Betreff
Satzung über die Aufhebung der örtlichen Bauvorschriften in den Bebauungsplänen Nr. 41 I a, 41 I b, 41 II a und 41 III (Industriegebiet Edewecht) über die seitliche und rückwärtige Grundstückseinfriedung,
Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeit igen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie Erarbeitung des Auslegungsentwurfes
Vorlage
2015/FB III/1772
Aktenzeichen
FB III - Ko
Art
Beschlussvorlage

Sachdarstellung:

In seiner Sitzung am 27.05.2014 hat der Verwaltungsausschuss beschlossen, die örtlichen Bauvorschriften über die seitliche und rückwärtige Grundstückseinfriedung der Grundstücke in den Bebauungsplänen 41 I a, 41 I b, 41 II a und 41 III (Industriegebiet Edewecht) aufzuheben. Zur Durchführung des hierfür erforderlichen Verfahrens ist die Verwaltung beauftragt worden.

 

Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, mit den betroffenen Grundstückseigentümern Gespräche über eine freiwillige Bezuschussung von Anpflanzungen auf gemeindeeigenen Flächen zur Abgrenzung des Industriegebietes zur freien Landschaft zu führen.

 

Hinsichtlich des Verfahrens zur Aufhebung der örtlichen Bauvorschrift ist anzumerken, dass hier das gleiche Verfahren durchzuführen ist, wie für ihren Erlass. Insgesamt sind somit für diese auf §§ 56, 97 und 98 NBauO (a.F.) beruhende Regelung die Vorschriften über die Aufstellung und Aufhebung von Bebauungsplänen entsprechend anzuwenden. Daher war in einem ersten Schritt die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zum Vorentwurf der Aufhebungssatzung durchzuführen. Diese hat in der Zeit vom 27.10.2014 bis 26.11.2014 stattgefunden. Die Vorentwürfe von Satzung und Begründung liegen als Anlage Nr. 1  der Beschlussvorlage bei.

 

Von Seiten der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind in dieser Zeit keinerlei Stellungnahmen mit für die Planung inhaltlich relevanten Anregungen und Hinweisen eingegangen.

 

Von privater Seite sind zwei Stellungnahmen eingegangen, die sich insbesondere mit der Thematik beschäftigen, ob durch die Aufhebung der örtlichen Bauvorschrift Auswirkungen hinsichtlich des Immissionsschutzes (Lärm und Staub) für die nordwestlich gelegenen Wohnbauflächen zu befürchten sind. Des Weiteren wird von den Eingabeführern hinterfragt, inwieweit mit der Aufhebung der Vorschrift eine nachträgliche Legalisierung von Verstößen gegen die örtliche Bauvorschrift erfolgt. Die Stellungnahmen sind als Anlage Nr. 2 beigefügt.

 

Zu den vorgenannten Punkten kann folgendes ausgeführt werden:

Angesichts des Inhalts der Örtlichen Bauvorschrift kann ausgeschlossen werden, dass sich aus deren Aufhebung nachteilige Auswirkungen hinsichtlich des Immissionsschutzes ergeben. Wie schon der Begründung zur Aufhebungssatzung entnommen werden kann, hatte die Vorschrift ausschließlich den Zweck, auf den jeweiligen Baugrundstücken im Industriegebiet in gestalterischer Hinsicht einzuwirken. Insofern sollte mit der Vorschrift für den Fall, dass die Grundstückseigentümer ihr Grundstück einfrieden wollen, auf die Art und Weise der Ausführung der Einfriedung Einfluss genommen werden. Ob überhaupt eine Einfriedung der Baugrundstücke erfolgt, war und ist dagegen unabhängig vom Bestehen der örtlichen Bauvorschrift die alleinige Entscheidung des jeweiligen Grundstückseigentümers.

