Antragstext:
Der Gemeindeverwaltung liegt der als Anlage beigefügte Antrag der
CDU-Fraktion der Gemeinde Edewecht vor, wonach der Hebesatz der
Spielgerätesteuer auf 20 % erhöht werden soll.
Zur Einschätzung des o.a. Antrags wird verwaltungsseitig Folgendes
vorangestellt:
Die Gemeinde Edewecht erhebt derzeit nach der Satzung über die Erhebung
einer Spielgerätesteuer für das entgeltliche Benutzen von Spiel-, Musik-,
Geschicklichkeits- sowie Unterhaltungsgeräten und –automaten eine Steuer von 15
% vom Einspielergebnis bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit.
Bei der Erhöhung des Hebesatzes ist zu berücksichtigen, dass nach
gängiger Rechtsprechung die Festsetzung der Hebesätze keine erdrosselnde
Wirkung haben darf, das heißt, dass durch die Höhe der zu entrichtenden Steuer
nicht erreicht werden darf, dass die Spielhallenbetreiber an ihre finanziellen
Existenzgrenzen getrieben werden. Dies würde einen unzulässigen Eingriff in die
Berufsfreiheit darstellen. Hinsichtlich der Erdrosselungswirkung wurden vom
Nds. Oberverwaltungsgericht Steuersätze von 18 % bzw. 19% nicht beanstandet (Urt.
v. 28.11.2016 – 9 KN 76/15, Urt. v. 30.11.2016 – 9 KN 88/15).
Unter dem Hebesatz von 15 % hat seit der Einführung im Jahr 2013 ein
Aufsteller den Betrieb eingestellt. Allerdings haben zwei weitere Aufsteller
einen Betrieb im gleichen Zeitraum eröffnet. Insofern kann man bei einem
Hebesatz von 15 % davon ausgehen, dass keine erdrosselnde Wirkung vorliegt.
Eine Umfrage bei den anderen Ammerlandkommunen bzw. Nachbarkomunen ergab,
dass vier von acht noch einen Hebesatz von 15 % festgesetzt haben. Drei Kommunen
haben bereits einen Hebesatz von 20 %. Eine Kommune unterscheidet den Hebesatz
in „Geräte in Spielhallen“ (20 %) und in „Geräte an anderen Orten“
(15 %).
Bei den Kommunen, die einen Hebesatz von 20 % anwenden, ist bei zwei die
Zahl der Anbieter gleich geblieben, bei einer haben sich die Anbieter sogar
geringfügig erhöht. Sofern sich die Anbieterzahl sogar erhöht hat, kann
schwerlich von einer Erdrosselungswirkung ausgegangen werden.
Hinsichtlich der Verwendung der Mehreinnahmen durch die Anhebung des
Hebesatzes wird darauf hingewiesen, dass Steuern Geldleistungen sind, die nicht
eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen (§ 3 Abgabenordnung).
Steuereinnahmen gelten als nicht zweckgebundene, allgemeine Deckungsmittel.
Anlagen:
Antrag der CDU-Fraktion vom 09.01.2017