Betreff
hier: a) Prüfauftrag Vor- und Nachteile der Errichtung einer Integrierten Gesamtschule (IGS)
Vorlage
2012/I/028
Aktenzeichen
I - 16.04.2012
Art
Beschlussvorlage

Sachdarstellung:

Der Rat der Gemeinde Edewecht hat in seiner Sitzung vom 19. März 2012 der Verwaltung den Arbeitsauftrag erteilt, eine umfassende Information über die Schulform Integrierte Gesamtschule (IGS) vorzunehmen und dabei die Vor- und Nachteile einer IGS und einer Oberschule (OBS) zu beleuchten. In diesem Zusammenhang sind auch notwendige Baumaßnahmen und Finanzierungsbedarfe aufzuzeigen. Im Anschluss daran soll eine Befragung der Eltern durchgeführt werden.

 

Die Verwaltung wird sich in den folgenden Vorlagen ausschließlich mit den rechtlichen, finanziellen und baulichen Rahmenbedingungen der beiden Schulformen a) der Integrierten Gesamtschule (IGS) und b) der Oberschule (OBS) befassen. Eine Beleuchtung der pädagogischen Arbeit in den Schulformen bleibt unberücksichtigt.

 

Zu a) Prüfung der Errichtung einer Integrierten Gesamtschule (IGS)

Ausgangslage

Gesamtschulen sind nach dem Schulgesetz allgemein bildende Schulen. Bei den allgemein bildenden Schulen unterscheidet man des Weiteren nach Regelschul- und Angebotsschulformen. Die Integrierte Gesamtschule ist eine Angebotsschulform. Der Schulträger ist gem. § 106 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) berechtigt, nicht verpflichtet, eine IGS zu errichten, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies rechtfertigen würde und im Gebiet des Landkreises Ammerland der Besuch einer Hauptschule, einer Realschule oder einer Oberschule sowie eines Gymnasiums unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bliebe.

 

a. a. Schulträgerschaft

Schulträger der Schulform Gesamtschule sind die Landkreise und kreisfreien Städte (geborene Schulträger). Die Schulträgerschaft kann nach § 102 Abs. 3 NSchG auf kreisangehörige Gemeinden übertragen werden.

Die kreisangehörigen Gemeinden im Landkreis Ammerland haben die Schulträgerschaft für alle allgemein bildenden Schulen im Sekundarbereich I und II übernommen. Die kreisangehörigen Gemeinden, somit auch die Gemeinde Edewecht, sind damit örtliche Schulträger. Dies gilt auch für Gesamtschulen, da  Gesamtschulen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 f) NSchG zu den allgemein bildenden Schulformen zählen.

 

Aufgrund dieser Übertragung ist die Gemeinde Edewecht berechtigt, Anträge zur Errichtung einer Gesamtschule zu stellen. Gem. § 12 in Verbindung mit § 183 b NSchG können ab dem 01.08.2011 nur noch Gesamtschulen der Form Integrierte Gesamtschule errichtet werden. Die kreisangehörigen Gemeinden haben entsprechende Anträge über den Landkreis Ammerland der Niedersächsischen Landesschulbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

 

a. b. Genehmigungsvoraussetzungen

a. b. a. Schülerzahlen

Die Genehmigung einer IGS ist an das Erreichen einer Mindestgröße für einen Planungszeitraum von 10 Jahren gebunden. Nach den Regelungen in der Verordnung über die Schulorganisation müssen neue IGSen langfristig (d.h. mind. 10 Jahre) eine Mindestgröße von 5 Zügen erreichen. Bei der Berechnung der Züge ist von einer Schülerzahl von 24 Schüler/innen je Zug auszugehen. Insoweit ergibt sich, dass mindestens 120 Schüler/innen je Schuljahrgang für einen Zeitraum von 10 Jahren benötigt werden.

