Beschlussvorschlag:

1.    Die eingeschränkte Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB zur Anpassung der textlichen Festsetzung Nr. 9 des Bebauungsplanes Nr. 199 „Heinjehof“ mit örtlichen Bauvorschriften in Nord Edewecht I in der Form, wie sie sich aus dem in der Sitzung des Bauausschusses am 18.04.2023 vorgelegten Entwurf des Bebauungsplanes ergibt, wird genehmigt.

 

2.    Zu den während der öffentlichen Auslegung der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 sowie zum Bebauungsplan Nr. 199 „Heinjehof“ mit örtlichen Bauvorschriften in Nord Edewecht I in der Zeit vom 16.02.2023 bis 17.03.2023 eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der in der Sitzung des Bauausschusses am 30.05.2022 vorgelegten Abwägungsvorschläge entschieden. Die Verwaltung wird beauftragt, die Betroffenen entsprechend zu benachrichtigen.

 

3.    Vorbehaltlich des rechtswirksamen Abschlusses des parallel zur Bauleitplanung abzuschließenden Städtebaulichen Vertrages mit dem Vorhabenträger wird der Entwurf der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013, der aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in der zur Zeit geltenden Fassung aufgestellt wurde, wird einschließlich Begründung und zusammenfassender Erklärung in der vorgelegten Form festgestellt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung dieser Flächennutzungsplanänderung beim Landkreis zu beantragen.

 

4.    Vorbehaltlich des rechtswirksamen Abschlusses des parallel zur Bauleitplanung abzuschließenden Städtebaulichen Vertrages mit dem Vorhabenträger, wird der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 199 „Heinjehof“ mit örtlichen Bauvorschriften in Nord Edewecht I wird in der vorgelegten Form als Satzung beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan nach Genehmigung der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes durch ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft zu setzen.

 


Nach Erläuterung der Vorlage anhand einer Präsentation (Anlage 1 zu diesem Protokoll) durch SGL Knorr irritiert RH Dr. Fittje das Fehlen von Aussagen zu den nachbarschaftlichen Eingaben bzgl. der Problematik der Oberflächenentwässerung im nördlich angrenzenden Wohngebiet. Daneben bittet er um Auskunft, weshalb das Oberflächenwasser des Bebauungsplangebietes nicht in die Espergöhler Bäke abgeleitet werde, die im Gegensatz zum Logenstreek immer wieder unter Wassermangel leide. Durch eine Einleitung in die Espergöhler Bäke könne seines Erachtens zudem die Wasserversorgung der Teiche in der Nachbarschaft der Tennisanlage auf eine sicherere Basis gestellt werden.

 

FBL Torkel führt aus, die Einleitung des Oberflächenwassers in den Logenstreek und damit in das geplante Regenrückhaltebecken diene im Wesentlichen der Regulierung und kontrollierten Ableitung großer Wassermengen bei Starkregenereignissen, was bei einer Einleitung in die Espergöhler Bäke nicht möglich sei. Ein Notüberlauf in die Espergöhler Bäke sei allerdings geplant. Grundsätzlich sei für die wasserrechtlichen Belange im Übrigen die Ammerländer Wasseracht zuständig. Verwaltungsseits werde diese Überlegung jedoch gerne mit der Ammerländer Wasseracht erörtert, um ggf. eine planbare Ableitung gewisser Mengen des Oberflächenwassers in die Espergöhler Bäke bei Bedarf ermöglichen zu können.

 

Das benachbarte Grundstück mit der in der Eingabe dargestellten problematischen Oberflächenentwässerung liege in einem Baugebiet, für das eine Oberflächenentwässerung ebenfalls konzipiert sei. Ggf. bestünden auf dem Grundstück Gegebenheiten, die eine ordnungsgemäße Entwässerung beeinträchtigten. Durch die Entwicklung des in Rede stehenden Baugebietes werde dieses Grundstück diesbezüglich ausweislich des vorliegenden Gutachtens nicht weiter beeinträchtigt werden. Im Zuge der Erstellung der Erschließungsanlagen könne mit dem Investor aber u. U. eine zusätzliche Sicherungsmaßnahme, bspw. durch eine Verbindung des Nachbargrundstücks mit der Oberflächenentwässerungsleitung des im Baugebiet befindlichen Parkplatzes vereinbart werden.

 

RH Brunßen berichtet von einem Schreiben an seine Fraktion betr. die Sorge um Einleitung schadstoffhaltigen Oberflächenwassers in die Espergöhler Bäke. Auf seine damit einhergehende Nachfrage teilt FBL Torkel mit, die Einleitung auch nur annähernd belasteten Oberflächenwassers aus jeglichen Siedlungsbereichen, die mit einer Oberflächenentwässerung ausgestattet seien, sei aufgrund der bestehenden Abwasserbeseitigungssatzung verboten. Hierunter fielen bspw. auch private Autowäschen in der Nähe von Gullys. Insofern seien entsprechende Regelungen im Rahmen von Bauleitplanungen nicht mehr erforderlich.

 

Das von RH Brunßen benannte Schreiben ging offenbar allen Ratsfraktionen zu, weshalb RH Vehndel darauf hinweist, darin sei ausdrücklich vor einer Veränderung der Wasserverhältnisse der Espergöhler Bäke als einer der wichtigsten Laichgebiete in der Gemeinde Edewecht gewarnt worden.

 

RH Apitzsch bedauert, seine zu Beginn der Planungen gewünschte Zurückstellung der Wohnbauentwicklung des Areals der alten Hofstelle östlich des geschützten Landschaftsbestandteils habe keinen Anklang gefunden, weshalb nun leider auch an dieser Stelle historische Strukturen ähnlich wie bzgl. des Edewechter Bahnhofs oder der Kornbrennerei zerstört würden. Die zusätzliche Bebauung des Hofgeländes verändere den Charakter einer der letzten Hofstellen in Edewecht unwiederbringlich und offenbar einzig, um dem Investor die Wirtschaftlichkeit seiner Investition zu ermöglichen. Seiner Ansicht nach habe dieses Areal anders beplant werden können, bspw. durch Einrichtung einer Kindertagesstätte oder anderer sozialer Einrichtungen. Auch die vorgestellten Problematiken bzgl. Lärm und Oberflächenentwässerung hätten unter diesem Gesichtspunkt weniger ausgeprägt ausfallen können. Alles in allem kann er der Beschlussempfehlung, auch im Namen seiner Gruppe Gemeinsam für Edewecht, nicht zustimmen.

 

Letztlich unterbreitet der Ausschuss dem Rat über den VA folgenden