Beschlussvorschlag:

1.    Zu den während der öffentlichen Auslegung der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 sowie zum Bebauungsplan Nr. 198 „nördlich der Gartenstraße“ in Jeddeloh II in der Zeit vom 04.03.2022 bis 04.04.2022 eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der in der Sitzung des Bauausschusses am 30.05.2022 vorgelegten Abwägungsvorschläge entschieden. Die Verwaltung wird beauftragt, die Betroffenen entsprechend zu benachrichtigen.

2.    Der Entwurf der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013, der aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in der zur Zeit geltenden Fassung aufgestellt wurde, wird einschließlich Begründung und zusammenfassender Erklärung in der vorgelegten Form festgestellt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung dieser Flächennutzungsplanänderung beim Landkreis zu beantragen.

3.    Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 198 „nördlich der Gartenstraße“ in Jeddeloh II wird in der vorgelegten Form als Satzung beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan nach Genehmigung der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes durch ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft zu setzen.

 


Nach Einleitung in die Thematik durch SGL Knorr (Anlage 2 zu diesem Protokoll) erläutert Dipl.-Ing. Korte anhand einer Präsentation (Anlage 3 zu diesem Protokoll) die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen.

 

In der anschließenden Aussprache bittet RH Brunßen um Auskunft, ob die von SGL Knorr vorgetragenen klimaschützenden Festsetzungen bereits im Bebauungsplan verankert seien. Dies wird von SGL Knorr bejaht.

 

Bezüglich der Sorgen der betroffenen Anwohnerschaft, zunehmender Verkehr möge zu erhöhter Gefährdung insbesondere von Kindern führen, spricht sich RH Brunßen für möglichst weitreichende verkehrssichernde Maßnahmen zugunsten der schwächeren Verkehrsteilnehmenden aus. Beispielsweise könne zu Beginn der Gartenstraße eine Schwelle eingebaut werden.

 

FBL Torkel berichtet, es habe bereits vor Ort Gespräche mit Teilen der betroffenen Anliegerschaft gegeben. Selbstverständlich würden diese Gespräche auch weiterhin angeboten. In der letzten Sitzung des Straßen- und Wegeausschusses sei zudem erörtert worden, gegebenenfalls abseits der Fahrbahn einen Fuß- bzw. Radweg anzulegen, hierauf werde in der Abwägung bereits Bezug genommen. Ein solcher müsse allerdings zwecks Erhalts vorhandener Bäume und der Straßendeckschicht aus Klinker gegebenenfalls von der östlichen Ausfahrt des Baugebietes bis zur Wischenstraße hinter diese verlegt und könne beispielsweise mit Hansegrand ausgebaut werden. Entsprechende Überlegungen seien Teil der weiteren abzuarbeitenden Arbeitsschritte und insofern noch nicht Bestandteil der heutigen Beschlussfassung.

 

RH Erhardt vermisst in den textlichen Festsetzungen ein Verbot von Plastikzäunen, welches er gern deutlich in den einschlägigen Vorschriften verankert sähe.

 

Hierzu führt SGL Knorr aus, nach den textlichen Festsetzungen seien im Rahmen zulässiger bauordnungsrechtlicher Vorschriften vorrangig lebende Hecken zu pflanzen, alternativ könne auf Zäune aus Holz zurückgegriffen werden. Er weist in aller Deutlichkeit darauf hin, diese Vorgaben gälten nur für die straßenzugewandten Seiten der Grundstücke. Eingriffe in die Gestaltungshoheit der Grundstücksgrenzen abseits der Straßenfront seien aus rechtlicher Sicht nicht möglich, weswegen dort leider u. a. Plastikzäune nicht untersagt werden könnten.

 

RH Bekaan wertet die vorgetragenen Abwägungen der zahlreich eingegangenen Stellungnahmen aus der Bürgerschaft als angemessen und weist insbesondere auf den Umstand hin, der Baustellenverkehr werde ausdrücklich nicht durch die Gartenstraße, sondern durch eine Baustraße direkt von der B 401 ins neue Baugebiet geführt. Zudem werde der Stichweg im äußersten westlichen Bereich erst zum Ende der Baugebietsentwicklung hergestellt. Wie sich die Verkehre nach Fertigstellung des Baugebietes entwickelten, könne zum heutigen Zeitpunkt nicht abgesehen werden. Insgesamt bewertet er die Erschließung von Bauland in Jeddeloh II als positiv. In diesem Zusammenhang bittet er um Darstellung der einzelnen Bauabschnitte.

 

FBL Torkel führt aus, zur Abschnittsbildung würden im Bebauungsplan keine Feststellung getroffen. Dieser Aspekt werde im Rahmen der Erschließungs- und Vergabeverfahren durch den Rat betrachtet und entschieden. Verwaltungsseits würden drei Bauabschnitte vorgeschlagen, beginnend im Osten des Areals. Grundgedanke sei aus allen bisherigen Diskussionen, die Entwicklung dieses Baugebietes über einen längeren Zeitraum zu gestalten. Der Boden solle zwar in einem Zuge, aber über einen längeren Zeitraum ausgetauscht werden, was im Übrigen auch eine sachgerechtere und verträglichere Torfbewirtschaftung bzw. -nutzung ermögliche. Auch dieser Verkehr könne im Übrigen über die Baustellenzufahrt zur B 401 abgewickelt werden.