 

Ausnahmen von der Mindestzügigkeit hat der Verordnungsgeber nicht eingeräumt. Verschiedene Klagen von Schulträgern gegen diese Regelung hatten bislang vor Gericht keinerlei Erfolg.

 

Eine Übersicht über die Entwicklung der Schülerzahlen ist dieser Vorlage (Anlage Nr. 1) für den Planungszeitraum Schuljahr 2011/12 (IST) bis Schuljahr 2021/22 beigefügt. Diese Übersicht basiert auf den Daten des Einwohnermeldeamtes (IST-Daten).

 

a. b. b. Prognose

Die Schullaufbahnempfehlungen zu den Halbjahreszeugnissen 2012 ergaben, dass die vier Edewechter Grundschulen insgesamt 33,47 % der Schüler/innen zum Gymnasium weiterempfehlen (Anlage Nr. 2). Die Abfrage der Elternwünsche ergab darüber hinaus, dass das Gymnasium zu 39,68 % angewählt werden wird (Anlagen Nr. 3). Die Übergangsquote zum Gymnasium betrug in den Vorjahren regelmäßig ca. 40 % in der Gemeinde Edewecht.

 

Insoweit ist bei der Prognose der Entwicklung der Schülerzahlen für den geforderten Planungszeitraum von 10 Jahren insbesondere das Anwahlverhalten zum Gymnasium zu berücksichtigen. Auf der Basis der Übergangszahlen von der 4. Grundschulklasse zum Sekundarbereich I sind verschiedene Übergangsquoten alternativ gerechnet worden, um mögliche Entwicklungen aufzuzeigen (Anlage Nr. 4).

 

Alle Berechnungen beruhen darauf, dass davon ausgegangen wird, die Außenstelle des Gymnasiums Bad Zwischenahn-Edewecht in Edewecht vollumfänglich zu erhalten und fortzuführen. Gleichzeitig beruhen die Berechnungen auf der Annahme, dass die Oberschule in Friedrichsfehn nicht eingeführt wird.

 

Hierzu im Einzelnen:

Variante 1

Die Variante 1 beschäftigt sich mit der Berechnung der Schülerzahlen unter der Annahme, dass -  wie in der Vergangenheit regelmäßig geschehen – 40 % der Schüler/innen der 4. Klassen im Sekundarbereich I sodann das Gymnasium anwählen. Somit verblieben 60 % potenzielle Schüler/innen für eine IGS. Der Übersicht ist zu entnehmen, dass ab dem Schuljahr 2018/19 die Schülerzahlen für die geforderte Fünfzügigkeit (120 Schüler/innen) nicht mehr ausreichen. Dabei wird davon ausgegangen, dass Abgänge (HS/RS-Besuch in Bad Zwischenahn) und Zugänge (aus anderen Gemeinden) sich ausgleichen.

 

 

Variante 2

Die Variante 2 zeigt die Entwicklung der Schülerzahlen unter der Annahme, dass ein Teil der Schüler, die eine Gymnasialempfehlung haben, anstelle des Gymnasiums die IGS anwählen würden. Annahme hier 35 % Übergang zum Gymnasium, somit verbleiben 65 % für eine IGS. Der Übersicht ist zu entnehmen, dass ab dem Schuljahrgang 2020/21 die notwendige Fünfzügigkeit nicht mehr erreicht werden wird.

 

Variante 3

Die Variante 3 zeigt die Entwicklung der Schülerzahlen unter der Annahme, dass die Schüler mit Gymnasialempfehlung auch weiterhin das Gymnasium wählen. Im Falle der Gründung einer IGS besteht jedoch keine Verpflichtung aller Schüler/innen in der Gemeinde Edewecht die Angebotsschule IGS zu besuchen, sondern jedem Schüler steht der Weg in das Regelschulsystem (Hauptschule, Realschule, Oberschule, Gymnasium) des Schulträgers bzw. innerhalb des Landkreises Ammerland offen (siehe hierzu auch Punkt a.b.d.). In dieser Variante wurde angenommen, dass 25 % ein Regelschulangebot wählen würden, somit verblieben 35 % für eine IGS in Edewecht. Die geforderte Fünfzügigkeit würde sodann nicht erreicht werden.

