Beschlussvorschlag:

1.    Dem in der Sitzung des Bauausschusses am 18.04.2023 vorgelegten Entwurf des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie wird zugestimmt.

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, die Planung mit den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

 


AV Kuhlmann merkt in der Einführung an, dass heute nicht endgültig über den Teilflächennutzungsplan Windenergie, sondern lediglich über die Eingaben, welche zur vorgezogenen öffentlichen Auslegung eingegangen sind, beraten wird. Am Ende der Debatte wird dann ein erneuter Beschluss darüber gefasst werden, ob eine erneute öffentliche Auslegung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie erfolgen soll. Hieran würde sich eine neue Abwägung der Stellungnahmen der Bürger sowie Träger öffentlicher Belange anschließen.

 

FBL Torkel erläutert anhand der vorliegenden Tischvorlage (Anlage 2 dieses Protokolls) den aktuellen Stand der Dinge. Eine Konzentrationsplanung durch einen Flächennutzungsplan bedeutet, dass ansonsten privilegierte Vorhaben nicht überall zulässig sind. Man schränkt die Privilegierung der Windenergieanlagen in dem Gemeindegebiet demnach ein. Würde es die Planung nicht geben, sei nach dem Windenergieerlass jede Windenergieanlage zu genehmigen, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt wären. Zum Abstandsgebot würde demnach die zweifache Anlagenhöhe bereits ausreichen. Wenn man dieses mit umliegenden Konzentrationsplanung vergleicht, stellt man fest, dass man ohne diese Planung mit einem ganz anderem Flächenpotential für die Windenergie zu tun hätte. Die Verwaltung empfiehlt die weitere Verfolgung der Konzentrationsplanung, um die Steuerungsmöglichkeit zu erhalten. Zudem sollte berücksichtigt werden, dass der Landkreis Ammerland im Anschluss an die finale Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes Windenergie noch ein umfangreiches Genehmigungsverfahren durchführen muss. Da dieses einige Zeit in Anspruch nehmen wird, solle man jetzt keine Zeit verschenken.

 

Anhand einer Präsentation (Anlage 3 zu diesem Protokoll) erläutert Herr Ramsauer vom Planungsbüro NWP Oldenburg die Herleitungsprinzipien sowie die einzelnen Flächenprofile. In dem Vorentwurf sind 13 Teilbereiche für die Windenergie nach harten und weichen Tabuzonen abgeleitet worden. Diese Teilbereiche hat man ins Verfahren gegeben, um die entsprechenden Stellungnahmen der Bürger und Träger öffentlicher Belange zu erhalten. Bei der Erstellung des Vorentwurfes hat das regionale Raumordnungsprogramm (RROP) noch keine ausreichende Berücksichtigung gefunden. Der Landkreis Ammerland hat daraufhin der Gemeinde Edewecht mitgeteilt, dass das RROP von der Gemeinde Edewecht zwingend beachtet werden muss, auch wenn Änderungen hierzu zu erwarten sind. Demnach gewinnen vor allem die Vorranggebiete der Rohstoffgewinnung und der Torferhaltung an Bedeutung, sodass sich noch einmal Änderungen an den dargestellten Flächen ergeben haben. Die Gemeinde Edewecht möchte eine Steuerungsplanung durchführen, um die Privilegierung der Windenergie einzuschränken. Dabei sollen das RROP, das Konzentrationsziel sowie der Aspekt der Umzingelung berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass mindestens 2 Windenergieanlagen unter Beachtung des räumlichen Zusammenhanges auf einer Fläche entstehen sollen.  Die ursprüngliche Flächenkulisse hat sich durch die Anwendung dieser Kriterien deutlich reduziert, sodass die Gemeinde Edewecht mit 5 Teilbereichen in den Entwurf gehe. Mit der Planung der Gemeinde Edewecht sind keine festgelegten Flächenbeitragswerte zu erbringen. Diese Aufgabe muss der Landkreis über die Regionalplanung leisten. Die Planung der Gemeinde Edewecht basiert auf dem Prinzip der Konzentrationsflächenausweisung. Hierbei ist von der Gemeinde nachzuweisen, dass sie den substanziellen Raum bereitstellen kann. Dieses ist nach dem Windenergieerlass 2021 anzunehmen, wenn das Flächenpotential einer Gemeinde nach Abzug der von harten Tabuzonen, Wald- und FFH-Gebieten belegten Flächen noch 7,05 % der Gesamtfläche der Gemeinde ausmacht. Mit rd. 10 % Flächenanteil gemessen an diesem Kriterium kann die neue vorliegende Planung der Gemeinde Edewecht dieses Kriterium deutlich erfüllen.