 

Aus den Eingaben ist weiter zu entnehmen, dass von den Eingabeführern befürchtet wird, dass mit der Aufhebung dieser gestalterischen Vorschrift die Beseitigung des Bewuchses auf den gemeindeeigenen Flächen zwischen Industriegebiet und Wohnbebauung bzw. denjenigen Bereichen im Geltungsbereich der Industriegebietsbebauungspläne verbunden sein könnte, für die gezielt Anpflanz- und Erhaltungsverpflichtungen festgesetzt sind. Hierzu kann gesagt werden, dass diese Bereiche weder bislang von der örtlichen Bauvorschrift erfasst wurden, noch durch deren Aufhebung neue Möglichkeiten für die Beseitigung der Bepflanzungen in diesen Bereichen eröffnet werden.

 

Eine Auswirkung der Aufhebung der örtlichen Bauvorschrift hinsichtlich des Immissionsschutzes kann daher insgesamt ausgeschlossen werden.

 

Der Vermutung, es solle durch die Aufhebung eine Nichtbeachtung der Vorschrift im Nachhinein toleriert werden, ist folgendes entgegenzuhalten: Hintergrund der Aufhebung der örtlichen Bauvorschrift ist ausschließlich der Umstand, dass sich der planerisch/gestalterische Ansatz, der dieser Vorschrift zugrunde liegt, tatsächlich bereits kurz nach Inkrafttreten der besagten Bebauungspläne Mitte der 90er Jahre als unpraktikabel erwiesen hat. Dementsprechend wird in der Begründung zum Vorentwurf der Aufhebungssatzung folgendes ausgeführt:

„Die Beschränkung der  Einfriedungsmöglichkeit auf freiwachsende oder geschnittene Hecken bzw. die Zulässigkeit von Zäunen nur in Verbindung mit Hecken stellt insbesondere für diejenigen Betriebe des Industriegebiets mit großem Platzbedarf – seien es Lagerflächen oder großflächige Lager- und Produktionshallen, die eine umfängliche Ausnutzung der überbaubaren Grundstücksfläche erfordern – eine bedeutende Einschränkung bei der Grundstücksausnutzung dar. Für andere Betriebe mit Ausstellungsflächen im Freien können Hecken ein Sichthindernis bedeuten. Gleichzeitig ist es aber nachvollziehbar, dass auch diese Betriebe aufgrund der häufig nicht unerheblichen Werte, die sich auf den Betriebsflächen befinden oder aus sonstigen allgemeinen Sicherheitsgründen ihr Grundstück vor unbefugtem Betreten absichern und damit einzäunen wollen.“

 

Diese Erkenntnis hat seinen planerischen Niederschlag bereits bei den nur wenige Jahre später durchgeführten Planverfahren (Bebauungspläne Nr. 118, 141, 147) gefunden. Wie ebenfalls in der Begründung zur Aufhebungssatzung dargelegt, hat dies dazu geführt, dass für einen größeren Teil des heutigen Industriegebiets gestalterische Festsetzungen von vornherein nicht in die Bebauungspläne aufgenommen wurden. Mit der Aufhebung der örtlichen Bauvorschrift in den älteren Bebauungsplänen erfolgt daher lediglich eine Angleichung der Rechtslage hinsichtlich der gestalterischen Anforderungen an die oben genannten Bereiche der neueren Bebauungspläne des Industriegebiets.

 

Die Stellungnahmen führen somit zu keinem Änderungsbedarf an der Aufhebungssatzung, so dass in verfahrenstechnischer Sicht nunmehr die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Satzung über die Aufhebung der örtlichen Bauvorschriften in den Bebauungsplänen Nr. 41 I a. 41 I b, 41 II a und 41 III mit Begründung durchgeführt werden könnte.

 

Hinsichtlich des Auftrages an die Verwaltung, mit den betroffenen Grundstückseigentümern Gespräche über eine freiwillige Bezuschussung von Anpflanzungen auf gemeindeeigenen Flächen zur Abgrenzung des Industriegebietes zur freien Landschaft zur führen, ist herauszustellen, dass durch die örtliche Bauvorschrift derzeit die Grundstücke von 59 verschiedenen Eigentümern oder Eigentümergemeinschaften erfasst werden. Angesichts der großen Zahl der Eigentümer und insbesondere aufgrund der aus Sicht der Verwaltung wesentlichen Tatsache, dass die örtliche Bauvorschrift ausschließlich gestalterischen Inhalts ist und ausdrücklich keine kompensationsrechtliche Bedeutung hat, sollte daher der Ansatz einer finanziellen Beteiligung schon aus rein praktikablen Gründen nicht weiter verfolgt werden.