 

Auf RH Bekaans Frage, ob angesichts der derzeitigen globalpolitischen Lage Baugrundstücke gegebenenfalls weniger gesucht seien als bisher, kann FBL Torkel einen Rückgang der Nachfrage nach Baugrundstücken in der Gemeinde Edewecht derzeit nicht bestätigen. Angesichts der steigenden Baukosten sei jedoch eine eher kleinere Parzellierung der Baugrundstücke angedacht, um Bauwilligen die Schaffung von Wohneigentum mit den vorhandenen Finanzmitteln dennoch ermöglichen zu können.

 

RF Carls bittet um Prüfung, ob eine Zisternenpflicht für das Baugebiet aufgenommen werden kann. FBL Torkel sagt für die nächste Sitzung des Verwaltungsausschusses am 21.06.2022 eine Rückmeldung zu.

 

(Anmerkung der Verwaltung:

Regelungen in einem Bebauungsplan müssen aus dem abschließenden sog. Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB ableitbar sein. Dort werden den Gemeinden zwar eine Reihe an Festsetzungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt, die sich auch auf die Wasserwirtschaft und die Regelungen zu ökologischen Nutzungen beziehen. Diese Festsetzungsmöglichkeiten nehmen allerdings zum einen in der Regel Bezug auf eine zu einem besonderen Nutzungszweck festzusetzende Fläche. Das würde bedeuten, dass die Flächen, auf denen Zisternen anzulegen sind, konkret in der Planzeichnung festgelegt werden müssten. Angesichts der noch nicht feststehenden Parzellierung des Baugebietes wäre dies derzeit nicht möglich.

 

Zum anderen zielen die Festsetzungsmöglichkeiten auf den naturnahen Umgang mit Regenwasser (wie z.B. die verpflichtende Regelung der Oberflächenentwässerung über ein Versickerungssystem, wie in diesem Bebauungsplan auch vorgesehen). Bislang, auch höchstrichterlich durch das BVerwG verneint und damit als nicht zulässig angesehen, wird die Festsetzungsmöglichkeit betreffend der naturnahen Regenwassernutzung (wie z.B. die verpflichtende Regenwasserzwischenspeicherung in Zisternen zur Brauchwassernutzung). Dieser wird die städtebaulich ordnende bodenrechtliche Relevanz abgesprochen, die Voraussetzung für eine rechtmäßige Festsetzung ist.

 

Zwar ist erkennbar, dass angesichts der allgemein wachsenden Bedeutung zur Entwicklung von Klimaanpassungsstrategien von politischer und ministerialer Seite der Rahmen der Auslegungsmöglichkeiten zu den Festsetzungsmöglichkeiten in Bewegung gerät. In rechtlicher Hinsicht ist dieser Prozess allerdings noch im Fluss. Zudem wäre eine Auslegung der Festsetzungsmöglichkeiten dahingehend, dass eine Zisternenpflicht zum Beispiel als Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB subsummiert wird, in rechtlicher Hinsicht kritisch zu würdigen.

 

Angesichts der oben beschriebenen Gesichtspunkte wird dringend abgeraten von einer Aufnahme einer Zisternenpflicht in den Bebauungsplan Gebrauch zu machen und stattdessen über die Grundstücksvergabeverhandlungen auf die Sinnhaftigkeit der Regenwassernutzung bei den Grundstückskäufern hinzuweisen. Durch die direkte Ansprache kann unter Umständen eine ebenso große Wirkung erreicht werden.)

 

RF Bründermann bittet unter Verweis auf die Befürchtungen eines Anwohners, dessen Grundstück würde durch die Verdichtung des Baugebietes künftig noch stärker von Starkregenereignissen beeinträchtigt als bisher, um Auskunft, ob die zur Entwässerung des Baugebietes vorgesehenen Maßnahmen gegebenenfalls auch den anliegenden Bestandsgrundstücken dienen könnten.

 

Dipl.-Ing. Korte macht deutlich, Entwässerungskonzepte für Bebauungsplangebiete würden jeweils für diese erstellt und könnten anliegende Grundstücke nicht in die Betrachtung einbeziehen. SGL Knorr ergänzt, der nördlich des in Rede stehenden Bestandsgrundstückes vorhandene Graben habe als reiner Anliegergraben bislang der privaten Pflege der Anwohnenden unterlegen, weshalb dessen Zustand mutmaßlich nicht optimal sei. Durch die Übernahme dieses Areals in das Eigentum der Gemeinde sowie die Einbeziehung in die Entwässerungskonzeption des Bebauungsplanes, die auch eine Neugestaltung dieses Bereiches umfasse und die damit einhergehende Bewirtschaftung durch die Gemeinde Edewecht, werde sich das Entwässerungspotenzial sehr wahrscheinlich verbessern.

 

Auf RH Gaugers Nachfragen wird verwaltungsseits zugesagt, dem Protokoll dieser Sitzung noch einmal den Erläuterungsbericht zum Oberflächenentwässerungskonzept beizufügen (Anlage 4). Diesem könnten die Planungsgrundlagen, z. B. die Einrechnung von Starkregenereignissen, entnommen werden. Der überwiegende Teil des auszutauschenden Torfes werde einer wirtschaftlichen Verwertung zugeführt. Ein kleinerer Teil von einigen tausend Kubikmetern könne in Absprache mit dem Landkreis Ammerland an geeigneter anderer Stelle wieder eingebaut werden. Dass letztlich die Torfmassen nicht den zunächst befürchteten enormen Umfang erreichten läge, so FBL Torkel auf AV Kuhlmanns Nachfrage, insbesondere daran, dass der Torf nicht überall rein, sondern teilweise gekuhlt und daher mit anderen Bodenarten vermischt sei. Dies sei in den Abwägungsunterlagen umfassend dargelegt.

 

Sodann unterbreitet der Ausschuss dem Rat über den VA folgenden