 

RH Brunßen erläutert die Zuständigkeiten des Landes, Bundes und des Landkreises und macht deutlich, dass die Gemeinde zwar in gewisser Weise unabhängig von den Maßgaben des Landkreises Ammerland arbeite, aber klaren gesetzlichen Vorgaben des Bundes und des Landes zu folgen habe.

 

FBL Torkel weist daraufhin, dass die gemeindliche Planung nicht den Zielen der Raumordnung des Landkreises widersprechen darf.

 

RH Brunßen erkundigt sich nach der Repoweringmöglichkeit der bereits bestehenden Windenergieanlagen des Hübschen Bergs und den eventuellen längst bestehenden Planungen.

 

FBL Torkel berichtet, die Verwaltung habe den betroffenen Grundstückseigentümer der Fläche „Hübscher Berg“ auf die aktuelle Rechtslage hingewiesen. Der Grundstückseigentümer zeigte sich interessiert, aber es liegt noch keine abschließende Erklärung von ihm vor. Dem Grunde nach ist aber bestätigt worden, dass die Möglichkeit des Repowering positiv gesehen wird.

 

RH Bekaan erkundigt sich nach dem Abstand von einer konzentrierten Anlage zu einer Einzelanlage, welche mit etwa 800 Metern definiert ist. Wie rechtsicher ist die Erfahrung der Verwaltung, dass die 800 Meter weiterhin Bestand haben werden?

 

FBL Torkel führt aus, dass der Abstand der Windenergieanlagen nicht klar in einer gesetzlichen Tabelle geregelt sei, sondern sich vielmehr aus den Planungsannahmen ableite, welche die Gemeinde für sich und ihr Gemeindegebiet selbst entwickelt hat. Die Gemeinde Edewecht zeichnet sich durch eine sehr zersiedelte Struktur aus. Dadurch bekäme man auch nicht den Eindruck eines freien Landschaftsbildes. Der räumliche Zusammenhang wird durch größere Bebauungen und Wälder beeinträchtigt, sodass sich für eine so abgeleitete Planung eine größtmögliche Rechtssicherheit ergibt. Eine Konzentrationswirkung greift in die Planungshoheit ein und muss Regeln folgen. Eine Konzentrationswirkung impliziere, dass man mindestens zwei Anlagen an einem Ort auffinde.

 

RH Bekaan führt aus, dass der Teilbereich 9 „Hogenset“ erhalten bleiben soll und der Teilbereich 7 aufgrund der erdrückenden Wirkung entfalle. Der Teilbereich 10 entfalle ebenfalls. Unter anderem auch aufgrund des bestehenden Vorranggebiets. Des Weiteren gibt es einen Windpark im Bereich der Gemeinde Barßel, welcher sich nicht auf unseren Karten wiederfindet und einen Windpark, der die Möglichkeit eines Repowering bietet und sich am „Hübschen Berg“ befindet. Zwischen dem Windpark der Gemeinde Barßel und dem Windpark „Hübscher Berg“ liegt ein Abstand von ca. 900 Meter Luftlinie. Wenn die Gemeinde nun den Teilbereich 2 auf den Weg bringe, stelle sich die Frage, ob man dann von einer erdrückenden Wirkung zu Lasten der Anlieger sprechen könne, die in diesem Bereich wohnen. RH Bekaan fragt, ob dieser Aspekt ausreichend beleuchtet worden sei und weshalb die Gemeinde unter diesem Aspekt die Teilbereiche 7 und 10 aus der Planung herausnehme.

