Betreff
Flexibilisierung der Sonderöffnungszeiten in den Kindergärten in der Gemeinde Edewecht
Vorlage
2008/I/189
Aktenzeichen
I - 06.10.08
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindeverwaltung wird ermächtigt, die Sonderöffnungszeiten in den Kindergärten der Gemeinde Edewecht (kirchlich und kommunal) flexibel zu handhaben. Für die Erweiterung der Sonderöffnungszeiten müssen mehr als 5 Kinder jeweils angemeldet sein. Sollte die Nachfrage unter 5 Kinder pro 30 Minuten Sonderöffnung sinken, ist das Angebot zurückzufahren. Die den Zuschlag zur Kindergartengebühr übersteigenden Beträge für dieses Angebot trägt die Gemeinde Edewecht.


Sachdarstellung:

In § 8 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Niedersachsen (KiTaG) ist geregelt, dass die Öffnungs- und Betreuungszeiten der Kindertagesstätten dem Wohl der Kinder und den Belangen der Erziehungsberechtigten Rechnung zu tragen haben. In § 6 der Satzung über die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten in der Gemeinde Edewecht sind für die Einrichtungen in der Gemeinde Edewecht die Öffnungszeiten geregelt. Danach beginnt die regelmäßige Betreuungszeit ab 8 Uhr morgens für die Vormittags- und Ganztagsgruppen. Die Nachmittagsbetreuung beginnt ab 13 Uhr. Die Betreuungszeit endet insgesamt um 17 Uhr.

 

Neben der regelmäßigen Betreuungszeit werden Sonderöffnungszeiten morgens ab 7.30 Uhr bis 8.00 Uhr und mittags von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr angeboten. Diese Sonderöffnungszeiten sind durch zusätzliche Gebühren in Höhe von 10 % der regelmäßigen Kindergartengebühr pro 30 Minuten Betreuungszeit von den Eltern zu finanzieren.

 

Alle Kindergärten der Gemeinde Edewecht (kirchlich und kommunal) bieten den Frühdienst von 7.30 Uhr bis 8.00 Uhr an. Der Mittagsdienst wird je Einrichtung ganz unterschiedlich angeboten. In verschiedenen Einrichtungen sind Elternbefragungen, insbesondere durch die Elternvertreter, durchgeführt worden. Es zeichnet sich dabei ab, dass es eine verstärkte Nachfrage in den Kindergärten Edewecht und Friedrichsfehn (großes Haus) nach einer Erweiterung des Frühdienstes ab 7.00 Uhr morgens gibt.

 

Ebenso wird insbesondere in den kirchlichen Einrichtungen eine Erweiterung der Mittagsdienste verstärkt nachgefragt. Hier wird in den Kindergärten Osterscheps, Portsloge, Jeddeloh II und im Sonnenhügel eine Sonderöffnung im Mittagsdienst bis 13.00 Uhr angeboten. Im Kindergarten Lüttje Hus und in der Außengruppe Husbäke umfasst die Sonderöffnung sogar nur die Zeit bis 12.30 Uhr. Die Gemeinsame Kirchenverwaltung Ammerland weist hierauf in dem Schreiben vom 23.09.2008 entsprechend hin und bittet für die Kindergärten in Portsloge um Erweiterung des Mittagsdienstes. Es liegen bereits 7 Anmeldungen vor.

 

Die Eltern sind heute auf flexible Öffnungs- und Betreuungszeiten angewiesen, um Familie und Beruf miteinander vereinbaren zu können. Insoweit sollte in der Gemeinde Edewecht eine flexible Handhabung der Sonderöffnungszeiten bei Vorhandensein einer gewissen Nachfrage ermöglicht werden. Hierbei sollte die Anzahl der zu betreuenden Kinder in der Sonderöffnung ein Kriterium sein, d.h. beispielsweise müssen mind. 5 Kinder die Sonderöffnungszeit von 7.00 Uhr an nachfragen, bevor ein solches Angebot realisiert werden kann. Für ein solches Angebot müssten die Eltern sodann einen Zuschlag von 20 % der Kindergartengebühr monatlich zusätzlich zahlen.

 

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass für die Betreuung in der Sonderöffnung kein festgeschriebener Personalschlüssel einzuhalten ist. Diese Voraussetzungen sind nur an die Betreuungszeiten in den Gruppen gebunden. Die rechtlichen Anforderungen sind insoweit etwas niedriger, wobei in den Zeiten der Sonderöffnung im Allgemeinen zwei Aufsichtspersonen aus Sicherheitsgründen erforderlich sind. Bei weniger als zehn Kindern wird es jedoch häufig genügen, wenn die zweite Kraft in unmittelbarer Nähe in Rufbereitschaft zur Verfügung steht.

 

Dem Verwaltungsausschuss unterbreitet der Fachausschuss folgenden


Finanzierung:

Das Land Niedersachsen gewährt eine Finanzhilfe in Höhe von 20 % der Personalausgaben. Hierunter fallen auch die Personalausgaben für Beschäftigungszeiten im Rahmen von Sonderdiensten (z.B. Früh- und Spätdienste). Daneben werden gemäß der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Sonderöffnungszeiten zusätzliche Gebühren in Höhe von 10 % der festgesetzten Kindergartengebühr pro 30 Minuten Sonderöffnung erhoben. 


Anlagen:

Schreiben der Gemeinsamen Kirchenverwaltung Ammerland