Beschlussvorschlag:

Das mit der Beschlussvorlage 2022/FB I/3912 vorgestellte Gesamträumliche Konzept Freiflächen-Photovoltaik sowie die Planungsempfehlung zum Umgang mit Projektanträgen auf Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen wird festgestellt.

 

Die vorgennannte Planungsempfehlung wird zunächst für zwei Jahre erprobt und laufend evaluiert. Sollte sich das Verfahren als nicht praxisgerecht herausstellen oder das Ausbauziel gemäß NKlimaG in Höhe von 53 Hektar vorzeitig erreicht werden, wird dem zuständigen Ausschuss ein Anpassungsvorschlag vorgelegt.

 

 


Nach eingehender Erläuterung der Vorlage anhand einer Präsentation (Anlage 2 zu diesem Protokoll) wird auf RH Dr. Fittjes Nachfragen verwaltungsseits verdeutlicht, ein Rechtsanspruch auf Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen in den dann ausgewiesenen Clustern des gesamträumlichen Konzepts bestehe ausdrücklich nicht. Jedes einschlägige Projekt unterliege der Entscheidungshoheit des Rates, wie dies auch bei anderen Bauleitplanungen der Fall sei. Das auf Seite 3 der Vorlage dargestellte Vorgehen zum Umgang mit Projektanfragen sei als Vorprüfung jeder Anfrage zu verstehen. Erst wenn die Konformität mit den darin enthaltenen Kriterien in der Projektanfrage nachgewiesen sei, könne die Verwaltung die Projektanfrage zwecks Abstimmung über die Aufnahme eines förmlichen Bauleitplanverfahrens in die Gremien geben. Ein „Kahlschlag“ innerhalb der Cluster sei aufgrund der einschlägigen Prüfmechanismen der Bauleitplanung ausgeschlossen und unter landschaftsverträglicher Einbindung verstehe sich die Eingrünung bzw. Anpflanzung der Freiflächenphotovoltaikanlagen.

 

RH Kuhlmann sieht in der vorgesehenen Beschlussfassung durchaus eine Selbstbindung der Gemeinde Edewecht, die im Falle der Erfüllung aller geforderten Voraussetzungen durch die Projektplanenden diesen durchaus ein gewisses Recht auf Errichtung solcher Anlagen einräume. Werde der Beschluss gefasst, in der Folge einzelnen Projekten dennoch eine Absage erteilt, mache sich die Gemeinde diesbezüglich unglaubwürdig.

 

Dies, so FBL Torkel, könne so gesehen werden, ein Rechtsanspruch aus der vorgesehenen Beschlussfassung entstehe jedoch definitiv nicht. Im Regelfall seien Projekte, die die geforderten Voraussetzungen erfüllten, in der Folge positiv zu begleiten, sofern in Einzelfällen nicht Hinderungsgründe vorlägen. Der Beschlussvorschlag sei daher eher als Orientierung, denn als Selbstbindung zu verstehen.

 

RF Krüger spricht sich namens ihrer Gruppe SPD/FDP grundsätzlich für die vorgeschlagene Beschlussfassung aus. Es bestehe jedoch Sorge, dass durch großes wirtschaftliches Interesse an solchen Projekten ggf. ein weit größerer als der zur Zielerreichung erforderliche Teil der Clusterflächen mit Freiflächenphotovoltaikanlagen ausgestattet werde.

 

RH von Aschwege schließt sich diesen Ausführungen an und begrüßt insbesondere die Einbindung der agrarstrukturellen Verträglichkeit und die Einzelfallprüfung in das Konzept.

 

RH Dr. Fittje befürchtet, die agrarstrukturelle Verträglichkeit könne von Projektierenden ohne Kenntnis der Verwaltung unterlaufen werden, da Landeigentum durch Errichtung solcher Anlagen deutlich mehr Profit abwerfe als bspw. durch übliche Pachtverträge. Diese Bedenken kann RH von Aschwege nachvollziehen, sieht aber in Anbetracht der menschlichen Nähe in der Gemeinde Edewecht durchaus eine Chance, möglicher Unverträglichkeiten rechtzeitig Gewahr zu werden. FBL Torkel führt aus, mit die Einbindung der Landwirtschaftskammer und des Ammerländer Landvolks in die Prozesse und Erstellung einschlägiger Gutachten könne die agrarstrukturelle Verträglichkeit von Projekten in aller Regel sehr wohl beurteilt werden.

