Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeit igen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie Erarbeitung des Auslegungsentwurfes
Sachdarstellung:
In seiner Sitzung am 27.05.2014 hat der Verwaltungsausschuss beschlossen, die örtlichen Bauvorschriften über die seitliche und rückwärtige Grundstückseinfriedung der Grundstücke in den Bebauungsplänen 41 I a, 41 I b, 41 II a und 41 III (Industriegebiet Edewecht) aufzuheben. Zur Durchführung des hierfür erforderlichen Verfahrens ist die Verwaltung beauftragt worden.
Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, mit den betroffenen Grundstückseigentümern Gespräche über eine freiwillige Bezuschussung von Anpflanzungen auf gemeindeeigenen Flächen zur Abgrenzung des Industriegebietes zur freien Landschaft zu führen.
Hinsichtlich des Verfahrens zur Aufhebung der örtlichen Bauvorschrift ist anzumerken, dass hier das gleiche Verfahren durchzuführen ist, wie für ihren Erlass. Insgesamt sind somit für diese auf §§ 56, 97 und 98 NBauO (a.F.) beruhende Regelung die Vorschriften über die Aufstellung und Aufhebung von Bebauungsplänen entsprechend anzuwenden. Daher war in einem ersten Schritt die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zum Vorentwurf der Aufhebungssatzung durchzuführen. Diese hat in der Zeit vom 27.10.2014 bis 26.11.2014 stattgefunden. Die Vorentwürfe von Satzung und Begründung liegen als Anlage Nr. 1 der Beschlussvorlage bei.
Von Seiten der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind in dieser Zeit keinerlei Stellungnahmen mit für die Planung inhaltlich relevanten Anregungen und Hinweisen eingegangen.
Von privater Seite sind zwei Stellungnahmen eingegangen, die sich insbesondere mit der Thematik beschäftigen, ob durch die Aufhebung der örtlichen Bauvorschrift Auswirkungen hinsichtlich des Immissionsschutzes (Lärm und Staub) für die nordwestlich gelegenen Wohnbauflächen zu befürchten sind. Des Weiteren wird von den Eingabeführern hinterfragt, inwieweit mit der Aufhebung der Vorschrift eine nachträgliche Legalisierung von Verstößen gegen die örtliche Bauvorschrift erfolgt. Die Stellungnahmen sind als Anlage Nr. 2 beigefügt.
Zu den vorgenannten Punkten kann folgendes ausgeführt werden:
Angesichts des Inhalts der Örtlichen
Bauvorschrift kann ausgeschlossen werden, dass sich aus deren Aufhebung
nachteilige Auswirkungen hinsichtlich des Immissionsschutzes ergeben. Wie schon
der Begründung zur Aufhebungssatzung entnommen werden kann, hatte die
Vorschrift ausschließlich den Zweck, auf
den jeweiligen Baugrundstücken im Industriegebiet in gestalterischer Hinsicht einzuwirken. Insofern sollte mit der
Vorschrift für den Fall, dass die Grundstückseigentümer ihr Grundstück
einfrieden wollen, auf die Art und Weise der Ausführung der Einfriedung Einfluss
genommen werden. Ob überhaupt eine Einfriedung der Baugrundstücke erfolgt, war und
ist dagegen unabhängig vom Bestehen der örtlichen Bauvorschrift die alleinige
Entscheidung des jeweiligen Grundstückseigentümers.
Aus den Eingaben ist weiter zu entnehmen,
dass von den Eingabeführern befürchtet wird, dass mit der Aufhebung dieser
gestalterischen Vorschrift die Beseitigung des Bewuchses auf den
gemeindeeigenen Flächen zwischen Industriegebiet und Wohnbebauung bzw. denjenigen
Bereichen im Geltungsbereich der Industriegebietsbebauungspläne verbunden sein
könnte, für die gezielt Anpflanz- und Erhaltungsverpflichtungen festgesetzt
sind. Hierzu kann gesagt werden, dass diese Bereiche weder bislang von der
örtlichen Bauvorschrift erfasst wurden, noch durch deren Aufhebung neue
Möglichkeiten für die Beseitigung der Bepflanzungen in diesen Bereichen
eröffnet werden.
