die Äußerung nachgesagt: „Und der Verwaltung täglich Brot ist und bleibt der Hundekot.“ Dieser Spruch hat nach wie vor seine Daseinsberechtigung. Wie in dem Pressebericht der NWZ vom 08. April 2009 noch einmal deutlich geworden ist, leider auch in der Gemeinde Edewecht. Der NWZ-Artikel ist der Beschlussvorlage in der Anlage beigefügt. Dennoch ist es bisher nicht gelungen, eine dauerhafte Lösung zu finden, die eine Verunreinigung durch Hundekot verhindern kann. Die Gemeinde Edewecht hatte in der Vergangenheit beispielsweise über das Verteilen von Anschreiben in Siedlungsgebieten an alle Haushalte appelliert, die Hunde so zu halten, dass keine Verunreinigungen/Lärmbelästigungen und Gefährdungen durch Hunde entstehen. Weiter wurde wiederholt in der örtlichen Presse auf die Anleinpflicht in der Brut- und Setzzeit und im Staatsforst Wildenloh hingewiesen.
Problematisch bei der Ahndung der Verunreinigung durch Hundekot ist das Ermitteln des Verursachers. Streng genommen können Hundehalter wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen das Abfallgesetz mit Bußgeld belangt werden, denn grundsätzlich stellt abgelagerter Hundekot Abfall im Sinne des § 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) dar, welcher nach § 27 KrW-/AbfG zu beseitigen ist. Aufgrund dessen wurde der Antrag des Herrn Hinderks mit der Bitte um Stellungnahme zu dieser Problematik an den Landkreis Ammerland als untere Abfallbehörde weitergeleitet. Die untere Abfallbehörde sieht in ihrer Stellungnahme eine originäre Zuständigkeit des Landkreises nicht gegeben, sondern sieht vielmehr die Zuständigkeit der kreisangehörigen Gemeinden aus dem Gefahrenabwehrrecht heraus. Die Stellungnahme der unteren Abfallbehörde ist dieser Beschlussvorlage ebenfalls in der Anlage beigefügt.
Bei Beschwerden über nicht
ordnungsgemäße Hundehaltungen geht die Gemeinde Edewecht derzeit so vor, dass
der Hundehalter zu den vorgebrachten Beschwerden zunächst gehört wird und
gleichzeitig aufgefordert wird, dafür Sorge zu tragen, dass die Belästigungen
abgestellt werden. In den meisten Fällen genügt eine derartige Ermahnung. In
Fällen, bei denen Hunde durch Beißvorfälle und gesteigerte Angriffsbereitschaft
auffällig werden, werden die entsprechenden Hinweise umgehend an das
Veterinäramt des Landkreises Ammerland weitergeleitet, wo in der Regel dann
eine Beurteilung des Hundes durch den Amtstierarzt erfolgt, der dann bestimmt,
welche Maßnahmen (Leinenzwang/Maulkorb/Besuch einer Hundeschule etc.) per
Ordnungsverfügung festgeschrieben werden müssen. Grundlage für diese
Entscheidung ist das Nds. Gesetz über das Halten
von Hunden (NHundG) vom 12.12.2002. Dieses Gesetz enthält jedoch keine
Regelungen zur Problematik mit Hundekot (und auch nicht zum Hundelärm).
Folgendes gilt für
alle Hundehalter Kraft Gesetzes:
Gemäß § 33 Abs. 1 Nr.
1 des Nds. Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) ist in
der freien Landschaft jede Person verpflichtet, dass die ihrer Aufsicht
unterstehenden Hunde a) nicht streunen oder wildern und b) in der Zeit vom 1.
April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-,Setz- und Aufzuchtzeit) an der
Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als
Rettungshunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll
eingesetzt werden. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit
einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
Die Feld- und Forstordnungsbehörden können per
Verordnung bestimmen, dass Hunde in der freien Landschaft auch außerhalb der
Brut- und Setzzeit an der Leine zu führen sind. Hierzu hat die Gemeinde Edewecht
folgende Verordnung erlassen:
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Verordnung der Gemeinde Edewecht zum Schutz
der Einstände des Wildes sowie der sonst frei lebenden Tiere vor
Beunruhigungen im Gebiet des Staatsforstes Wildenloh ·
Danach sind Hunde zum Schutz der Einstände des Wildes
sowie der sonstigen frei lebenden Tiere vor Beunruhigungen im Gebiet des
Staatsforstes Wildenloh, an der Leine zu führen; ausgenommen von der
Anleinpflicht sind Jagdhunde, solange sie zur befugten Jagdausübung verwendet
werden. ·
Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit
einer Geldbuße bis zu 511,29 € geahndet werden |
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Der Landkreis Ammerland hat in der Verordnung vom 21.03.2007 über
das Landschaftsschutzgebiet „Wegerdeplatz und Tonkuhle am Hegekamp“ folgendes
geregelt: |
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Gemäß § 4 Nr. 15 ist das Freilaufenlassen der Hunde in
dem Landschaftsschutzgebiet verboten. ·
Verstoß stellt Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer
Geldbuße bis zu 25.000,00 € gemäß § 65 NNatG geahndet werden |
Gemäß § 28 Abs. 1
Straßenverkehrsordnung sind Haus- und Stalltiere, also auch Hunde, die den
Verkehr gefährden können, von der Straße fern zu halten. Sie sind dort
zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend
auf sie einwirken können (auf Zuruf Gehorsam, im Blickfeld des Hundeführers).
