Betreff
Neufassung der Vergnügungssteuersatzung
Vorlage
2012/FB I/188
Aktenzeichen
FB III - Pa/Kh
Art
Beschlussvorlage

Finanzierung:

 

Derzeit erzielt die Gemeinde Edewecht Steuereinnahmen aus der Erhebung der Vergnügungssteuer in Höhe von rd. 29.000 € jährlich. Obwohl keine Erkenntnisse über die derzeit in Edewecht erzielten Erträge bei Spielautomaten vorliegen, ist nach den Erfahrungen anderer Kommune zu erwarten, dass die bisherigen Steuererträge in jedem Fall erreicht werden. Sollten sich wider Erwarten die bisherigen Erträge nicht erzielen lassen, müsste die Satzung entsprechend angepasst werden.


Sachdarstellung:

 

Der Ausschuss hatte im Rahmen der Beratung des Haushaltsentwurfes für das Haushaltsjahr 2012 über eine umsatzorientierte Vergnügungssteuerhebung für Spielgeräte diskutiert. Seinerzeit kam man überein, zunächst die praktischen Erfahrungen insbesondere aus der Stadt Westerstede mit dieser Neuregelung abzuwarten. Weil die bisherigen Erfahrungen der Stadt Westerstede und auch der Gemeinde Wardenburg mit einer umsatzorientierten Vergnügungssteuer für Spielhallen durchweg positiv sind, wird eine Überarbeitung unserer Satzung vorgeschlagen.

 

Die derzeitige Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Edewecht stammt aus dem Jahre 1985 und ist im Hinblick auf den dortigen Steuergegenstand nicht mehr zeitgemäß. Einige der in § 1 genannten Steuertatbestände haben tatsächlich keine praktische Relevanz (Schönheitstänze, Schaustellung von Personen, Catcher- und Ringkämpfe, etc.) oder sind im Hinblick auf das Verhältnis zwischen dem Arbeitsaufwand und dem zu erzielenden Ertrag unwirtschaftlich (Tanzveranstaltungen). Es scheint daher geboten, die Satzung neu zu fassen.

 

Wesentlicher Kern der bisherigen Vergnügungssteuersatzung ist die Besteuerung von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit. Dieser Tatbestand sollte aufgegriffen und im Rahmen einer Spielgerätesteuersatzung neu geregelt werden. Bislang wurde die Besteuerung von Spielgeräten und –automaten pauschal vorgenommen. Nachdem die Rechtsprechung mittlerweile dazu tendiert, diese Art der Besteuerung zumindest bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit als rechtlich bedenklich einzustufen, sollte künftig für diese Fälle das jeweilige Einspielergebnis als Steuermaßstab herangezogen werden.

 

Bisherige Pauschalsteuersätze

 

1. Geräte mit Gewinnmöglichkeit

Pauschalsteuer je Kalendermonat

 

a) bei Aufstellung in Gaststätten, Kantinen oder ähnlichen Räumen

 

23,00 €

 

b)bei Aufstellung in Spielhallen

76,00 €

 

 

2. Musikautomaten

7,00 €

 

 

2. Sonstige Geräte ohne Gewinnmöglichkeit

 

 

a) bei Aufstellung in Gaststätten, Kantinen oder ähnlichen Räumen

 

7,00 €

 

b) bei Aufstellung in Spielhallen

46,00 €

 

 

Für Geräte gem. Nr. 1, die gleichzeitig zwei oder mehrere Spiele ermöglichen, gelten die Steuersätze gem. Nr. 1a) und b)

 

 

Für Geräte, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen dargestellt werden, oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben

150,00 €

 

 

Bei der Festsetzung der Höhe des Hebesatzes für die Besteuerung des Einspielergebnisses ist das Grundrecht auf Berufsfreiheit zu beachten, so dass die Besteuerung keine sog. erdrosselnde Wirkung für den Steuerschuldner entfalten darf. In den Nachbargemeinden Westerstede und Wardenburg ist der Hebesatz auf 15 % festgesetzt worden. Dieser Satz ist in der jüngsten Rechtsprechung bereits als zulässig anerkannt worden. Unter Berücksichtigung dieses Hebesatzes müssten die Geräte in Spielhallen mtl. mindestens 507 € und in übrigen Räumen mind. 154 € mtl. einspielen. Die Erfahrungen aus der Stadt Westerstede zeigen, dass dort z.T. deutlich höhere Einspielergebnisse erzielt werden. Verwaltungsseits wird daher angeregt, den Hebesatz ebenfalls auf 15 % festzusetzen.

 

Für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit sollte weiterhin eine mtl. Pauschalsteuer wie folgt erhoben werden:

 

1.

bei Geräten

 

 

a)

in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen  i. S. v. § 33 i GewO

50,00 Euro

 

b)

an anderen Aufstellorten

20,00 Euro

 

2.

an allen Aufstellorten abweichend von Nr. 1

 

 

a)

bei Spielgeräten, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen und Tiere dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder die Würde des Menschen verletzende Darstellung zum Gegenstand haben

 

 

 

300,00 Euro

 

b)

bei Musikautomaten

10,00 Euro

 

c)

bei PC-Bildschirmplätzen gem. § 1 Abs.2 Satz 2

10,00 Euro

 

Die Berechnung der Steuer würde durch die Steuerpflichtigen im Rahmen einer mtl. vorgesehenen Steuererklärung erfolgen. Dieser Erklärung wäre auch der sog. Zählwerkausdruck beizufügen sein, anhand dessen die mtl. Bruttokasse festgestellt und kontrolliert werden kann. Der Mehraufwand für die Sachbearbeitung der Verwaltung beschränkt sich bei diesem Modell auf die Kontrolle der eingereichten Steuererklärungen. Sollte ein Betreiber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, würden die Einspielergebnisse geschätzt und die Steuer anhand der Schätzung festgesetzt werden.


Beschlussvorschlag:

 

Die Spielgerätesteuersatzung wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.


Anlagen:

 

Entwurf der Satzung