 

Variante 4

Die Variante 4 zeigt die Entwicklung der Schülerzahlen unter der Annahme, dass nur noch 30 % der Schüler/innen das Gymnasium anwählen, 10 % ein Regelschulangebot und 60 % eine IGS in Edewecht wählen würden. Die geforderte Fünfzügigkeit ist ab dem Schuljahr 2018/19 gefährdet.

 

Variante 5

Die Variante 5 zeigt, dass erst ab einer Übergangsquote von 70 % die geforderte Fünfzügigkeit im Sekundarbereich I erreicht werden könnte, sofern keine andere Regelschulform alternativ angewählt wird und die Übergangsquote zum Gymnasium auf 30 % sinkt.

 

Zwischenfazit:

In den Varianten 1 bis 4 werden die geforderten Mindestschülerzahlen im Sekundarbereich I nicht erreicht werden. Nur nach der Variante 5 könnte die Mindestschülerzahl erreicht werden. Dies jedoch nur unter Aufgabe der OBS in Friedrichsfehn und bei Rückgang der Schülerzahlen zu Lasten des Gymnasiums.

 

 

Der Schulträger hat zu ermitteln, ob die angegebene Mindestgröße nach der Entwicklung der Schülerzahlen und dem Interesse der Erziehungsberechtigten dauerhaft erreicht werden kann.

 

a. b. c. Elternbefragung

Das Interesse der Erziehungsberechtigten wird durch eine Befragung festgestellt. Hierzu ist nur der Schulträger, hier die Gemeinde Edewecht, berechtigt.

 

Zu befragen sind die Erziehungsberechtigten der Schüler/innen von insgesamt 4 Schul- bzw. Geburtsjahrgängen. In der Regel sind dies die Eltern der Grundschulkinder der Klassen 1 bis 4, wenn die Errichtung zum nächsten Schuljahr geplant wäre. Sofern die Errichtung erst zum übernächsten Schuljahr in Betracht käme, wären die Erziehungsberechtigten der Klassen 1 bis 3 sowie die Kinder des zur Einschulung anstehenden Geburtsjahrganges zu befragen.

 

Diese Befragungen müssen sodann zwingend eine Nachfrage von 120 Schüler/innen pro befragten Jahrgang ergeben. Jeder befragte Jahrgang muss eine Nachfrage von mind. 120 Schüler/innen ergeben. Dies unabhängig davon, wie hoch die Beteiligung, d.h. die Rückläufer der Fragebögen sind. Jede nicht abgegebene Stimme wird als Nein gewertet. Eine geringe Rückläuferquote würde zu Lasten des möglichen Erreichens der Mindestschülerzahlen gehen.

 

Auf welchem Wege die Fragebögen verteilt werden und wie der Rücklauf organisiert wird, liegt in der Entscheidung des Schulträgers. Es wird seitens der Niedersächsischen Landesschulbehörde (NLSchB) empfohlen, spätestens vor Rückgabe der Fragebögen Informationsveranstaltungen für die Erziehungsberechtigten durchzuführen. Ebenfalls wird empfohlen, die Befragung auf jeden Fall vorab mit der NLSchB abzustimmen.

 

a. b. d. weitere Voraussetzungen

1. Es ist unabdingbare Genehmigungsvoraussetzung, dass der Besuch einer Hauptschule und einer Realschule oder einer Oberschule sowie eines Gymnasiums im Gebiet des Landkreises Ammerland unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt.

 

Generell kann die Beschulung im gymnasialen Bereich durch die verbleibende Außenstelle des Gymnasiums Bad Zwischenahn-Edewecht in Edewecht für die Klassen 5 bis 9 und ab Klasse 10 am Stammhaus in Bad Zwischenahn sichergestellt werden. An den bisherigen Abläufen würde sich zunächst aus Edewechter Sicht nichts ändern.