 

Grundsätzlich stimme auch seine Gruppe Gemeinsam für Edewecht der Beschlussfassung zu, so RH Gauger. Allerdings werde zunächst eine Ausweisung geringerer Clusterflächen bevorzugt, die ggf. nach der Evaluierung ausgeweitet werden könnten. Grundsätzlich gibt er zu bedenken, dass Flächen unter den Anlagen biologisch i. d. R. tot seien, weshalb ggf. ein verstärkter Fokus auf Agri-Photovoltaikanlagen auf Baumschulflächen gelegt werden solle.

 

Diesen Ausführungen stimmt RH Krallmann zu, weil auch ein ausdrücklicher Fokus auf Agri-Photovoltaikanlagen eine positive Signalwirkung haben könne.

 

FBL Torkel erläutert noch einmal, die Clusterflächen umfassten rd. 230 ha, wovon schlussendlich rd. 53 ha zur Erreichung des angestrebten Zieles des NKlimaG mit Freiflächenphotovoltaikanlagen ausgestattet werden sollten. Sei dieses Ziel erreicht, stehe es der Politik frei, von der Genehmigung weiterer solcher Anlagen abzusehen. Er sieht keine Gefahr für die befürchtete drastische Nutzung eines Großteils der Clusterflächen, in diesen aber eine gute Auswahl für interessierte Projektierende. Agri-Photovoltaikanlagen seien im Übrigen jederzeit im Rahmen der dargestellten Ausnahmen möglich, allerdings in der Realität nicht einfach umzusetzen. RH von Aschwege ergänzt auf den Wortbeitrag RH Gaugers reagierend, sollten potenzielle Flächen für Agri-Photovoltaikanlagen ebenfalls ausgewiesen werden, beträfe dies in Anbetracht der großen Baumschulflächen in Edewecht einen großen Teil des Gemeindegebiets außerhalb von Wohnbebauung. Darüber hinaus gebe es sehr unterschiedliche Arten von Agri-Photovoltaikanlagen, weshalb diese wie vorgestellt im Rahmen der möglichen Ausnahmen geprüft und bewertet werden sollten.

 

AV Carls schlägt vor, in die Beschlussfassung die Verpflichtung der Verwaltung zur zielführenden Kommunikation mit Baumschulbetrieben aufzunehmen, zumal bestimmte Kulturen durchaus von solchen Anlagen profitieren könnten.

 

Auf RH Bischoffs Frage führt KSB Ross aus, die lila hinterlegten bedingt geeigneten Flächen seien als solche klassifiziert worden, weil aufgrund bestimmter naturschutzrechtlicher Belange und eines Abgleichs mit dem Landschaftsrahmenplan für Teile dieser Areale ggf. Hinderungsgründe vorliegen könnten. Im Falle eines Antrages auf Projektierung dieser Flächen sei sodann wiederum eine Einzelfallabwägung sehr genau durchzuführen. Insgesamt sei übrigens bei der Clusterung auf eine nicht zu kleinteilige Stückelung geachtet worden. 

 

RH Bischoff beantragt, die Beschlussempfehlung um folgenden Passus der Beschlussvorlage

 

„Die vorgennannte Planungsempfehlung wird zunächst für zwei Jahre erprobt und laufend evaluiert. Sollte sich das Verfahren als nicht praxisgerecht herausstellen oder das Ausbauziel gemäß NKlimaG in Höhe von 53 Hektar vorzeitig erreicht werden, wird dem zuständigen Ausschuss ein Anpassungsvorschlag vorgelegt.“

 

zu ergänzen.

 

Mit dieser Ergänzung unterbreitet der Ausschuss dem Rat über den VA folgenden geänderten