Eine Zuwiderhandlung ist gemäß § 49 Abs.2 Nr. 3 StVO eine Ordnungswidrigkeit.
§ 61 KrW-/AbfG –
Bußgeldvorschriften
(1) 1. Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Abfälle, die nicht verwertet werden
können, außerhalb einer Anlage nach § 27 Abs. 1 Satz 1
behandelt, lagert oder ablagert.
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter anderem Abfälle außerhalb
einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage behandelt, lagert oder
ablagert.
§ 27 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG – Ordnung der Beseitigung
(1)
Abfälle dürfen zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen
oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder
abgelagert werden. Darüber hinaus ist die Behandlung von Abfällen zur
Beseitigung in Anlagen zulässig, die überwiegend einem anderen Zweck als der
Abfallbeseitigung dienen und die einer Genehmigung nach § 4
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Die Lagerung oder Behandlung von
Abfällen zur Beseitigung in den diesen Zwecken dienenden
Abfallbeseitigungsanlagen ist auch zulässig, soweit diese als unbedeutende
Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
keiner Genehmigung bedürfen und in Rechtsverordnungen nach § 12
Abs. 1 oder nach § 23
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder in allgemeinen Verwaltungsvorschriften
nach § 12 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
Dass tierische
Fäkalien, und damit auch Hundekot, generell unter den Anwendungsbereich des Abfallgesetzes fallen können, folgt daraus, dass sich der
Besitzer ihrer entledigen will, da ihnen kein Gebrauchswert zukommt.
Unbeschadet der
vorstehenden Vorschriften besteht für die Gemeinde die Möglichkeit, im Rahmen
einer Verordnung nach § 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung Regelungen zur Abwehr abstrakter Gefahren zu erlassen.
Hiervon hat beispielsweise die Gemeinde Bad Zwischenahn mit der Verordnung über
das Mitführen von Hunden in der Öffentlichkeit vom 23.06.2005 Gebrauch gemacht.
Der Verordnungstext ist dieser Beschlussvorlage ebenfalls beigefügt. In
entsprechender oder ähnlicher Weise könnte die Gemeinde Edewecht eine
Verordnung erlassen. Problematisch bleibt allerdings der Vollzug. Die Gemeinde
verfügt nicht über das Personal, durch ständige Präsenz die Einhaltung einer solchen
Verordnung zu überwachen.
Weiterhin ist darüber
zu beraten, ob in der Gemeinde Edewecht Entsorgungsstationen für Hundekot
aufgestellt werden sollten und wenn ja, an welchen Standorten. Die Gemeinde
Edewecht ist eine ländlich geprägte Gemeinde, die über keinen eigentlichen
Kern, der parkähnlich genutzt wird oder gar wie die Nachbargemeinde Bad
Zwischenahn über einen Kurpark verfügt. Daher stellt sich die Suche nach
geeigneten Standorten als schwierig dar, zumal auch zu bezweifeln ist, dass
Hundehalter anderer Ortsteile sich dieser Stellen bedienen, wenn sich diese
beispielsweise in Edewecht befinden. Aus der Nachbargemeinde Bad Zwischenahn
kann berichtet werden, dass die Gemeindeverwaltung seinerzeit aufgestellte
Entsorgungsstationen wegen Vandalismus/Herausreißen der Tüten wieder entfernt
hat. Von Seiten der Kurverwaltung wurden kürzlich wieder zwei neue Entsorgungsstationen
im Kurpark aufgestellt.
Für die Gemeinde
Edewecht könnte man probeweise zunächst eine erste Entsorgungsstation für die
kostenlose Abgabe von Tüten auf dem Marktplatz aufstellen, beispielsweise im
Bereich des Wohnmobilplatzes. Es ist zu beobachten, dass viele Wohnmobillisten
auch mit Hunden reisen; diese könnten dann von der Station ebenfalls Gebrauch
machen.
Der Preis für eine
Entsorgungsstation beträgt 285,60 € brutto (1 abschließbarer Tütenspender, 1
Abfallsammler, Montagestange mit Bodenhülse, Montagezubehör, Schlüssel). Der
Tütenpreis beläuft sich je nach Einkaufsmenge für die Gemeinde auf 1,9 bis 2,4
Cent.
Anlagen:
- Antrag von Herrn Manfred Hinderks vom 13.03.2009
- NWZ-Artikel zur Hundekotproblematik vom 08.04.2009
- Stellungnahme der unteren Abfallbehörde vom 28.04.2009
-
Verordnung der Gemeinde Bad Zwischenahn über das
Mitführen von Hunden in der Öffentlichkeit vom 23.06.2005