Beschlussvorschlag:

Im Rahmen der Beteiligung der Gemeinde Edewecht bei der Beantragung von Ausnahmegenehmigungen zum Befahren von Gewichtsbeschränkten Straßen durch den Landkreis Ammerland werden künftig die in der Beschlussvorlage 2023/FB III/4056 zur Sitzung des Straßen- und Wegeausschusses am 13.06.2023 enthaltenen Eckpunkte als verbindliche Nebenbestimmungen gefordert. Die Bestimmungen sollen zum 01.10.2023 in Kraft treten und gelten zunächst für ein Jahr

 

 

 


FBL Torkel berichtet kurz von dem sehr guten Gespräch mit allen einschlägig Beteiligten am 15.03.2023. Im Anschluss erläutert SB Kleinschmidt die Vorlage und präsentiert den Entwurf einer Übersichtskarte für die Homepage (Anlage 2 zu diesem Protokoll). Diese Karte solle künftig dynamisch an aktuelle Veränderungen bzgl. der einschlägigen Straßen angepasst werden.

 

Für die Gruppe SPD/FDP begrüßt RH Bekaan die vorgestellte Überarbeitung der Regelung und insbesondere die Bereitstellung der Übersichtskarte auf der Homepage. So könnten alle Betroffenen jederzeit notwendige Informationen über zu befahrende Straßen erhalten. Auf seine Verständnisfrage verdeutlicht SB Kleinschmidt noch einmal, die heute vorgestellte Karte sei ein Entwurf, werde vor Veröffentlichung noch an die aktuellen Verhältnisse und in der Folge weiter dynamisch nach Sachlage angepasst. FBL Torkel ergänzt, der heutige Stand spiegele die aktuell zulässigen Gewichtsbeschränkungen lt. Beschilderung wider, die unabhängig vom tatsächlichen Ausbau und der Traglast von Straßen zu beachten sei.

 

Auch RH Frahmann begrüßt namens seiner Gruppe CDU/Bündnis 90/Die Grünen die vorgestellte Neuregelung, bittet allerdings um Erläuterung, wer auf welcher Grundlage gute bzw. schlechte Witterungsbedingungen feststelle. Und wie gehe die Verwaltung mit Straßen um, deren Aufbau erst im Verlaufe der Zeit eine erhöhte Schädigung erkennen ließen, bspw. in der Übergangszeit vom Winter zum Frühling? Werde hierfür doch noch das Straßenmanagementsystem eingeführt?

 

Witterungsverhältnisse seien, so FBL Torkel, Definitionssache, die harten Kriterien nicht unterliegen könne. Der Zustand der Straßen könne am besten durch die Mitarbeitenden des Bauhofes und den Kollegen Maschmeyer beurteilt werden, weswegen die Beurteilung in deren Händen liegen werde. Um rechtssicher alle Betroffenen über veränderte Befahrgebote informieren zu können, sei das verpflichtende Instrument der verlässlichen Mail-Adressen installiert worden. Eine Kontrolle aller Straßen mittels eines Straßenmanagementsystems sei Ziel der Verwaltung. Hierdurch könne eine permanente Überwachung der einschlägigen Straßen und daraus resultierend zeitnahes zielgerichtetes Handeln ermöglicht werden.

 

RH Gauger sieht die Neuregelung eher kritisch. Seiner Ansicht nach werde hierdurch die mögliche Gewichtsbelastung der Straßen erhöht statt vermindert, was nur zu weiteren Schädigungen der Straßen führen könne. Eine Kontrolle der Einhaltung der Regelungen, besonders der Gewichtsbeschränkungen, werde kaum stattfinden können, weshalb Überschreitungen zu erwarten seien, zumal landwirtschaftliche Fahrzeuge immer größer geworden seien. Gleiches gelte für die Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen, die aufgrund wirtschaftlichen Drucks der Unternehmen mutmaßlich vielfach nicht beachtet werde. Er wünscht sich diesbezüglich regelmäßige Kontrollen durch die Polizei. Unterschiedliche Regelungen je nach Witterung seien seiner Ansicht nur schwer zu treffen, weil über gute oder schlechte Witterung durchaus unterschiedliche Ansichten bestehen könnten. Zu bedenken sei auch, dass die Beseitigung der durch diesen Verkehr verursachten Schäden von der Allgemeinheit finanziert werde, weshalb eine Befahrung von auf 6 t beschränkten Straßen mit Fahrzeugen von bis zu 40 t seiner Ansicht nach grds. ausgeschlossen werden müsse, zumal nach seiner Kenntnis in der Realität auch Fahrzeuggewichte von über 50 t möglich seien.