 

Aus dem als Anlage Nr. 3 beigefügten Übersichtsplan kann entnommen werden, in welchen Bereichen die derzeit rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 118, 41 III, 141, 147 und 41 I b Pflanzverpflichtungen zur Abgrenzung des Industriegebiets zur freien Landschaft vorsehen. Diese Flächen stehen zum Teil im Eigentum der Gemeinde Edewecht, zum Teil aber auch in privatem Eigentum. Zum Teil sind die Anpflanzungen entsprechend den Festsetzungen erfolgt. In einigen Bereichen – sowohl auf den privaten als auch auf den gemeindlichen Flächen – sind die entsprechenden Festsetzungen allerdings noch nicht vollständig umgesetzt, in einzelnen Bereichen auch deswegen, weil die Flächen noch landwirtschaftlich genutzt werden.

 

Bekanntlich wird erwogen, das Industriegebiet in einem ersten Schritt im Bereich südlich der Oldenburger Straße in östliche Richtung zu erweitern (Bebauungsplan Nr. 186). In den Beratungen zum Städtebaulichen Entwicklungskonzept wurden weitere Bereiche als potenzielle Erweiterungsflächen herausgearbeitet. Zu nennen sind hier die weiteren Bereiche zwischen Oldenburger Straße und Sandberg sowie der Bereich südöstlich der Käserei (DMK). Die entsprechenden Bereiche können der Anlage Nr. 4 entnommen werden. Zur Einbindung des gesamten Gebiets in die freie Landschaft werden entlang der künftigen äußeren Grenzen des Industriegebiets Flächen mit Pflanzverpflichtungen bauleitplanerisch zu sichern sein.

 

Zusammen mit den bereits als Anpflanzungsflächen festgesetzten Bereichen, die auch nach erfolgter Erweiterung des Industriegebiets bestehen bleiben werden, kann hierdurch eine ausreichende Einbindung des Industriegebiets als Ganzes erreicht werden.

 

Eine Verknüpfung der Entscheidung über die Aufhebung der gestalterischen Bauvorschrift mit der Eingrünung des Industriegebiets als Ganzes wäre gegebenenfalls sachfremd und sollte deshalb vermieden werden.

 

Um das Verfahren zur Aufhebung der örtlichen Bauvorschrift über die seitliche und rückwärtige Grundstückseinfriedung weiter führen zu können, sollte der Beschlussvorschlag an den Verwaltungsausschuss deshalb wie folgt lauten:


Beschlussvorschlag:

  1. Dem Entwurf der Satzung über die Aufhebung der örtlichen Bauvorschriften in den Bebauungsplänen Nr. 41 I a, 41 I b, 41 II a und 41 III über die seitliche und rückwärtige Grundstückseinfriedung wird einschließlich der Begründung zugestimmt.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf der Satzung samt Begründung zusammen mit den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist mit der Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Satzungsentwurf und zur Begründung zu verbinden.

 

  1. Das Industriegebiet als Ganzes ist zur freien Landschaft hin durch entsprechende Anpflanzungen einzugrünen. Hierfür werden

 

a) in den Bebauungsplänen, die künftig gleichzeitig die endgültigen äußeren Grenzen des Industriegebiets bilden, entsprechende Flächen bauleitplanerisch mit Anpflanzgeboten festgesetzt

 

b) die bislang in den Bebauungsplänen Nr. 118, 41 III, 141, 147 und 41 I b festgesetzten Anpflanzungsflächen, die von künftigen Gebietserweiterungen unberührt bleiben, beibehalten und vollständig umgesetzt. 


Anlagen:

-       Vorentwurf der Aufhebungssatzung sowie der Begründung

-       Stellungnahmen von privater Seite

-       Übersichtsplan der bestehenden Anpflanzungsflächen

-       Auszug aus dem städtebaulichen Entwicklungskonzept