Betreff
Antrag von Herrn Manfred Hinderks zu der Problematik Hundekot auf öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen
Vorlage
2009/IV/377
Aktenzeichen
IV Ja
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Es ist darüber zu entscheiden

a)     ob eine Verordnung über das Mitführen von Hunden in der Öffentlichkeit erlassen werden und

b)     ob Entsorgungsstationen im Gemeindegebiet aufgestellt werden sollen.


Sachdarstellung:

Herr Manfred Hinderks, Edewecht, bittet in seinem Antrag an den Rat der Gemeinde Edewecht, über die Problematik Hundekot als illegale Abfallbeseitigung in den Gremien zu beraten; der Antrag vom 13.03.2009 ist dieser Beschlussvorlage in der Anlage beigefügt.

 

Verunreinigungen öffentlicher und privater Bereiche sind ein Ärgernis im ganzen Bundesgebiet. Es gibt zahlreiche Hundehalter, welche die Hinterlassenschaften ihrer Hunde nicht beseitigen. Hundekot sieht nicht nur unschön aus, er birgt auch hygienische Gefahren. Dem Stuttgarter Oberbürgermeister a.D. Manfred Rommel wird die Äußerung nachgesagt: „Und der Verwaltung täglich Brot ist und bleibt der Hundekot.“ Dieser Spruch hat nach wie vor seine Daseinsberechtigung. Wie in dem Pressebericht der NWZ vom 08. April 2009 noch einmal deutlich geworden ist, leider auch in der Gemeinde Edewecht. Der NWZ-Artikel ist der Beschlussvorlage in der Anlage beigefügt. Dennoch ist es bisher nicht gelungen, eine dauerhafte Lösung zu finden, die eine Verunreinigung durch Hundekot verhindern kann. Die Gemeinde Edewecht hatte in der Vergangenheit beispielsweise über das Verteilen von Anschreiben in Siedlungsgebieten an alle Haushalte appelliert, die Hunde so zu halten, dass keine Verunreinigungen/Lärmbelästigungen und Gefährdungen durch Hunde entstehen. Weiter wurde wiederholt in der örtlichen Presse auf die Anleinpflicht in der Brut- und Setzzeit und im Staatsforst Wildenloh hingewiesen.

 

Problematisch bei der Ahndung der Verunreinigung durch Hundekot ist das Ermitteln des Verursachers. Streng genommen können Hundehalter wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen das Abfallgesetz mit Bußgeld belangt werden, denn grundsätzlich stellt abgelagerter Hundekot Abfall im Sinne des § 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) dar, welcher nach § 27 KrW-/AbfG zu beseitigen ist. Aufgrund dessen wurde der Antrag des Herrn Hinderks mit der Bitte um Stellungnahme zu dieser Problematik an den Landkreis Ammerland als untere Abfallbehörde weitergeleitet. Die untere Abfallbehörde sieht in ihrer Stellungnahme eine originäre Zuständigkeit des Landkreises nicht gegeben, sondern sieht vielmehr die Zuständigkeit der kreisangehörigen Gemeinden aus dem Gefahrenabwehrrecht heraus. Die Stellungnahme der unteren Abfallbehörde ist dieser Beschlussvorlage ebenfalls in der Anlage beigefügt. 

 

Bei Beschwerden über nicht ordnungsgemäße Hundehaltungen geht die Gemeinde Edewecht derzeit so vor, dass der Hundehalter zu den vorgebrachten Beschwerden zunächst gehört wird und gleichzeitig aufgefordert wird, dafür Sorge zu tragen, dass die Belästigungen abgestellt werden. In den meisten Fällen genügt eine derartige Ermahnung. In Fällen, bei denen Hunde durch Beißvorfälle und gesteigerte Angriffsbereitschaft auffällig werden, werden die entsprechenden Hinweise umgehend an das Veterinäramt des Landkreises Ammerland weitergeleitet, wo in der Regel dann eine Beurteilung des Hundes durch den Amtstierarzt erfolgt, der dann bestimmt, welche Maßnahmen (Leinenzwang/Maulkorb/Besuch einer Hundeschule etc.) per Ordnungsverfügung festgeschrieben werden müssen. Grundlage für diese Entscheidung ist das Nds. Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) vom 12.12.2002. Dieses Gesetz enthält jedoch keine Regelungen zur Problematik mit Hundekot (und auch nicht zum Hundelärm).

 

Folgendes gilt für alle Hundehalter Kraft Gesetzes:

Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Nds. Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) ist in der freien Landschaft jede Person verpflichtet, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Hunde a) nicht streunen oder wildern und b) in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-,Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungshunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

Die Feld- und Forstordnungsbehörden können per Verordnung bestimmen, dass Hunde in der freien Landschaft auch außerhalb der Brut- und Setzzeit an der Leine zu führen sind. Hierzu hat die Gemeinde Edewecht folgende Verordnung erlassen:

 

Verordnung der Gemeinde Edewecht zum Schutz der Einstände des Wildes sowie der sonst frei lebenden Tiere vor Beunruhigungen im Gebiet des Staatsforstes Wildenloh

·        Danach sind Hunde zum Schutz der Einstände des Wildes sowie der sonstigen frei lebenden Tiere vor Beunruhigungen im Gebiet des Staatsforstes Wildenloh, an der Leine zu führen; ausgenommen von der Anleinpflicht sind Jagdhunde, solange sie zur befugten Jagdausübung verwendet werden.

