Eine Einwohnerin bittet um Klarstellung, ob der nördlich des bestehenden Wohngebietes an der Gartenstraße befindliche Graben tatsächlich der privaten Pflege der Anwohnerschaft unterliegt.

 

FBL Torkel führt aus, im Wasserrecht sei deutlich geregelt, dass Gräben von Anliegenden jeweils von deren Seite zu pflegen seien. Da der in Rede stehende Graben nunmehr in das Eigentum der Gemeinde übergehe, stelle sich die Frage in diesem Bereich künftig nicht mehr und die Verhältnisse würden sich mutmaßlich verbessern.