 

Der Besuch einer Hauptschule und einer Realschule wäre im Weiteren nur dadurch sicherzustellen, dass diese Schüler/innen sodann die noch bestehende Hauptschule oder Realschule in der Gemeinde Bad Zwischenahn besuchen. Diese Schulen wären nach dem Schulgesetz zur Aufnahme der Schüler/innen verpflichtet. Die Gemeinde Bad Zwischenahn hätte gleichzeitig keinen Erstattungsanspruch kraft Gesetzes gegen die Gemeinde Edewecht. Es ist jedoch aufgrund der bestehenden vertraglichen Beziehungen zwischen beiden Gemeinden wegen der Astrid-Lindgren-Schule und des Gymnasiums wahrscheinlich, dass diese vertraglichen Beziehungen entsprechend erweitert würden, d. h. für diese in Bad Zwischenahn beschulten HS- und RS-Schüler Schulgeld zu zahlen wäre.

 

Zu berücksichtigen ist, dass die betroffenen Schulen in der Gemeinde Bad Zwischenahn ebenfalls in einem Umwandlungsprozess, hier zur Oberschule, stecken und in absehbarer Zeit umgewandelt werden. Unter zumutbaren Bedingungen ist die  Zumutbarkeit der Schulwegzeiten zu verstehen, die vom Träger der Schülerbeförderung, hier Landkreis Ammerland, festgesetzt werden.

 

Eine Berechtigung des alternativen Besuches Oldenburger Schulen ist nach dem Schulgesetz ausgeschlossen.

 

2. Neue Integrierte Gesamtschulen sind nicht automatisch Ganztagsschulen. Die Ganztagsbeschulung ist nach § 23 Abs. 4 NSchG gesondert zu beantragen. Es ist tatsächlich jedoch so, dass alle IGSen im Land Niedersachsen als Ganztagsschulen arbeiten. Es gelten die gleichen Antragsbedingungen wie für alle anderen Schulformen.

 

3. Die zuständigen Gremienentscheidungen müssen vorliegen. Hierzu zählen die Entscheidung des Schulvorstandes, des Gemeindeelternrates und der politischen Gremien.

 

a. c. Genehmigung

a. c. a. Antrag

Der Schulträger sollte Anträge auf Errichtung einer IGS in der Regel spätestens bis zum 31. Okt. eines Jahres für das jeweils folgende Schuljahr bei der NLSchB stellen. Dieser Termin ist jedoch lediglich eine Ordnungsfrist und keine Ausschlussfrist. Jedoch wird seitens der NLSchB darauf hingewiesen, dass der Zeitaufwand für eine Antragsprüfung und die erforderlichen Beteiligungen beträchtlich sein können. Es ist in der Regel mit einer Vorlaufzeit von 1,5 bis 2 Jahren zu rechnen.

 

a. c. b. Oberstufe

Die Genehmigung für neue Integrierte Gesamtschulen wird zunächst grundsätzlich nur für den Sekundarbereich I ausgesprochen. In der Regel haben IGSen auch eine gymnasiale Oberstufe. Es gibt nur zwei reine Sekundar-I-IGSen in Niedersachsen (Aurich, Emsland). Eine Oberstufe muss mindestens dreizügig geführt werden, mit mind. 18 Schülern je Klasse, somit mindestens 54 Schüler.

 

Ein Antrag auf Erweiterung einer neuen IGS um eine gymnasiale Oberstufe kann erst späterhin gestellt werden. Für die Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe an einer Gesamtschule ist ein Erfordernis nach der Entwicklung der Schülerzahlen Voraussetzung. Dieses Erfordernis lässt sich erst dann ermitteln und nachweisen, wenn die ersten Jahrgänge einer neuen Schule durchlaufen sind und anhand des Leistungsbildes der Schülerschaft und entsprechender Abfragen ermittelt werden kann, wie viele Schüler/innen mit einem erweiterten Sekundarabschluss I in eine Oberstufe dieser Schule wechseln werden.

