Beschlussvorschlag:

1.    Zu den während der öffentlichen Auslegung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ in der Zeit vom 29.06.2023 bis 31.07.2023 eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der in der Sitzung des Bauausschusses am 10.10.2023 vorgelegten Abwägungsvorschläge entschieden. Die Verwaltung wird beauftragt, die Betroffenen entsprechend zu benachrichtigen.

 

2.    Der Entwurf des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“, der aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in der zur Zeit geltenden Fassung aufgestellt wurde, wird einschließlich Begründung und zusammenfassender Erklärung in der vorgelegten Form festgestellt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung dieser Flächennutzungsplanänderung umgehend beim Landkreis zu beantragen.

 

3.    Die Verwaltung wird beauftragt, den Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ unmittelbar nach dessen Genehmigung durch ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB in Kraft zu setzen.

 


SGL Knorr führt kurz in die Thematik ein und weist besonders darauf hin, die eingereichten Stellungnahmen hätten nach rechtlicher Abwägung insgesamt nicht zu Änderungen der Planung geführt und eine abschließende Beschlussfassung sei in der Ratssitzung im Dezember notwendig, um den gesetzlichen zeitlichen Vorgaben nachkommen zu können. Gelinge dies nicht, sei in der Folge ein ungesteuerter Bau von Windkraftanlagen im gesamten Gemeindegebiet möglich.

 

Sodann erläutert Frau Spille anhand einer Präsentation (Anlage 1 zu diesem Protokoll) die Abwägungen und deren Auswirkungen auf die Planungen.

 

In der anschließenden Aussprache verweist RH Brunßen auf die langen und teils kontroversen Diskussionen in den Edewechter Gremien zu dieser Thematik. Jedes Ratsmitglied könne die Bedenken der Einwohnerschaft nachvollziehen und hege in unterschiedlichen Ausprägungen ebenfalls Bedenken. Allerdings beruhten die kritisierten gesetzlichen Vorgaben auf der letzten Bundestagswahl, durch welche die Wählerschaft sich letztlich für einen deutlichen Ausbau der Windkraft entschieden habe. Nun obliege es auch dem Edewechter Rat, die Planungen nach Recht und Gesetz voranzutreiben und einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Der in eine andere Richtung zielende Antrag der UWG-Fraktion fordere insofern eine rechts- und gesetzwidrige Beschlussfassung. Solch ein Antrag könne von seiner Gruppe CDU/Bündnis 90/Die Grünen daher nicht unterstützt werden, zumal ein solcher Beschluss ungesteuerten Bau von Windkraftanlagen im gesamten Gemeindegebiet herausfordere. Darüber hinaus liege es dann in der Hand des Landkreises, ohne Einflussmöglichkeiten der Gemeinde Edewecht Potenzialflächen im Gemeindegebiet festzulegen, was einen deutlich größeren Flächenanteil bedeuten könne. Im Übrigen seien viele Aussagen im UWG-Antrag nicht korrekt und es stehe jedem Betroffenen frei, gegen den geplanten Beschluss zu klagen. Wichtig sei aber, erklärt RH Brunßen zum wiederholten Male, eine finanzielle Beteiligung der betroffenen Bürgerschaft an den finanziellen Erträgen der Windkraftanlagen.

 

RH Apitzsch beantragt namens seiner Gruppe Gemeinsam für Edewecht, den substanziellen Raum unter Herausnahme der meisten Flächen deutlich zu reduzieren. Hierdurch würden wertvolle Böden und Biotope geschützt. Ausführliche Gutachten im Rahmen einzelner Baugenehmigungen sehe er nicht, da die Genehmigungsverfahren so gestrafft würden, dass dazu vermutlich keine Zeit mehr bleibe. Seines Erachtens gebe es keine rechtlich bindenden Flächenvorgaben für die einzelnen Kommunen, weshalb eine deutlich reduzierte Flächenausweisung zwar die Vorgaben nicht erfülle, damit aber durchaus mit anderen Kommunen gleichziehe, denen dieses auch nicht gelinge. Durch den unbedingt notwendigen Schutz CO2-speichernder Böden könne eine entsprechende Argumentation für eine Nichterreichung der Vorgaben gelingen, der darauf fußende Teilflächennutzungsplan erlange zunächst Rechtskraft und könne ggf. durch Klageverfahren in Frage gestellt werden. Bedauerlich sei daneben die Ignoranz gegenüber den vielfältigen Stellungnahmen aus der besorgten Bürgerschaft. Seiner Ansicht nach gebe es sehr wohl Planungsalternativen.