Eine Auswirkung der Aufhebung der örtlichen
Bauvorschrift hinsichtlich des Immissionsschutzes kann daher insgesamt
ausgeschlossen werden.
Der Vermutung, es solle durch die Aufhebung
eine Nichtbeachtung der Vorschrift im Nachhinein toleriert werden, ist folgendes
entgegenzuhalten: Hintergrund der Aufhebung der örtlichen Bauvorschrift ist ausschließlich
der Umstand, dass sich der planerisch/gestalterische Ansatz, der dieser Vorschrift
zugrunde liegt, tatsächlich bereits kurz nach Inkrafttreten der besagten
Bebauungspläne Mitte der 90er Jahre als unpraktikabel erwiesen hat. Dementsprechend
wird in der Begründung zum Vorentwurf der Aufhebungssatzung folgendes
ausgeführt:
„Die Beschränkung der Einfriedungsmöglichkeit auf freiwachsende
oder geschnittene Hecken bzw. die Zulässigkeit von Zäunen nur in Verbindung mit
Hecken stellt insbesondere für diejenigen Betriebe des Industriegebiets mit
großem Platzbedarf – seien es Lagerflächen oder großflächige Lager- und
Produktionshallen, die eine umfängliche Ausnutzung der überbaubaren
Grundstücksfläche erfordern – eine bedeutende Einschränkung bei der
Grundstücksausnutzung dar. Für andere Betriebe mit Ausstellungsflächen im
Freien können Hecken ein Sichthindernis bedeuten. Gleichzeitig ist es aber
nachvollziehbar, dass auch diese Betriebe aufgrund der häufig nicht
unerheblichen Werte, die sich auf den Betriebsflächen befinden oder aus
sonstigen allgemeinen Sicherheitsgründen ihr Grundstück vor unbefugtem Betreten
absichern und damit einzäunen wollen.“
Diese Erkenntnis hat seinen planerischen
Niederschlag bereits bei den nur wenige Jahre später durchgeführten
Planverfahren (Bebauungspläne Nr. 118, 141, 147) gefunden. Wie ebenfalls in der
Begründung zur Aufhebungssatzung dargelegt, hat dies dazu geführt, dass für
einen größeren Teil des heutigen Industriegebiets gestalterische Festsetzungen
von vornherein nicht in die Bebauungspläne aufgenommen wurden. Mit der
Aufhebung der örtlichen Bauvorschrift in den älteren Bebauungsplänen erfolgt
daher lediglich eine Angleichung der Rechtslage hinsichtlich der
gestalterischen Anforderungen an die oben genannten Bereiche der neueren
Bebauungspläne des Industriegebiets.
Die Stellungnahmen führen somit zu keinem Änderungsbedarf an der Aufhebungssatzung, so dass in verfahrenstechnischer Sicht nunmehr die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Satzung über die Aufhebung der örtlichen Bauvorschriften in den Bebauungsplänen Nr. 41 I a. 41 I b, 41 II a und 41 III mit Begründung durchgeführt werden könnte.
Hinsichtlich des Auftrages an die Verwaltung, mit den betroffenen Grundstückseigentümern Gespräche über eine freiwillige Bezuschussung von Anpflanzungen auf gemeindeeigenen Flächen zur Abgrenzung des Industriegebietes zur freien Landschaft zur führen, ist herauszustellen, dass durch die örtliche Bauvorschrift derzeit die Grundstücke von 59 verschiedenen Eigentümern oder Eigentümergemeinschaften erfasst werden. Angesichts der großen Zahl der Eigentümer und insbesondere aufgrund der aus Sicht der Verwaltung wesentlichen Tatsache, dass die örtliche Bauvorschrift ausschließlich gestalterischen Inhalts ist und ausdrücklich keine kompensationsrechtliche Bedeutung hat, sollte daher der Ansatz einer finanziellen Beteiligung schon aus rein praktikablen Gründen nicht weiter verfolgt werden.
