Betreff
Antrag der CDU-Fraktion, Erhöhung der Spielgerätesteuer auf 20 Prozent
Vorlage
2017/FB I/2452
Art
Anträge

Antragstext:

Der Gemeindeverwaltung liegt der als Anlage beigefügte Antrag der CDU-Fraktion der Gemeinde Edewecht vor, wonach der Hebesatz der Spielgerätesteuer auf 20 % erhöht werden soll. 

 

Zur Einschätzung des o.a. Antrags wird verwaltungsseitig Folgendes vorangestellt:

Die Gemeinde Edewecht erhebt derzeit nach der Satzung über die Erhebung einer Spielgerätesteuer für das entgeltliche Benutzen von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- sowie Unterhaltungsgeräten und –automaten eine Steuer von 15 % vom Einspielergebnis bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit.

 

Bei der Erhöhung des Hebesatzes ist zu berücksichtigen, dass nach gängiger Rechtsprechung die Festsetzung der Hebesätze keine erdrosselnde Wirkung haben darf, das heißt, dass durch die Höhe der zu entrichtenden Steuer nicht erreicht werden darf, dass die Spielhallenbetreiber an ihre finanziellen Existenzgrenzen getrieben werden. Dies würde einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellen. Hinsichtlich der Erdrosselungswirkung wurden vom Nds. Oberverwaltungsgericht Steuersätze von 18 % bzw. 19% nicht beanstandet (Urt. v. 28.11.2016 – 9 KN 76/15, Urt. v. 30.11.2016 – 9 KN 88/15).

 

Unter dem Hebesatz von 15 % hat seit der Einführung im Jahr 2013 ein Aufsteller den Betrieb eingestellt. Allerdings haben zwei weitere Aufsteller einen Betrieb im gleichen Zeitraum eröffnet. Insofern kann man bei einem Hebesatz von 15 % davon ausgehen, dass keine erdrosselnde Wirkung vorliegt.

Eine Umfrage bei den anderen Ammerlandkommunen bzw. Nachbarkomunen ergab, dass vier von acht noch einen Hebesatz von 15 % festgesetzt haben. Drei Kommunen haben bereits einen Hebesatz von 20 %. Eine Kommune unterscheidet den Hebesatz in „Geräte in Spielhallen“ (20 %) und in „Geräte an anderen Orten“

(15 %).

Bei den Kommunen, die einen Hebesatz von 20 % anwenden, ist bei zwei die Zahl der Anbieter gleich geblieben, bei einer haben sich die Anbieter sogar geringfügig erhöht. Sofern sich die Anbieterzahl sogar erhöht hat, kann schwerlich von einer Erdrosselungswirkung ausgegangen werden.

 

Hinsichtlich der Verwendung der Mehreinnahmen durch die Anhebung des Hebesatzes wird darauf hingewiesen, dass Steuern Geldleistungen sind, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen (§ 3 Abgabenordnung). Steuereinnahmen gelten als nicht zweckgebundene, allgemeine Deckungsmittel.


Anlagen:

Antrag der CDU-Fraktion vom 09.01.2017