Betreff
Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten in der Trägerschaft der Gemeinde Edewecht
Vorlage
2013/FB II/1342
Aktenzeichen
II - 11.06.2013
Art
Beschlussvorlage

Finanzierung:

Unmittelbare finanzielle Auswirkungen aufgrund  der Satzungsänderungen sind nicht zu erwarten.


Sachdarstellung:

Eine Überarbeitung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten in der Trägerschaft der Gemeinde Edewecht  in der Fassung vom 30.09.2008 ist erforderlich geworden, da diese keine gesonderte Regelung zur Erhebung von Gebühren für Kinder im beitragsfreien Jahr für das Betreuungsangebot in den Sommerferien enthält.

 

Gemäß § 3 Abs. 5 der Satzung ist für das Betreuungsangebot der Kindergärten in den Sommerferien pro in Anspruch genommener Woche eine zusätzliche Gebühr in Höhe von einem Viertel der monatlich regelmäßig zu leistenden Kindergartengebühren zu zahlen. Da für die Kinder im beitragsfreien Jahr von den Eltern keine monatliche Gebühr gezahlt werden muss, könnten Eltern zu dem Schluss kommen, dass auch die zusätzliche Betreuung während der Sommerferien kostenfrei angeboten würde.

 

Tatsächlich wird den Eltern der Kinder im beitragsfreien Jahr aber pro Betreuungswoche in den Sommerferien  eine Gebühr  in Höhe von einem Viertel der Kindergartengebühr der in § 6 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten in der Trägerschaft der Gemeinde Edewecht festgesetzten Stufe 1 in Rechnung gestellt.

 

Die Erhebung einer zusätzlichen Gebühr für die Kindergartenbetreuung während der Sommerferien ist notwendig, da die monatlich zu entrichtende Kindergartengebühr sowie der vom Land monatlich gewährte Pauschalbeitrag für Kinder im beitragsfreien Jahr lediglich für einen Betreuungszeitraum von elf Monaten pro Jahr kalkuliert wurde.

 

Durch die Betreuung in den Sommerferien entstehen dem Träger der jeweiligen Einrichtung erhöhte Personalkosten, da das Kindergartenpersonal grundsätzlich verpflichtet ist, vier Wochen seines Jahresurlaubs während der Sommerferien zu nehmen. Dies ist für das Personal des mit der Ferienbetreuung beauftragten Kindergartens jedoch nicht möglich.

Da hier der Urlaub während der normalen Öffnungszeiten des Kindergartens genommen werden muss, wird die Betreuung der Kinder dann durch zusätzliches Personal gewährleistet, welches teilweise durch die zusätzlichen Gebühren der Ferienbetreuung finanziert wird.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist es daher notwendig, dass die Gebühr für alle Kinder, die während der Sommerferien im Kindergarten betreut werden, erhoben wird.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die notwendigen Änderungen in der Satzung aufzunehmen.


Beschlussvorschlag:

Der Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten in der Trägerschaft der Gemeinde Edewecht in der vorgelegten Form wird zugestimmt.


Anlagen:

Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten in der Trägerschaft der Gemeinde Edewecht