Finanzierung:
Derzeit erzielt die Gemeinde Edewecht Steuereinnahmen
aus der Erhebung der Vergnügungssteuer in Höhe von rd. 29.000 € jährlich.
Obwohl keine Erkenntnisse über die derzeit in Edewecht erzielten Erträge bei
Spielautomaten vorliegen, ist nach den Erfahrungen anderer Kommune zu erwarten,
dass die bisherigen Steuererträge in jedem Fall erreicht werden. Sollten sich
wider Erwarten die bisherigen Erträge nicht erzielen lassen, müsste die Satzung
entsprechend angepasst werden.
Sachdarstellung:
Der Ausschuss hatte im Rahmen der Beratung des Haushaltsentwurfes für das Haushaltsjahr 2012 über eine umsatzorientierte Vergnügungssteuerhebung für Spielgeräte diskutiert. Seinerzeit kam man überein, zunächst die praktischen Erfahrungen insbesondere aus der Stadt Westerstede mit dieser Neuregelung abzuwarten. Weil die bisherigen Erfahrungen der Stadt Westerstede und auch der Gemeinde Wardenburg mit einer umsatzorientierten Vergnügungssteuer für Spielhallen durchweg positiv sind, wird eine Überarbeitung unserer Satzung vorgeschlagen.
Die derzeitige Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Edewecht stammt aus dem Jahre 1985 und ist im Hinblick auf den dortigen Steuergegenstand nicht mehr zeitgemäß. Einige der in § 1 genannten Steuertatbestände haben tatsächlich keine praktische Relevanz (Schönheitstänze, Schaustellung von Personen, Catcher- und Ringkämpfe, etc.) oder sind im Hinblick auf das Verhältnis zwischen dem Arbeitsaufwand und dem zu erzielenden Ertrag unwirtschaftlich (Tanzveranstaltungen). Es scheint daher geboten, die Satzung neu zu fassen.
Wesentlicher Kern der bisherigen Vergnügungssteuersatzung ist die Besteuerung von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit. Dieser Tatbestand sollte aufgegriffen und im Rahmen einer Spielgerätesteuersatzung neu geregelt werden. Bislang wurde die Besteuerung von Spielgeräten und –automaten pauschal vorgenommen. Nachdem die Rechtsprechung mittlerweile dazu tendiert, diese Art der Besteuerung zumindest bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit als rechtlich bedenklich einzustufen, sollte künftig für diese Fälle das jeweilige Einspielergebnis als Steuermaßstab herangezogen werden.
Bisherige Pauschalsteuersätze
1.
Geräte mit Gewinnmöglichkeit |
Pauschalsteuer
je Kalendermonat |
|||
|
a)
bei Aufstellung in Gaststätten, Kantinen oder ähnlichen Räumen |
23,00 € |
||
|
b)bei
Aufstellung in Spielhallen |
76,00 € |
||
|
|
|||
2.
Musikautomaten |
7,00 € |
|||
|
|
|||
2.
Sonstige Geräte ohne Gewinnmöglichkeit |
|
|||
|
a)
bei Aufstellung in Gaststätten, Kantinen oder ähnlichen Räumen |
7,00 € |
||
|
b) bei
Aufstellung in Spielhallen |
46,00 € |
||
|
|
|||
Für
Geräte gem. Nr. 1, die gleichzeitig zwei oder mehrere Spiele ermöglichen, gelten
die Steuersätze gem. Nr. 1a) und b) |
||||
|
|
|||
Für
Geräte, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen dargestellt werden, oder
die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben |
150,00 € |
|||
Bei der Festsetzung der Höhe des Hebesatzes für die Besteuerung des Einspielergebnisses ist das Grundrecht auf Berufsfreiheit zu beachten, so dass die Besteuerung keine sog. erdrosselnde Wirkung für den Steuerschuldner entfalten darf. In den Nachbargemeinden Westerstede und Wardenburg ist der Hebesatz auf 15 % festgesetzt worden. Dieser Satz ist in der jüngsten Rechtsprechung bereits als zulässig anerkannt worden. Unter Berücksichtigung dieses Hebesatzes müssten die Geräte in Spielhallen mtl. mindestens 507 € und in übrigen Räumen mind. 154 € mtl. einspielen. Die Erfahrungen aus der Stadt Westerstede zeigen, dass dort z.T. deutlich höhere Einspielergebnisse erzielt werden. Verwaltungsseits wird daher angeregt, den Hebesatz ebenfalls auf 15 % festzusetzen.
Für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit sollte weiterhin eine mtl. Pauschalsteuer wie folgt erhoben werden:
1. |
bei Geräten |
|
|
|
a) |
in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen i. S. v. § 33 i GewO |
50,00 Euro |
|
b) |
an anderen Aufstellorten |
20,00 Euro |
|
|||
2. |
an allen Aufstellorten abweichend von Nr. 1 |
|
|
|
a) |
bei Spielgeräten, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen und Tiere dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder die Würde des Menschen verletzende Darstellung zum Gegenstand haben |
300,00 Euro |
|
b) |
bei Musikautomaten |
10,00 Euro |
|
c) |
bei PC-Bildschirmplätzen gem. § 1 Abs.2 Satz 2 |
10,00 Euro |
Die Berechnung der Steuer würde
durch die Steuerpflichtigen im Rahmen einer mtl. vorgesehenen Steuererklärung
erfolgen. Dieser Erklärung wäre auch der sog. Zählwerkausdruck beizufügen sein,
anhand dessen die mtl. Bruttokasse festgestellt und kontrolliert werden kann.
Der Mehraufwand für die Sachbearbeitung der Verwaltung beschränkt sich bei
diesem Modell auf die Kontrolle der eingereichten Steuererklärungen. Sollte ein
Betreiber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, würden die
Einspielergebnisse geschätzt und die Steuer anhand der Schätzung festgesetzt
werden.
Beschlussvorschlag:
Die Spielgerätesteuersatzung wird in der vorgelegten
Fassung beschlossen.
Anlagen:
Entwurf der Satzung