Betreff
Ausweisung von Wildschongebieten in der Gemeinde Edewecht,
Erlass einer Verordnung
Vorlage
2014/FB III/1552
Aktenzeichen
FB II - K
Art
Beschlussvorlage

Finanzierung:

Die gekennzeichneten Gebiete sind in der Örtlichkeit entsprechend auszuweisen, so dass auf den Wegen zu Beginn und beim Verlassen der jeweiligen Gebiete eine Hinweisbeschilderung aufzustellen wäre. Hierfür sind Kosten von rund 2.500 – 3.000 Euro zu veranschlagen. Die notwendigen Finanzmittel werden unter dem Haushaltsansatz für die Straßenunterhaltung bereitgestellt.


Sachdarstellung:

Der Gemeinde Edewecht liegen inzwischen Schreiben aus vier verschiedenen Jagdbezirken vor, die die Ausweisung von Wildschongebieten beantragen. In den Schreiben wird dargestellt, dass in diesen Revieren vermehrt festgestellt wird, dass Hundeführer mit ihren Hunden nicht nur die vorhandenen Wege nutzen, sondern sich abseits der Wege in der freien Landschaft bewegen. Leider ist ebenso feststellbar, dass die Hunde vermehrt auch unangeleint abseits der Wege laufen. Die Felder und Waldstücke dienen jedoch neben der landwirtschaftlichen Nutzung insbesondere dem Rückzug des Wildes. Diese Rückzugsmöglichkeiten werden elementar gestört, wenn Menschen und freilaufende Hunde sich frei auf den Feldern und in den Waldstücken bewegen. Es ist ein deutlicher Rückgang des Niederwildes zu verzeichnen. Die Ursachen hierfür sind sicherlich vielfältig, daher sollten weitere Störungen des Wildes unbedingt vermieden und die natürlichen Rückzugsmöglichkeiten des Wildes geachtet werden. Insoweit wird die Ausweisung eines Wildschongebietes in stark frequentierten Bereichen als ein Mittel zum Schutz des Wildes angesehen.   

 

Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und der Regelungen in § 33 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NLWaldG) kann durch Verordnung bestimmt werden, dass Hunde in der freien Landschaft auch außerhalb der Zeit vom 1. April bis 15. Juli eines Jahres an der Leine zu führen sind. Von dieser Möglichkeit kann der Rat der Gemeinde Edewecht Gebrauch machen und die gekennzeichneten Teilbereiche als Wildschongebiete ausweisen, so dass eine ganzjährige Anleinpflicht für diese Bereiche bestehen würde. Die Kontrolle der Einhaltung der Anleinpflicht sollte den jeweiligen Jagdpächtern übertragen werden.

 

Ein Entwurf einer entsprechenden Verordnung ist der Vorlage beigefügt sowie Übersichtskarten hierzu.


Beschlussvorschlag:

Dem Erlass einer Verordnung zum Schutz der Einstände des Wildes sowie der sonst freilebenden Tiere vor Beunruhigung in der Gemeinde Edewecht wird in der vorgelegten Form zugestimmt.


Anlagen:

-       Anträge

-       Verordnungsentwurf

-       Übersichtskarten