Betreff
Benennung eines Privatweges im Bereich der Hein-Bredendiek-Straße in Friedrichsfehn
Vorlage
2014/FB III/1691
Aktenzeichen
FB III Ka/En
Art
Beschlussvorlage

Sachdarstellung:

Mit Beschluss des Rates vom 31.03.2014 wurde die neue Erschließungsstraße im Baugebiet Nr. 180 östlich des Fuhrkenschen Grenzweges mit „Hein-Bredendiek-Straße“ benannt.

 

Hierzu wurde nunmehr von zwei Grundstückserwerbern (Frau Holleboom und deren Lebensgefährte und die Eheleute Spohn)  ein Antrag vorgelegt, wonach ein von der Haupterschließungsstraße abzweigender Privatweg einen eigenständigen Namen erhalten soll, und zwar den Namen „Fehnweg“. Der Antrag ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Des Weiteren ist der Vorlage ein Übersichtsplan beigefügt, aus dem sich die Lage des betreffenden Privatweges ergibt.

 

Formalrechtlich ist der Antrag als Anregung im Sinne des § 34 NKomVG anzusehen und ist zu prüfen. Die Zuständigkeit für die Benennung von Gemeindeteilen, Straßen und Plätzen ist in § 58 Abs. 2 NKomVG geregelt. Danach ist für diese Aufgabe ausschließlich der Rat der Gemeinde zuständig.

 

§ 5 der Hauptsatzung der Gemeinde Edewecht regelt, dass die Erledigung von Anregungen dem Verwaltungsausschuss übertragen wird, sofern für die Angelegenheiten nicht der Rat gemäß § 58 Abs. 1 NKomVG ausschließlich zuständig ist. § 58 Abs. 1 NKomVG regelt die ausschließliche Zuständigkeit der Vertretung, § 58 Abs. 2 NKomVG die ausschließliche Zuständigkeit des Rates (in Abgrenzung u. a. zum Kreistag, der zu den Vertretungen gehört). Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich nach Auffassung der Verwaltung, dass der vorliegende Antrag eben wegen der ausschließlichen Zuständigkeit dem Rat zur abschließenden „Prüfung“ vorgelegt wird.


Beschlussvorschlag:

Ist in der Sitzung zu erarbeiten.


Anlagen:

-       Schreiben der Antragsteller

-       Übersichtsplan