 

Die Erweiterung einer IGS um eine gymnasiale Oberstufe hat grundsätzlich am Stammhaus zu erfolgen.

 

a. d. Baubedarfe

Mindestgröße

Die Fünfzügigkeit stellt den „Normalfall“ bei der Mindestzügigkeit dar. Dies bedeutet im Weiteren, dass die Fünfzügigkeit als organisatorische Einheit gewährleistet werden muss. Daher ist beispielsweise eine dreizügige Stammschule mit einer zweizügigen Außenstelle nicht genehmigungsfähig. In der Regel wäre, nach Angaben der NLSchB, nur eine mindestens vierzügige Außenstelle gegebenenfalls genehmigungsfähig.

 

Die Errichtung einer IGS käme nur am Standort der zusammengefassten Haupt- und Realschule am Breeweg durch eine „Umwandlung“ in Betracht. Eine fünfzügige IGS müsste letztlich mindestens 30 allgemeine Unterrichtsräume (AUR) (5 Schuljahrgangsklassen mal 6 Schuljahrgänge (5. bis 10. Klasse)) haben. Am Stammhaus der HRS Edewecht stehen nach den Aufzeichnungen des Schulträgers derzeit 35 AUR sowie die notwendigen Fachunterrichtsräume zur Verfügung.

 

Inwieweit zur weiteren Leistungsdifferenzierung ein größerer Raumbedarf entstehen könnte, ist u.a. vom pädagogischen Konzept der Schule abhängig. Insoweit kann weiterer Baubedarf nicht ausgeschlossen werden.

 

Für den Fall, dass die IGS um eine gymnasiale Oberstufe erweitert werden sollte, entsteht Baubedarf. Die bisherige HRS ist nur für den Unterricht im Sekundarbereich I ausgelegt, die notwendigen Räumlichkeiten für eine Oberstufe wären neu zu schaffen. Der Umfang der zu schaffenden Räume wäre abhängig von der Schülerzahl und Konzeption der Oberstufe. Neben weiteren allgemeinen Unterrichtsräumen, Gruppenräumen wären auch weitere Fachunterrichtsräume zu schaffen.

 

Problemfelder

Schülerzahlen

Die auf der Basis der konkreten Schülerzahlen ausgearbeiteten Prognosen für den Planungszeitraum von 10 Jahren ergeben, dass die Schülerzahlen der Gemeinde Edewecht nur schwerlich ausreichen, die geforderte Mindestschülerzahl von 120 Schüler/innen pro Schuljahrgang langfristig zu gewährleisten. Die Gemeinde Edewecht wird somit aus eigener Kraft keine IGS in Edewecht realisieren können.

 

Zur Realisierung einer IGS wäre es insoweit denkbar, diese Schule für auswärtige Schüler/innen aus dem Landkreis Ammerland zu öffnen. Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung hätte eine solche Entscheidung elementare Auswirkungen auf die anderen Ammerlandgemeinden und die Stadt Westerstede. Ein Rückgang der Schülerzahlen ist landesweit zu verzeichnen. Die Ammerlandgemeinden und die Stadt Westerstede spüren diese Entwicklung ebenfalls. Es wird das Bestreben aller kreisangehörigen Gemeinden und der Stadt sein, die vorhandenen Schuleinrichtungen optimal auszulasten und die eigenen Schüler/innen zu versorgen.

