Beschlussvorschlag:

1.    Dem Standortkonzept Windenergie der Gemeinde Edewecht wird entsprechend der sich aus der Anlage Nr. 1 zur Vorlage 2022/FB III/3890 ergebenden Potenzialflächen zugestimmt. Die Empfehlungen des Standortkonzepts bilden die Grundlage zum Vorentwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ der Gemeinde Edewecht.

 

2.    Auf Grundlage eines entsprechenden Vorentwurfes des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

 


Mithilfe einer Präsentation (Anlage 2 zu diesem Protokoll) stellt Herr Ramsauer den aktualisierten Planungsstand vor und weist insbesondere darauf hin, das Flächenpotenzial habe sich aufgrund der nochmaligen Schärfung der Kriterien auf nunmehr 1,19 %, dargestellt in oranger Farbe, verringert. Dies liege überwiegend an der Anwendung der „Rotor-out-Regelung“, die ein Überragen der Flächen durch die Rotoren ermögliche, wodurch sich die darzustellenden Flächen entsprechend verringerten.

 

Auf RH Bekaans Verständnisfragen teilt Herr Ramsauer mit, die eingezeichneten roten Kreise dienten lediglich der Feststellung, dass an den jeweiligen Standorten das Fundament einer Anlage tatsächlich ausreichend Platz finden könne, welches mit einem Durchmesser von etwa 50 m anzusetzen sei.

 

Die Flächennutzungsplandarstellung der Teilfläche im Bereich des bestehenden Standortes werde sich aus planungssystematischen Gründen lediglich auf den Überschneidungsbereich der derzeitigen noch rechtskräftigen Sondergebietsabgrenzung aus dem bestehenden Flächennutzungsplan mit der an dieser Stelle auf Grundlage der heute anzuwendenden Kriterien ergebenden „gelben“ Fläche beschränken. Dies könne in diesem Umfang trotz Nichtberücksichtigung weicher Kriterien in planungsrechtlicher Hinsicht aufgrund der bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Vorprägung sowie der Sicherung des bestehenden Standortes begründet werden. Von einer Darstellung des gesamten Altbestandes sei in planungsrechtlicher Hinsicht aber abzuraten, da auf den übrigen Flächen des bisherigen Sondergebietes „Wind“ nach den heutigen Kriterien harte Ausschlusskriterien vorliegen. Am bereits bestehenden Standort in Westerscheps sei somit eine Ertüchtigung derart möglich, dass die derzeit dort bestehenden 7 kleineren Anlagen durch eine einzelne moderne große Anlage ersetzt würden, die sodann eine größere Leistung erziele als alle bisherigen kleineren Anlagen zusammen.

 

Auf RH Reils Frage führt Herr Ramsauer aus, ob eine weitere Verkleinerung der Potenzialflächen möglicherweise infrage komme, könne derzeit nicht abgesehen werden, weil sowohl seitens des Landkreises als auch des Landes feste Zielvorgaben noch nicht bekanntgegeben worden seien. Die vorliegende Planung ziele darauf ab, bereits jetzt möglichst die Zielvorgaben für das Jahr 2032 zu erreichen, um eine dauerhafte Rechtssicherheit zu gewährleisten.

 

In der anschließenden ausführlichen Diskussion teilt RH Apitzsch seine Bedenken mit, im Falle der Nichteignung der Flächen in Husbäke könnten auch die in der Planung gelb dargestellten Flächen der weichen Tabuzonen oder ggf. auch bisher noch nicht betrachtete Waldflächen als Potenzialflächen in Betracht kommen. Auf seine Frage, ob durch mehr als erforderliche Ausweisung von Potenzialflächen in anderen Ammerlandkommunen möglicherweise die Zielvorgabe für die Gemeinde Edewecht verringert werden könne, führ Herr Ramsauer aus, dies sei theoretisch möglich. Für den Landkreis gelte es, die Zielvorgaben für das Kreisgebiet zu erreichen. Wie der artenschutzrechtliche Aspekt bzgl. der in Husbäke belegenen Fläche letztlich gewichtet werde, sei im Übrigen heute noch nicht abzusehen. Wenn auch die durch das Land vorgegebenen Regularien aus seiner Sicht sowie aus Sicht seiner Gruppe Gemeinsam für Edewecht unsinnig seien, so stimme er im Namen seiner Gruppe der Beschlussfassung dennoch zu, um einer ungesteuerten Entwicklung entgegenwirken zu können, so RH Apitzsch weiter. Allerdings sei nicht nachvollziehbar, warum jede Kommune 100 % der benötigten erneuerbaren Energien selber bereitstellen müsse, wenn dies nicht auch für alle anderen in den Kommunen auch von Betrieben und Privatpersonen benötigten Ressourcen gelte. Im weiteren Verfahren wünsche sich seine Gruppe die Einrichtung eines „Runden Tisches“, um die Edewechter Bürgerschaft möglichst umfassend in das weitere Verfahren einbeziehen zu können.

