Betreff
Jugendgemeinderat
Änderung der Grundlagen für die Zusammensetzung und Ausstattung des Jugendgemeinderates
Vorlage
2014/FB II/1643
Aktenzeichen
FB II - 23.06.2014
Art
Beschlussvorlage

Sachdarstellung:

Der Jugendgemeinderat hat sich in den letzten Sitzungen intensiv mit seinen Grundlagen befasst und in seiner Sitzung am 14.05.2014 nachstehende Änderungen beschlossen.

 

In Nr. 2 b der Grundlagen ist geregelt, dass dem Jugendgemeinderat ferner ein Jugendpfleger der Gemeinde, ein Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung sowie ein weiterer Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung als Protokollführer als beratende Mitglieder angehören.

 

In den letzten Jahren wurde der Jugendgemeinderat jedoch neben der Jugendpflegerin Winkler lediglich noch von einem Mitarbeiter der Verwaltung begleitet, der zugleich beratend tätig war und das Protokoll fertigte.

 

Da sich diese Zusammensetzung in der Praxis bewährt hat, hat der Jugendgemeinderat beschlossen, dass zukünftig neben einem Jugendpfleger der Gemeinde lediglich ein Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung als beratendes Mitglied und Protokollführer dem Jugendgemeinderat angehören soll.

 

Des Weiteren ist in Nr. 3 d der Grundlagen geregelt, dass Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahren mit Wohnsitz in der Gemeinde Edewecht den Jugendgemeinderat wählen dürfen.

 

Bei den diesjährigen Wahlen stellte sich heraus, dass ein Großteil der Schülerinnen und Schüler der sechsten Klassen nicht wahlberechtigt war, da sie am Wahltag noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet hatten. Gleichwohl haben sich insgesamt drei Kandidaten zur Wahl aufstellen lassen, die am Wahltag Schüler der sechsten Klasse waren. Aus Sicht des Jugendgemeinderates wurden diese Kandidaten benachteiligt, da ein Großteil ihrer Klassenkameraden nicht wahlberechtigt war.

 

Der Jugendgemeinderat hat daher beschlossen, dass bei zukünftigen Wahlen alle Jugendlichen mit Wohnsitz in der Gemeinde Edewecht ab der Vollendung des 11. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wahlberechtigt sein sollen.

 

Außerdem sind gemäß Nr. 3 d der Grundlagen alle Jugendlichen mit Wohnsitz in der Gemeinde Edewecht zwischen 12 und 19 Jahren wählbar.

 

Da sich in den aktuellen Grundlagen das Wahlrecht auf Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahren beschränkt, kann der Jugendgemeinderat nicht nachvollziehen, warum Jugendliche, die nicht wahlberechtigt sind, wählbar sein sollen.

 

Der Jugendgemeinderat hat daher beschlossen, dass Jugendliche ab der Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wählbar sind.

 

In Nr. 3 h der Grundlagen ist unter anderem bestimmt, welche Kandidaten in den Jugendgemeinderat gewählt sind. Da die Grundlagen bisher keine Regelung bei einer Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten  enthalten, hat der Jugendgemeinderat beschlossen, dass bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten bei zukünftigen Wahlen das Los über die Sitzvergabe entscheiden soll.

 

Da aus Sicht der Verwaltung alle Änderungen sinnvoll sind, wird vorgeschlagen, den beschlossenen Änderungen des Jugendgemeinderates zu folgen und die Neufassung der Grundlagen für die Zusammensetzung und Ausstattung des Jugendgemeinderates in der vorgelegten  Fassung zu genehmigen.

 

Die geplante Neufassung der Grundlagen für die Zusammensetzung und Ausstattung des Jugendgemeinderates ist der Einladung beigefügt. Alle beabsichtigten Änderungen sind fett und kursiv markiert.


Beschlussvorschlag:

Der Neufassung der Grundlagen für die Zusammensetzung und Ausstattung des Jugendgemeinderates wird in der vorgelegten Form zugestimmt.


Anlagen:

Neufassung der Grundlagen für die Zusammensetzung und Ausstattung des Jugendgemeinderates