Ein Einwohner bittet um Auskunft, ob das Wind-an-Land-Gesetz in der Fassung von Februar 2023 in der Weise Berücksichtigung gefunden hat, dass eine Repoweringmöglichkeit alter Anlagen favorisiert werde bevor alternative Standorte in der Nähe errichtet würden und ob der Verwaltung bewusst sei, dass laut Gesetz keine Höhenbeschränkungen der Windenergieanlagen mehr vorgenommen werden. Die Verwaltung habe in ihrer eigenen Planung mit einer Anlagenhöhe von 200 Meter geplant, technisch möglich seien aber mittlerweile bis zu 250 Meter hohe Anlagen.

 

FBL Torkel erläuterte, dass das Wind-an-Land-Gesetz in der Fassung von Februar 2023 Berücksichtigung gefunden hat. Die Problematik der Höhenbeschränkung ist der Verwaltung bewusst. Bei der Genehmigungsplanung gilt in der Regel die zweifache Anlagenhöhe als Abstandswert, in der vorliegenden Flächennutzungsplanung sei jedoch präventiv die dreifache Höhe einer durchschnittlichen Anlage (200 m) zu Grunde gelegt worden.