 

RH Kaptein kann die Weiterführung der Planungen aus grundsätzlichen Erwägungen nicht mittragen, weil einerseits die geplanten Mindestabstände von 600 m zur nächsten Wohnbebauung nicht ausreichend erschienen und er andererseits nicht bereit sei, sich Planungen, die insbesondere auch in der Bürgerschaft größtenteils nicht mitgetragen würden, vom Land vorschreiben zu lassen.

 

Aus den Reihen der Gruppe CDU/Bündnis 90/Die Grünen und der SPD-Fraktion werden die grundsätzlichen Bedenken gegen die Einschränkung der Planungshoheit durch das Land Niedersachsen ausdrücklich mitgetragen. In Anbetracht des geltenden Rechts müsse die Gemeinde Edewecht jedoch entsprechend planen, um eine ungesteuerte Entwicklung von Windkraftanlagen mit vielerlei negativen Folgen in Edewecht zu vermeiden und zudem dem Gesetzgeber nicht zu suggerieren, die Gemeinde Edewecht verfolge eine Verhinderungstaktik. Die Einrichtung eines Runden Tisches werde im Übrigen gerne mitgetragen.

 

Auf weitere Fragen aus der Ausschussmitte führt 1. GR Torkel aus, würden nach Inkrafttreten des Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ Anträge auf die Errichtung solcher Anlagen gestellt, sei der Landkreis Genehmigungsbehörde, ein Bebauungsplan müsse für solche Anlagen nicht aufgestellt werden, weshalb eine gemeindliche Einflussnahme im Weitern nicht möglich sei. Allenfalls bzgl. der verkehrlichen Erschließung könne die Gemeinde Einfluss auf die Errichtung solcher Anlagen nehmen, sofern die Erschließung auf gemeindlichem Gebiet bzw. über Gemeindestraßen geschehe. In diesem Rahmen könne versucht werden, mit den Projektierenden einvernehmliche Lösungen für Beteiligungen bzw. finanzielle Entschädigungen der betroffenen Bürgerschaft oder andere Lösungen zu finden. Rechtlich durchsetzbar seien solche Ansinnen in Niedersachsen nicht, allerdings bleibe zu hoffen, dass auch die Projektierenden zu Wahrung des nachbarschaftlichen Friedens von sich aus ein Interesse an zielführenden Einigungen mit den betroffenen Menschen hätten. Verwaltungsseits werde alles rechtlich Mögliche getan, um solche Lösungen zu erwirken.

 

Die Edewechter Bürgerschaft werde, wird verwaltungsseits ausgeführt, in drei mehrstündigen Informationsveranstaltungen, verteilt auf das Gemeindegebiet nahe der am stärksten betroffenen Regionen, unter Beteilung einschlägigen Fachpersonals umfänglich über die Planungen informiert, sofern der VA in seiner Sitzung am 04.10.2022 den entsprechenden Beschluss fasse. Der zeitlich großzügig ausgestaltete Rahmen der Veranstaltungen biete sodann allen Interessierten Gelegenheit, alle Fragen im Detail zu stellen und zu diskutieren. Diese Veranstaltungen seien als Teil der gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch im förmlichen Bauleitplanverfahren ohnehin für nach den Herbstferien vorgesehenen frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit geplant und die Fragestellungen und Ergebnisse der Diskussionen würden in das Beteiligungsverfahren aufgenommen. Voraussichtlich zur ersten Sitzung des Bauausschusses im kommenden Jahr sollte sodann möglichst der endgültige Planungsentwurf zur Beschlussfassung beraten werden.

 

Auf Hinweis RH Reils, neben der finanziellen Entlastung der betroffenen Bürgerschaft müsse in Gesprächen mit den Projektierenden auch versucht werden, auf die technische Ausstattung der Anlagen einzuwirken, bspw. hinsichtlich der Fundamente, der Höhe, möglicher Rotor-Stoppfunktionen zum Schutze seltener Vögel, der Lichtemission, der Wiederherstellung im Zuge der Bauarbeiten mutmaßlich beschädigten Straßen und Wege sowie der Ersatzanpflanzung geschädigter oder entfernter Bäume, führt 1. GR Torkel aus, insbesondere die Schädigung von Straßenbegleitgrün sei grds. so gering wie möglich zu halten. Dieser und weitere Aspekte seien sodann in den Einzelfällen zu klären.

 

Letztlich unterbreitet der Ausschuss dem VA folgenden