 

EGR Torkel kann die hinter dem Antrag stehenden Emotionen durchaus verstehen, stellt aber deutlich heraus, der Vortrag beruhe nicht auf den tatsächlichen Fakten. Bspw. seien die Belange des Artenschutzes durch Bundesgesetz gegenüber denen des Ausbaus der Windenergieanlagen sehr zurückgestellt worden, was bereits mehrfach klar und deutlich kommuniziert worden und in die Planungen nach Recht und Gesetz eingeflossen sei. An die rechtlichen und gesetzlichen Vorgaben sei im Übrigen nicht nur die Verwaltung, sondern ausdrücklich auch der Rat gebunden. Der Rat habe in seiner Funktion als Entscheidungsgremium der Selbstverwaltung keine legislativen, sondern exekutive Befugnisse. Solle daher das Ziel der Konzentrationswirkung erreicht werden, könne dies nur auf Grundlage des geltenden Rechts einschl. der geänderten Rechtsprechung geschehen, das einen substanziellen Raum von rd. 10 % der Edewechter Gemeindefläche abzgl. der durch harte Kriterien oder aus sonstigen klar definierten rechtlichen Gründen ausgeschlossenen Areale bedeute. Das sich daraus errechnende Flächenerfordernis für Potenzialflächen könne durch die nun zur Beschlussfassung stehende Planung erreicht werden. Eine davon nach unten abweichende Planung könne daher keine zuverlässige Konzentrationswirkung entfalten. Das Raumordnungsverfahren des Landkreises werde vermutlich erst 2026/2027 abgeschlossen sein, was nahelege, dass bis dahin Klageverfahren durch Betreiberfirmen von Windenergieanlagen mit dem Ziel des ungesteuerten Baus solcher Anlagen geführt würden. Insofern sei es unseriös, der Bürgerschaft zu suggerieren, es gebe rechtlich zulässige und bindende Lösungen einer Festlegung reduzierter Potenzialflächen. Ein dahin zielender Beschluss sei rechtswidrig und ein solcher würde mit Sicherheit von ihm als Erstem Gemeinderat remonstriert, somit nicht ausgeführt, bei der Kommunalaufsicht als rechtswidrig angezeigt und im Rahmen der Vorgaben der Niedersächsischen Kommunalverfassung verfolgt. All dies sei in den vergangenen Beratungen und auch den einschlägigen Informationsveranstaltungen bereits in aller Ausführlichkeit erläutert worden.

 

Für die SPD-Fraktion stimmt RH Bekaan der Beschlussempfehlung zu und erteilt dem Änderungsantrag der UWG-Fraktion eine Absage. Noch habe die Gemeinde Edewecht das Heft des Handelns in der Hand, eine Verhinderungstaktik dürfe nicht betrieben werden. Verwaltung und Politik hätten unter größtmöglicher Beteiligung aller Betroffenen aktiv an einer bestmöglichen Lösung gearbeitet. Werde der Beschlussempfehlung nicht gefolgt, bestehe ab Anfang 2024 eine große Gefahr von Bauanträgen auch für Flächen, die durch die heute vorliegende Planung zum Besten der Edewechter Bevölkerung aus der Planung ausgeschlossen worden seien. Zudem könne bei Ausweisung eines zu geringen Flächenpools der Landkreis Ammerland ohne Zutun der Gemeinde Edewecht weitere Flächen als Potenzialflächen ausweisen. Einige Landkreiskommunen könnten ihre grundsätzlich erforderlichen Flächenanteile aufgrund harter und weicher Kriterien gar nicht erfüllen mit der möglichen Folge der Erhöhung der zur Verfügung zu stellenden Flächen in den übrigen Landkreiskommunen im Rahmen des Solidaritätsprinzips. Er macht jedoch deutlich, die sieben Edewechter Kreistagsmitglieder würden alles in ihrer Macht Stehende tun, um die Belange Edewechts auf Kreisebene bestmöglich zu vertreten. Insofern sei die heute anstehende Beschlussempfehlung sicherlich für Manche schwer auszuhalten, stelle aber die einzig mögliche rechtssichere Lösung dar. Er selber wohne bspw. inmitten verschiedener Windkraftanlagen und könne daher die vielfach geäußerten Bedenken nachvollziehen. Ob und welche Flächen letztlich tatsächlich mit Windkraftanlagen bebaut würden, hänge sodann u. a. auch von den dann zu erstellenden avifaunistischen Gutachten ab. 