 

Diese Einwände seien nicht von der Hand zu weisen, bestätigt FBL Torkel. Doch statt sich der Unvernunft Mancher zu beugen, könne durch diese Neuregelung zumindest eine gewisse Neugestaltung im Einvernehmen mit den Betroffenen erprobt werden. Eine perfekte Lösung für alle Beteiligten sei sicherlich ebenso wenig zu erreichen wie eine vollständige Verhinderung von Übertretungen. Nach einem Jahr könne gemeinsam geschaut werden, ob die Neuregelung Verbesserungen nach sich gezogen habe, ober modifiziert werden müsse. Bis dahin könne nun bei guter Witterung eine höhere Belastung als bisher erlaubt, bei schlechterer Witterung aber eben auch eine deutliche Einschränkung verfügt werden.

 

RF Bischoff gibt zu bedenken, die künftigen Regelungen könnten von manchen landwirtschaftlichen Betrieben, die an den gewichtsbeschränkten bzw. Moorstraßen lägen, nicht eingehalten werden, weil deren landwirtschaftlicher Verkehr bspw. auch bei schlechten Witterungsbedingungen oder grds. über den Gewichtsbeschränkungen liegend weiter notwendig sei. Sie dringt daher darauf, diesbezüglich das Gespräch mit diesem Personenkreis zu suchen.

 

FBL Torkel führt aus, in solchen Fällen gelte es, gesonderte Regelungen zu finden. Die Neuregelung sei im Vergleich zur bisherigen Regelung tatsächlich praktikabler. Eine rechtswidrige Ausnahme der einschlägigen landwirtschaftlichen Betriebe von den geltenden Regelungen müsse allerdings vermieden werden.

 

RH Frahmann ist der Ansicht, dass für die von den neuen Regelungen ausgenommenen Moorstraßen nun zeitnah ebenfalls Regelungen unter Beteiligung aller Betroffenen gefunden werden müssen.

 

Die Moorstraßen könnten aufgrund ihrer sehr unterschiedlichen Zustände nur individuell betrachtet werden, führt FBL Torkel aus. Unabhängig von jeder vorgesehenen Nutzungseinschränkung führen aber bspw. jede Woche schwere Müllfahrzeuge darüber. Ggf. könne über die Organisation der Landwirtschaft noch einmal ein Diskussionstermin angeboten und im Falle eines stattfindenden Gespräches hierüber sodann im Ausschuss berichtet werden.

 

RH Erhardt plädiert dafür, diese mutige Neuregelung zu beschließen und die Erfahrungen nach einem Jahr auszuwerten. In Anbetracht der einvernehmlichen Erarbeitung erwartet er eine durchaus erkennbare Akzeptanz.

 

Auf Nachfrage der RF Bischoff teilt FBL Torkel mit, die Neuregelung könne ggf. zum 01.10.2023 und somit zum Beginn der erfahrungsgemäß schlechteren Witterungsbedingungen in Kraft gesetzt und das Datum des Inkrafttretens und die Absicht der Erfahrungsauswertung nach einem Jahr ergänzend in die Beschlussempfehlung aufgenommen werden. Träten vor Ablauf eines Jahres eklatante Probleme auf, sei selbstverständlich auch eine vorherige Modifizierung der Regelung durch die Gremien möglich. Der derzeitige Inhalt des Eckpunkts 4, „Umverteilung der Genehmigungsgebühren“, sei im Übrigen nur nachrichtlich zu verstehen, da mit einer entsprechenden Umsetzung durch den Landkreis nicht zu rechnen sei.

 

RF Bischoff unterstützt diesen Vorschlag. Bis zum 01.10.2023 könnten sodann auch die vorerwähnten Gespräche mit den betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben geführt werden.

 

Sodann unterbreitet der Ausschuss dem VA folgenden ergänzten