Betreff
Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften
Vorlage
2014/FB II/1678
Aktenzeichen
FB II - 29.07.2014
Art
Beschlussvorlage

Finanzierung:

Sofern keine Anpassung der gemeindeeigenen Satzung erfolgen würde, wäre eine Erhebung von Benutzungsgebühren für die Einweisung in ein Mietobjekt nicht rechtmäßig. Eine Anpassung der Satzung ist daher vor Inanspruchnahme von Mietobjekten geboten, um eine evtl. von der Gemeinde Edewecht zu zahlende Miete entsprechend zu refinanzieren.


Sachdarstellung:

Der Gemeinde Edewecht ist vom Landkreis Ammerland – Ausländerbehörde - ein weiteres Kontingent zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen zugewiesen worden. Dieses Kontingent umfasst derzeit die Zuweisung von 40 weiteren ausländischen Flüchtlingen. Es konnte bislang kein Zeitraum benannt werden, wann tatsächlich mit den Zuweisungen zu rechnen ist, noch für welchen Zeitraum diese Zuweisung reichen wird. Es wird damit gerechnet, dass die Zuweisung bis zum 2. Quartal 2015 reichen soll. Es wird jedoch mit weiteren Steigerungen gerechnet. Der Hauptzugang kommt aus den Ländern wie Serbien, Russ. Förderation, Afghanistan, Irak, Iran, Syrien und Pakistan.

 

Die Gemeinde Edewecht verfügt über zwei zentrale Unterkünfte, zum einem am Schepser Damm und zum anderen an der Westerschepser Straße. Beide Unterkünfte erreichen in absehbarer Zeit ihre Kapazitätsgrenzen. Aktuell verfügt die Gemeinde Edewecht noch über 16 freie Plätze, in dieser Woche werden jedoch noch 4 Zuweisungen erwartet.

 

Zur Sicherstellung der weiteren Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen beabsichtigt die Gemeinde Edewecht daher, zunächst vorrangig auf dem Mietmarkt tätig zu werden und entsprechende Mietobjekte anzumieten. Ebenso werden freiwerdende gemeindeeigene Wohnungen derzeit nicht wieder vermietet, um eine Unterbringung von Flüchtlingen sicherstellen zu können.

 

Die bisherige Satzung über die Obdachlosenunterkünfte deckte bislang nicht den Fall der Anmietung oder Gestellung von gemeindeeigenen Wohnungen ab, sodass hier eine Anpassung der Satzung notwendig wird. Die notwendigen Ergänzungen sind in dem beigefügten Satzungsentwurf schwarz unterlegt.


Beschlussvorschlag:

Der Satzungsänderung wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.


Anlagen:

Satzungsentwurf (wird nachgereicht)