 

Auch RH Erhardt bedauert die Zurückstellung artenschutzrechtlicher Belange zugunsten des Windkraftausbaus und unterstützt diesbezügliche Aussagen des UWG-Antrages durchaus. Ihm liege seit vielen Jahrzehnten der Naturschutz besonders am Herzen, dennoch könne er sich bei dieser Abstimmung nicht gesetzeswidrig positionieren.

 

RH Kaptein bleibt bei seiner ablehnenden Haltung zur Beschlussempfehlung. Wenn er auch das Ziel des verstärkten Ausbaus der Windenergie nachvollziehen könne, lehne er den gesetzlich gewählten Weg dorthin ab. Durch den Ausbau zu erwartende Umweltschäden und die Nichteignung der vorgesehenen Flächen würden nicht berücksichtigt. Die geplanten Abstände der Anlagen zur nächstliegenden Wohnbebauung seien zu gering, weshalb eine Entschädigung der betroffenen Anwohnerschaft selbstverständlich sein sollte. Es sei zudem zu erwarten, dass Windkraftanlagen mittelfristig nicht mehr das erste Mittel der Wahl zum Klimaschutz darstellten, was in der Folge einen kostenintensiven Rückbau vermutlich auf Kosten der Steuerzahlenden nach sich ziehe. Die Kommunen hätten aktuell nur die Wahl, selber ausreichend Flächen für den Windkraftausbau auszuweisen oder eine ungesteuerte Bebauung zuzulassen. Er stimme letztlich nach seinem eigenen Gewissen ab und lasse sich auch von Gesetzgebern nicht unter Druck setzen. Werde heute die vorgeschlagene Beschlussfassung an den Rat verabschiedet, bittet er alle Entscheidungsgremien, alles Mögliche zu tun, um den tatsächlichen Bau von Windkraftanlagen in Edewecht so gering wie möglich zu halten.

 

RH Apitzsch äußert noch einmal seine Ansicht, der substanzielle Raum sei für die einzelnen Kommunen gesetzlich nicht verbindlich vorgegeben. Wie soeben ausgeführt, gebe es Kommunen, die aufgrund der harten Kriterien ihre grds. erforderlichen Flächenanteile gar nicht ausweisen könnten. Dieses Instrument der Herausnahme von Flächen aus dem Pool unter Anwendung harter Kriterien könne seines Erachtens auch die Gemeinde Edewecht für sich in Anspruch nehmen und hochwertige naturschutzwürdige Flächen auf diese Weise schützen. Er gehe davon aus, dass im Zuge der gesetzlich gewollten beschleunigten Genehmigungsverfahren aussagekräftige Gutachten gar nicht mehr erstellt werden könnten und aufgrund der ausgewiesenen Potenzialflächen auch gar nicht mehr gefordert würden. Stünden sodann bestimmte Flächen für den Bau von Windkraftanlagen nicht zur Verfügung, könne durch Betreiber solcher Anlagen eine Baugenehmigung allenfalls eingeklagt werden.

 

Stv. AV von Aschwege ist der Ansicht, durch die heute vorgesehene Beschlussempfehlung an den Rat werde es interessierten Betreiberfirmen nicht leichter gemacht, die begehrten Baugenehmigungen zu erhalten. Windkraftanlagen seien in Außenbereichen per Gesetz privilegiert. Durch die vorgesehene Beschlussfassung werde dieses Privileg auf bestimmte Flächen eingegrenzt.

 

Letztlich stellt stv. AV von Aschwege den Beschlussvorschlag der Verwaltung als den weiter gefassten zuerst zur Abstimmung. Hierauf unterbreitet der Ausschuss dem Rat über den VA folgenden