Betreff
Einführung der inklusiven Schule in der Gemeinde Edewecht, Hier: Antrag der Grundschulen auf Einführung der inklusiven Schule zum Schuljahr 2012/13
Vorlage
2012/I/031
Aktenzeichen
I - 16.04.2012
Art
Beschlussvorlage

Finanzierung:

Die Einführung der Inklusion ist inzwischen per Änderung des Niedersächsischen Schulgesetztes beschlossen und damit Verpflichtung. Innerhalb eines Übergangszeitraumes bis 2018 werden alle allgemeinen Schulen inklusive Schulen und haben die Beschulung von Kindern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf an den Grundschulen und weiterführenden Schulen sicherzustellen.

Der Schulträger wird sich in diesem Zusammenhang insbesondere bei dem alten Gebäudebestand der vorhandenen Schulen mit der Sicherstellung der Barrierefreiheit auseinandersetzen müssen. Unter Berücksichtigung der Barrierefreiheit sind etwaige Sanierungsmaßnahmen neu zu überdenken und eventuell zu erweitern. Es könnte der Einbau von Rampen, Fahrstühlen und weiteren Behindertentoiletten notwendig werden. Darüber hinaus werden neue Anforderungen an die räumliche Ausstattung denkbar sein (z. B. Schallisolierende Maßnahmen usw.). Ebenso ist es denkbar, dass eine Ausweitung des Raumbedarfes dies Folge sein könnte (Gruppenräume, Beratungsräume, Therapieräume).

 

Erhebliche Kosten werden voraussichtlich bei den Kommunen entstehen, weil die inklusive Beschulung zu einer deutlichen Ausweitung der Fallzahlen der Integrationshelfer und damit kommunaler Leistungen nach dem SGB VIII und dem SGB XII führen wird. Hier wird insbesondere der Landkreis Ammerland gefordert sein.


Sachdarstellung:

Der Niedersächsische Landtag hat am 20. März 2012 die Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes dahingehend beschlossen, dass die inklusive Schule verbindlich zum Schuljahr 2013/14 in Niedersachsen eingeführt werden wird. Die inklusive Schule ermöglicht den Schüler/innen einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang zu den niedersächsischen Schulen.

 

Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention aus dem Jahr 2006 baut auf den regionalen Integrationskonzepten zur gemeinsamen Erziehung und zum gemeinsamen Unterricht auf und schreibt die in 1993 im Niedersächsischen Schulgesetz eingeführte Möglichkeit von Integrationsklassen fort.

 

Eltern von Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten ein Wahlrecht, ob ihr Kind die allgemeine Schule oder eine Förderschule besuchen soll. Sie werden durch die Schulen und die Niedersächsische Landesschulbehörde umfassend beraten.

 

Grundschulen nehmen sodann ab 01.08.2013 alle Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen (L) im 1. Schuljahrgang auf. Kommunale Schulträger können auch entscheiden, dass sie in ihrem Bereich bereits ab 01.08.2012 starten. Ein entsprechender Antrag der Grundschulen der Gemeinde Edewecht liegt vor. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass voraussichtlich die Entscheidung der Schulvorstände der Grundschulen hierfür erforderlich ist. Diese liegen noch nicht alle vor, so dass hierzu ein entsprechender Vorbehalt zu berücksichtigen ist.

 

Weiterführende Schulen nehmen ab 1.08.2013 aufsteigend mit dem 5. Jahrgang Schüler/innen mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in allen Förderschwerpunkten im Sekundarbereich I entsprechend der Elternwahl auf.

 

Für einen Übergangszeitraum bis 2018 ist die Einrichtung von Schwerpunktschulen möglich. Danach ist jede Schule jeder Schulform eine inklusive Schule.

 

Förderschulen bleiben mit folgenden Förderschwerpunkten bestehen:

 

- Emotionale und soziale Entwicklung

- Geistige Entwicklung

- Hören

- Körperliche und motorische Entwicklung

- Lernen (nur Sekundarbereich I)

- Sehen

- Sprache

 

Der Primarbereich (Klassen 1 bis 4) der Förderschule Lernen läuft ab Aug. 2013 aufsteigend aus.

 

Die Förderschulen arbeiten zugleich als sonderpädagogische Förderzentren. Unter anderem planen, steuern und koordinieren sie den Einsatz der Förderschullehrkräfte in den allgemeinen Schulen.

 

Dies bedeutet, dass die Astrid-Lindgren-Schule den Primarbereich des Förderschwerpunktes Lernen ab 01.08.2013 aufsteigend verlieren und als Förderzentrum fungieren wird. Der Bereich Geistige Entwicklung verbleibt an der Astrid-Lindgren-Schule.

 

Im Rahmen des Regionalen Integrationskonzeptes der Grundschulen der Gemeinden Edewecht und Bad Zwischenahn und der Astrid-Lindgren-Schule erhält die Förderschule derzeit ein Kontingent an Lehrerstunden für die Begleitung der Grundschullehrkräfte; zur Zeit 2 Stunden pro Grundschulklasse. Dieses Stundenkontingent wird mit der Einführung der inklusiven Schule ganz sicher zur Sicherstellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs an den Grundschulen verwandt werden müssen. Die Edewechter Grundschulen möchten zur Sicherung des vorhandenen Förderschullehrerstundenkontingentes bereits zum frühest möglichen Zeitpunkt inklusive Schulen werden. Die Arbeit als inklusive Schulen ist allen bereits aufgrund des gelebten Regionalen Integrationskonzeptes bekannt.

 

Das Niedersächsische Kultusministerium erarbeitet zur Zeit Handreichungen für kommunale Schulträger. Nach den bisherigen Erkenntnissen sollen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei der Klassenbildung doppelt „angerechnet“ werden und der Klassenteiler in Grundschulklassen mit Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf 22 herabgesenkt werden. Hier bleibt jedoch zunächst abzuwarten, welche konkreten Änderungen beschlossen wurden. Eine Lesefassung der verabschiedeten Gesetzesänderung war bislang nicht zu erhalten.

 

Für weitere Ausführungen stehen sowohl Herr Janßen von der Niedersächsischen Landesschulbehörde sowie Herr Dr. Lüschen von der Astrid-Lindgren-Schule zur Verfügung.

 

Vorbehaltlich der Zustimmung der vorzeitigen Einführung der inklusiven Grundschule durch die jeweiligen Schulvorstände der Grundschulen sowie unter der Voraussetzung, dass alle Grundschulen dem zustimmen, sollte dem Antrag zur Sicherung der vorhandenen Förderschullehrerstunden aus Sicht der Verwaltung zugestimmt werden.


Beschlussvorschlag:

Der Schulträger beantragt für die vier Grundschulen der Gemeinde Edewecht den Beginn der inklusiven Beschulung zum Schuljahr 2012/13, vorbehaltlich der evtl. notwendigen Zustimmungen der Schulvorstände der Grundschulen. Ein vorzeitiger Beginn kann nicht für Einzelschulen gestellt werden, so dass dieser Antrag an eine gemeinschaftliche Entscheidung aller Grundschulen und des Schulträgers gebunden ist.


Anlagen:

Antrag der Grundschulen