·        Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 511,29 € geahndet werden

 

 

Der Landkreis Ammerland  hat in der Verordnung vom 21.03.2007 über das Landschaftsschutzgebiet „Wegerdeplatz und Tonkuhle am Hegekamp“ folgendes geregelt:

 

·        Gemäß § 4 Nr. 15 ist das Freilaufenlassen der Hunde in dem Landschaftsschutzgebiet verboten.

·        Verstoß stellt Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 € gemäß § 65 NNatG geahndet werden

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung sind Haus- und Stalltiere, also auch Hunde, die den Verkehr gefährden können, von der Straße fern zu halten. Sie sind dort zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können (auf Zuruf Gehorsam, im Blickfeld des Hundeführers). Eine Zuwiderhandlung ist gemäß § 49 Abs.2 Nr. 3 StVO eine Ordnungswidrigkeit.

 

Hundekot

§ 61 KrW-/AbfG – Bußgeldvorschriften

(1)     1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Abfälle, die nicht verwertet werden können, außerhalb einer Anlage nach § 27 Abs. 1 Satz 1 behandelt, lagert oder ablagert.

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter anderem Abfälle außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage behandelt, lagert oder ablagert.

§ 27 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG – Ordnung der Beseitigung

(1) Abfälle dürfen zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Darüber hinaus ist die Behandlung von Abfällen zur Beseitigung in Anlagen zulässig, die überwiegend einem anderen Zweck als der Abfallbeseitigung dienen und die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Die Lagerung oder Behandlung von Abfällen zur Beseitigung in den diesen Zwecken dienenden Abfallbeseitigungsanlagen ist auch zulässig, soweit diese als unbedeutende Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz keiner Genehmigung bedürfen und in Rechtsverordnungen nach § 12 Abs. 1 oder nach § 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder in allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 12 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

 

Dass tierische Fäkalien, und damit auch Hundekot, generell unter den Anwendungsbereich des Abfallgesetzes fallen können, folgt daraus, dass sich der Besitzer ihrer entledigen will, da ihnen kein Gebrauchswert zukommt.

 

Unbeschadet der vorstehenden Vorschriften besteht für die Gemeinde die Möglichkeit, im Rahmen einer Verordnung nach § 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung Regelungen zur Abwehr abstrakter Gefahren zu erlassen. Hiervon hat beispielsweise die Gemeinde Bad Zwischenahn mit der Verordnung über das Mitführen von Hunden in der Öffentlichkeit vom 23.06.2005 Gebrauch gemacht. Der Verordnungstext ist dieser Beschlussvorlage ebenfalls beigefügt. In entsprechender oder ähnlicher Weise könnte die Gemeinde Edewecht eine Verordnung erlassen. Problematisch bleibt allerdings der Vollzug. Die Gemeinde verfügt nicht über das Personal, durch ständige Präsenz die Einhaltung einer solchen Verordnung zu überwachen.

 

Weiterhin ist darüber zu beraten, ob in der Gemeinde Edewecht Entsorgungsstationen für Hundekot aufgestellt werden sollten und wenn ja, an welchen Standorten. Die Gemeinde Edewecht ist eine ländlich geprägte Gemeinde, die über keinen eigentlichen Kern, der parkähnlich genutzt wird oder gar wie die Nachbargemeinde Bad Zwischenahn über einen Kurpark verfügt. Daher stellt sich die Suche nach geeigneten Standorten als schwierig dar, zumal auch zu bezweifeln ist, dass Hundehalter anderer Ortsteile sich dieser Stellen bedienen, wenn sich diese beispielsweise in Edewecht befinden. Aus der Nachbargemeinde Bad Zwischenahn kann berichtet werden, dass die Gemeindeverwaltung seinerzeit aufgestellte Entsorgungsstationen wegen Vandalismus/Herausreißen der Tüten wieder entfernt hat. Von Seiten der Kurverwaltung wurden kürzlich wieder zwei neue Entsorgungsstationen im Kurpark aufgestellt.

 

Für die Gemeinde Edewecht könnte man probeweise zunächst eine erste Entsorgungsstation für die kostenlose Abgabe von Tüten auf dem Marktplatz aufstellen, beispielsweise im Bereich des Wohnmobilplatzes. Es ist zu beobachten, dass viele Wohnmobillisten auch mit Hunden reisen; diese könnten dann von der Station ebenfalls Gebrauch machen.

 

Der Preis für eine Entsorgungsstation beträgt 285,60 € brutto (1 abschließbarer Tütenspender, 1 Abfallsammler, Montagestange mit Bodenhülse, Montagezubehör, Schlüssel). Der Tütenpreis beläuft sich je nach Einkaufsmenge für die Gemeinde auf 1,9 bis 2,4 Cent.


Anlagen:

-          Antrag von Herrn Manfred Hinderks vom 13.03.2009

-          NWZ-Artikel zur Hundekotproblematik vom 08.04.2009

-          Stellungnahme der unteren Abfallbehörde vom 28.04.2009

-          Verordnung der Gemeinde Bad Zwischenahn über das Mitführen von Hunden in der Öffentlichkeit vom 23.06.2005