 

SGL Knorr erläutert, dass durch die Herausnahme des Teilbereiches 2 das Kriterium der Überfrachtung des Raumes gewahrt bleibe. Es wurde dem Argument der Überfrachtung des Raumes Geltung verschafft, da der Teilbereich 11 aus der Planung herausgenommen wurde.  Im Falle des Repowering am „Hübschen Berg“ wird sich der Bereich dadurch auf weniger Anlagen reduzieren. Der Teilbereich Loher Forst wird weiterhin als Möglichkeit angesehen, weil er mit dem Windpark auf Barßeler Seite einen gemeinsamen Rahmen bildet.

 

RH Reil fragt, ob nach 2027 ein neuer Flächennutzungsplan (FNP) aufgestellt werden muss, da die jetzige Flächenkulisse zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ausreichen wird. Zudem stellt sich die Frage, ob dann ein neuer FNP aufgestellt werden müsse, wenn der Landkreis Ammerland das RROP beschließt.

 

Herr Ramsauer erläutert, dass die Gemeinde 2027 „raus ist“. FNP mit Steuerungswirkung gibt es dann nicht mehr. Das Flächenziel des Landes ist auf das Jahr 2032 ausgerichtet. Er geht davon aus, dass sich danach nichts mehr ändert. Die Planung der Gemeinde gilt, bis das neue RROP des Landkreises aufgestellt ist. Danach wäre der FNP nicht mehr relevant. Die Aufstellung des RROP wird spätestens für das Jahr 2027 erwartet.

 

RH Dr. Fittje macht deutlich, dass man die Verantwortung für die Planaufstellung nicht dem Land oder dem Landkreis zuschieben sollte. Die Gemeinde habe jetzt die Möglichkeit Einfluss darauf zu nehmen, wo Windenergie entstehe. Wenn man sich entscheide nichts zu machen, habe man keine weitere Steuerungsmöglichkeit mehr. RH Dr. Fittje erkundigt sich, wieso beim Teilbereich 6 „Wehrweg“ der südliche Zipfel noch mit dranhängt, da aus seiner Sicht rein platztechnisch dort keine Windenergieanlage (WEA) entstehen könne.

 

Herr Ramsauer erläutert, dass man nach dem Prinzip „Rotor Out“ plane und die Fläche daher geeignet sei.

 

RH Apitzsch äußert seine Bedenken in Bezug auf das Bauen in Moorgebieten. Zudem sollte auch aus naturschutzrechtlichen Gründen keine Ausweisung des Teilbereiches Hogenset erfolgen.

 

RH Ehrhardt äußert ebenfalls naturschutzrechtliche Bedenken zu der Fläche Hogenset. Wenn man eine artenschutzrechtliche Prüfung durchführen würde, dann sollte das Gebiet keinen Bestand haben. Zudem stellt er die Frage, ob die gesetzlichen Bestimmungen sich derart geändert hätten.

 

Herr Ramsauer erläutert ausführlich, dass im Jahr 2023 durch die gesetzlichen Regelungen zur Energiewende eine starke Entwertung der der meisten öffentlichen Belange zugunsten der Windenergie stattgefunden habe. Der Außenbereich hat eine signifikante Bedeutung für die Energieversorgung erhalten.

 

RH Eiskamp macht deutlich, wie schwer es sei aufgrund der Kürze der Einarbeitungszeit alle Aspekte zu berücksichtigen. Nichtsdestotrotz müsse man heute eine Entscheidung fällen, um weiter mitgestalten zu können.

 

RF Bischoff stimmt den Ausführungen von RH Eiskamp zu. Aus ihrer Sicht sei es sinnvoll eine Windkraftplanung durchzuführen. Vor allem, weil sich das RROP des Landkreises zu großen Teilen an dem gemeindlichen FNP orientieren wird. RF Bischoff stellt die Frage, ob es realistisch sei, dass der Landkreis nach dem Wegfall einiger Gebiete aufgrund des Torfabbaus etc. noch einmal das Gespräch sucht und regt an, dass kleinere Flächen doch noch in die Betrachtung kämen.

 

Herr Ramsauer erläutert, dass bereits ausführlich geprüft wurde, ob sich weitere Flächen ergeben würden, die eine Konzentrationswirkung von 2 WEA erreichen würden. Aus seiner Sicht wird sich die Flächenkulisse nicht mehr verändern.

