Betreff
Straßenreinigung, Neufassung der Straßenreinigungssatzung und der Straßenreinigungsverordnung
Vorlage
2016/Stab/2313
Art
Beschlussvorlage

Sachdarstellung:

Nach dem Niedersächsischen Straßengesetz obliegt die Straßenreinigungspflicht den Gemeinden. Gemäß § 52 ist Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Reinigung in einer Verordnung zu regeln. Nach § 52 Absatz 4 können die Gemeinden per Satzung ihre Straßenreinigungspflicht ganz oder zum Teil den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegen.

 

Der Übersicht wegen (es gibt für beide Vorschriften 22 beschlossene Änderungen) wurden jeweils die bestehende Straßenreinigungssatzung und die Straßenreinigungsverordnung mit folgenden nennenswerten Änderungen überarbeitet: 

 

Die Anlagen A und B (Auflistung der der Reinigung unterliegenden Straßen) sind nur noch der Straßenreinigungsverordnung beigefügt. Dies hat den Vorteil, dass bei Änderungen und Ergänzungen der Anlagen nur noch die Verordnung zu ändern ist und nicht mehr - wie bisher - beide Vorschriften.

 

Es wurde in die Anlage A der Verordnung (von der Gemeinde zu reinigende Straßen) die Hein-Bredendiek-Straße übernommen. Die Baustraßen „Im Gewerbepark“ und „Hoher Esch“ wurden in die Anlage B der Verordnung (von den Anliegern zu reinigen) aufgenommen.

 

Weiter wurde die Zeit, in welcher der Winterdienst durchzuführen ist, erweitert. Bisher sah die alte Verordnung hier den Zeitraum 8.00 – 20.00 Uhr vor. Nunmehr regelt die Verordnung hier die Zeit von 7.30 – 20.00 Uhr.

 

Der Verwaltungsausschuss wird gebeten, dem Gemeinderat folgende Beschlussempfehlung zu unterbreiten:


Beschlussvorschlag:

Die Neufassung der Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung der Gemeinde Edewecht und die Neufassung der Straßenreinigungssatzung werden jeweils in der vorgelegten Fassung beschlossen.