Betreff
Erhebung von Beiträgen für Straßenbaumaßnahmen am Heidkampsweg
Vorlage
2016/FB I/2160
Art
Beschlussvorlage

Sachdarstellung:

Der Heidkampsweg in Osterscheps soll in dem Bereich zwischen der Landesstraße L 829 „Osterschepser Straße“ und der Auebrücke ausgebaut werden. Hierzu soll das vorhandene Pflaster aufgenommen und eine neue Schottertragschicht eingebracht werden. Ob danach das vorhandene Pflaster oder eine neue Pflasterung eingebaut werden soll, ist noch mit den Anliegern zu beraten.

 

Diese Maßnahme führt in jedem Fall dazu, dass die Anlieger über Beiträge an den Kosten zu beteiligen sind.

 

Der Heidkampsweg wurde Ende der 1950’er Jahre als Außenbereichsstraße hergestellt. Die damaligen Anlieger wurden bei der seinerzeitigen Baumaßnahme zu sog. Hand- und Spanndiensten verpflichtet. Im Laufe der Zeit hat sich die Bebauung gerade in dem o. g. Bereich verdichtet, so dass die Straße nunmehr als Straße mit Erschließungsfunktion zu qualifizieren ist. Deshalb ist nach der gängigen Rechtsprechung davon auszugehen, dass die jetzige Maßnahme als erstmalige Herstellung der Fahrbahn zu bewerten ist. Die beitragsrechtliche Abwicklung hat deswegen nach der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Edewecht zu erfolgen.

 

Nach der Erschließungsbeitragssatzung beträgt der von den Anliegern zu tragende Anteil an den Kosten der Maßnahme 90 %. Jedoch besteht die Möglichkeit, dass der Gemeinderat einen hiervon abweichenden Anteilsatz festlegt.

 

Wäre die Maßnahme nach der Straßenausbaubeitragssatzung zu beurteilen, würde ein Anteilsatz von 40 % zur Anwendung kommen, den die Anlieger an den umzulegenden Kosten zu tragen hätten. Dieser Anteilsatz ergibt sich, weil der Heidkampsweg als Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr einzustufen ist. Dies ergibt sich aus Verkehrszählungen und dem weiteren Verlauf des Heidkampsweges, der die nachgelegenen Gemeindestraßen (Jenseits der Aue, Baven Water, Am Pool) an das überörtliche Verkehrsnetz (Landesstraße L 829) anbindet.

Die sonstigen Bestimmungen (u. a. Festlegung der bevorteilten Flächen) der Erschließungsbeitragssatzung entsprechen denen der Straßenausbaubeitrags-satzung, so dass es hier zu keinen anderen Ergebnissen bei der Anwendung der Erschließungsbeitragssatzung im Vergleich zur Straßenausbaubeitragssatzung kommt.

 

Vor dem Hintergrund, dass die damaligen Anlieger bereits Leistungen für die damaligen Anlegung der Straße erbracht haben, erscheint es gerechtfertigt, den nach der Erschließungsbeitragssatzung abweichend festzulegenden Anteilsatz der Gemeinde auf 60 % zu setzen. Ein entsprechender Beschluss des Gemeinderates wäre dann als Satzung öffentlich bekannt zu machen.

 

Da von der Baumaßnahme nur die Fahrbahn betroffen ist, ist für eine beitrags-rechtliche Behandlung der Maßnahme ein entsprechender Kostenspaltungsbeschluss erforderlich.


Beschlussvorschlag:

1.    Aufgrund des § 4 Satz 2 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Edewecht vom 14.03.2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.10.2015,  wird festgelegt, dass für die Herstellung der Fahrbahn an der Gemeindestraße  Heidkampsweg in Osterscheps im Bereich zwischen der Landesstraße 829 und der Auebrücke die Gemeinde einen abweichenden Anteil am beitragsfähigen Erschließungsaufwand von 60 % trägt.

 

2.    Zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen für den Ausbau des Heidkampswegs im Bereich zwischen der Landesstraße L 829 und der Auebrücke werden die Kosten für die Fahrbahn gem. § 127 Abs. 3 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung der Gemeinde Edewecht über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Edewecht vom 14.03.2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.10.2015, gesondert ermittelt und kostenmäßig abgespaltet. Für die Maßnahme werden Teilbeträge erhoben.