 

RH Vehndel führt aus, dass das Thema Klimawandel scheinbar noch nicht bei jedem angekommen sei. Der Klimawandel sei im Gange. Jeder sollte daher die Notwendigkeit sehen, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

 

RH Bekaan führte aus, dass sich die Gemeinde in einer komfortablen Situation befinde und quasi vor der Lage stehen. Die Gemeinde habe die Möglichkeit durch eine fachkundige Planung selbst mitzugestalten. In Folge dessen wird der Landkreis vermutlich diese Planung in sein RROP übernehmen.  Wenn man eine Verhinderungsplanung anstrebe, wird der Landkreis mitteilen, dass diese Planung nicht rechtssicher sei und Regelungen über sein neues RROP treffen. Um weiterhin aktiv mitzugestalten und für alle Beteiligten den besten Weg zu finden, sollte der Beschlussvorschlag unterstützt werden.

 

RH Brunßen machte deutlich, dass durch die Gesetzgebung des Bundes und des Landes nun Dinge gezwungenermaßen umgesetzt werden müssen. Um weiterhin überhaupt eine Steuerungsmöglichkeit zu haben, sollte dieser Weg weiter gegangen und den Beschlussvorschlag unterstützt werden.

 

BMin Knetemann erläutert zusammenfassend, dass die Gemeinde bis zum 13.01.2023 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Thema Wind durchgeführt habe. Danach haben sich alle Beteiligten ausgiebig mit der Auswertung der eingegangenen Einwendungen und Anregungen beschäftigt. Jetzt möchte die Gemeinde eine erneute Auslegung durchführen, bei der alle Bürger und Träger öffentlicher Belange noch einmal die Möglichkeit erhalten, ihre Stellungnahmen abzugeben. Um das Thema zeitlich weiter hinaus zu schieben, bleibe keine Zeit mehr. BMin Knetemann weist darauf hin, dass die Gemeinde eine einmalige Chance erhalten habe den Zeitraum bis zum Jahre 2027 in Form einer Steuerungsplanung aktiv mitzugestalten. Nutze die Gemeinde diese Zeit nicht, gelten nur noch die harten Tabuzonen für die Zulässigkeit von WEA. Sie empfiehlt daher eindringlich, die erneute Auslegung auf den Weg zu bringen. Die noch offenen Fragen zum Thema Windkraft sollen in einer gesonderten öffentlichen Veranstaltung in Zusammenarbeit mit weiteren Fachleuten beantwortet werden.

 

AV Kuhlmann hat den Ausschussvorsitz kurzzeitig an RF Exner übergeben, um sein Rederecht auszuüben.

RH Kuhlmann erklärt, dass es Befürworter und Gegner der Windenergie gibt. Das hat zu erheblichen Schwierigkeiten geführt. Es steht außer Frage, dass in den nächsten Jahren Windkraftanlagen gebaut werden, auch im Bereich Hogenset. Etliche Ausschussmitglieder befürchteten eine sogenannte Verspargelung der Landschaft und damit einhergehend die Sichtbarkeit vieler WEA an den Hauptverkehrswegen Richtung Oldenburg, sollte die notwendige Planung nicht gelingen. Die Einwohner aus Husbäke werden sich in jedem Fall mit dem Gedanken anfreunden müssen in den nächsten 30 Jahren auf Windkraftanlagen in ihrem Umfeld zu schauen. Daher müsse man jetzt versuchen, die beste und verträglichste Lösung zu finden. RH Kuhlmann unterstützt daher trotz großem Verständnis für die Sorgen der Anwohner die weitere Planverfolgung.

 

Im Anschluss an die Beschlussfassung schlägt AV Kuhlmann aufgrund der Länge der Diskussion zu diesem Tagesordnungspunkt vor, die Tagesordnungspunkte 7, 10, 11, und 12 auf eine zusätzliche Sitzung des Bauausschusses innerhalb von vier Wochen zu vertagen. Hiergegen erheben sich keine Einwendungen.

 

Der Ausschuss unterbreitet dem VA folgenden