Aus dem als Anlage Nr. 3 beigefügten Übersichtsplan kann entnommen werden, in welchen Bereichen die derzeit rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 118, 41 III, 141, 147 und 41 I b Pflanzverpflichtungen zur Abgrenzung des Industriegebiets zur freien Landschaft vorsehen. Diese Flächen stehen zum Teil im Eigentum der Gemeinde Edewecht, zum Teil aber auch in privatem Eigentum. Zum Teil sind die Anpflanzungen entsprechend den Festsetzungen erfolgt. In einigen Bereichen – sowohl auf den privaten als auch auf den gemeindlichen Flächen – sind die entsprechenden Festsetzungen allerdings noch nicht vollständig umgesetzt, in einzelnen Bereichen auch deswegen, weil die Flächen noch landwirtschaftlich genutzt werden.
Bekanntlich wird erwogen, das Industriegebiet in einem ersten Schritt im Bereich südlich der Oldenburger Straße in östliche Richtung zu erweitern (Bebauungsplan Nr. 186). In den Beratungen zum Städtebaulichen Entwicklungskonzept wurden weitere Bereiche als potenzielle Erweiterungsflächen herausgearbeitet. Zu nennen sind hier die weiteren Bereiche zwischen Oldenburger Straße und Sandberg sowie der Bereich südöstlich der Käserei (DMK). Die entsprechenden Bereiche können der Anlage Nr. 4 entnommen werden. Zur Einbindung des gesamten Gebiets in die freie Landschaft werden entlang der künftigen äußeren Grenzen des Industriegebiets Flächen mit Pflanzverpflichtungen bauleitplanerisch zu sichern sein.
Zusammen mit den bereits als Anpflanzungsflächen festgesetzten Bereichen, die auch nach erfolgter Erweiterung des Industriegebiets bestehen bleiben werden, kann hierdurch eine ausreichende Einbindung des Industriegebiets als Ganzes erreicht werden.
Eine Verknüpfung der Entscheidung über die Aufhebung der gestalterischen Bauvorschrift mit der Eingrünung des Industriegebiets als Ganzes wäre gegebenenfalls sachfremd und sollte deshalb vermieden werden.
Um das Verfahren zur Aufhebung der örtlichen Bauvorschrift über die seitliche und rückwärtige Grundstückseinfriedung weiter führen zu können, sollte der Beschlussvorschlag an den Verwaltungsausschuss deshalb wie folgt lauten:
Beschlussvorschlag:
- Dem Entwurf der Satzung über die
Aufhebung der örtlichen Bauvorschriften in den Bebauungsplänen Nr. 41 I a,
41 I b, 41 II a und 41 III über die seitliche und rückwärtige
Grundstückseinfriedung wird einschließlich der Begründung zugestimmt.
- Die Verwaltung wird beauftragt,
den Entwurf der Satzung samt Begründung zusammen mit den wesentlichen
bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist mit der Einholung der
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum
Satzungsentwurf und zur Begründung zu verbinden.
- Das Industriegebiet als Ganzes ist
zur freien Landschaft hin durch entsprechende Anpflanzungen einzugrünen.
Hierfür werden
a) in den Bebauungsplänen, die künftig
gleichzeitig die endgültigen äußeren Grenzen des Industriegebiets bilden,
entsprechende Flächen bauleitplanerisch mit Anpflanzgeboten festgesetzt
b) die bislang in den Bebauungsplänen
Nr. 118, 41 III, 141, 147 und 41 I b festgesetzten Anpflanzungsflächen, die von
künftigen Gebietserweiterungen unberührt bleiben, beibehalten und vollständig
umgesetzt.
Anlagen:
- Vorentwurf der Aufhebungssatzung sowie der Begründung
- Stellungnahmen von privater Seite
- Übersichtsplan der bestehenden Anpflanzungsflächen
- Auszug aus dem städtebaulichen Entwicklungskonzept