 

Mit einer Errichtung einer IGS in der Gemeinde Edewecht und der Öffnung für auswärtige Schüler/innen aus dem Landkreis Ammerland wäre mit einem Zulauf aus den Ammerlandgemeinden und der Stadt Westerstede zu rechnen und in der Folge sodann auch mit entsprechenden Schülerbeförderungskosten. Dies führt zum einen dazu, dass Rückgänge an den Schulen der anderen Gemeinden zu verzeichnen wären, die Auswirkungen haben werden. Zum anderen bedeutet dies, die Gemeinde Edewecht muss Räumlichkeiten am Standort der IGS vorhalten oder sogar schaffen, um diese auswärtigen Schüler aufnehmen zu können. Eine Kostenbeteiligung der Ammerlandgemeinden und der Stadt Westerstede kann aufgrund der Regelungen in § 105 Abs. 5 NSchG nicht verlangt werden. Auf freiwilliger Basis ist eine vertragliche Regelung denkbar. Es ist jedoch fraglich, ob die anderen Gemeinden ein Interesse daran haben, Kosten für einen externen Schulplatz zu übernehmen, während eigene, vorhandene Plätze ungenutzt bleiben. Dies wäre jedoch letztlich landkreisweit zu klären.

 

Gleiches gilt jedoch auch für die Gemeinde Edewecht. Schüler/innen, die nicht eine IGS besuchen wollen oder sollen, müssen die Möglichkeit bekommen, eine Hauptschule, eine Realschule oder Oberschule sowie ein Gymnasium innerhalb des Landkreises Ammerland zu besuchen. In der Folge wäre die Gemeinde Edewecht in der gleichen Situation, eventuell Schulkosten an die anderen Ammerlandgemeinden oder die Stadt Westerstede zu zahlen, obwohl eigene Einrichtungen vorhanden sind.

 

Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Prüfauftrag zur möglichen Eigenständigkeit der Außenstelle des Gymnasiums erarbeitet worden, dass eine ausreichend differenzierte und vielfältig arbeitende Oberstufe aus eigener Kraft nicht erreicht werden kann. Dieses Ergebnis lässt sich dem Grunde nach ebenfalls auf die Oberstufe an einer IGS übertragen, es sei denn, auch hier werden Schüler/innen aus anderen Gemeinden „gewonnen“. Dies ginge zu Lasten der vorhandenen Oberstufen in Westerstede und Rastede sowie insbesondere zu Lasten des Gymnasiums Bad Zwischenahn-Edewecht. Für den Erhalt des gemeinsamen Gymnasiums und die Absicherung der Vielfalt des Angebotes in der Oberstufe hatte sich der Rat der Gemeinde Edewecht seinerzeit einstimmig ausgesprochen.

 

Ferner wäre der Landkreis Ammerland aufgrund der veränderten Schülerströme bei der Schülerbeförderung zu beteiligen und hätte gem. § 102 Abs. 3 NSchG über die Vereinbarkeit dieser Entscheidungen mit dem regional ausgewogenen Bildungsangebot im Kreisgebiet zu entscheiden.

 

Zweckbindung

Die HRS Edewecht ist 2004 zur Ganztagsschule ausgebaut worden. Hierzu sind Finanzmittel aus dem Förderprogramm „Investitionsprogramm Zukunft Bildung und Betreuung“ (IZBB) in Höhe von rund 4,5 Mio Euro in Anspruch genommen worden. Diese Finanzmittel sind zweckgebunden mit einer Bindungsfrist verbunden. Die NLSchB prüft derzeit, welche Auswirkungen die Aufgabe der HRS und Neugründung einer IGS auf die seinerzeitige Förderung und die Bindungsfrist haben wird. Die Einführung einer IGS ohne Ganztagsangebot würde wohl problematisch sein. Inwieweit die Einführung einer IGS mit Ganztagsangebot auch Einfluss auf die seinerzeitige Förderung haben könnte, wird geprüft. Diese Fragen werden voraussichtlich erst zur Sitzung geklärt werden können.  


Anlagen:

Anlage Nr. 1 zur IGS und OBS - Grundschülerzahlen

Anlage Nr. 2 zur IGS und OBS – Schullaufbahnempfehlung

Anlage Nr. 3 zur IGS – Elternwunsch

Anlage Nr. 4 zur IGS – Prognose