Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Edewecht stellt gemäß § 5 Abs. 2b des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung zur Ausweisung von „Sonstigen Sondergebieten zur Nutzung der Windenergie“ bei gleichzeitigem Ausschluss der Nutzung der Windenergie außerhalb der dargestellten Sonstigen Sondergebiete gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für das Gebiet der Gemeinde Edewecht einen sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ auf. Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

 

 


BMin Knetemann weist zu Beginn dieses Tagesordnungspunktes ausdrücklich darauf hin, im Zuge der veränderten Energiepolitik und der Verlagerung des Schwerpunktes auf erneuerbare Energien seien neue Wege zu beschreiten und die einschlägigen Vorschriften des Landes Niedersachsen zwingend umzusetzen. FBL Torkel ergänzt, diese rechtlichen Vorgaben gelte es sauber abzuarbeiten, weshalb der folgende Vortrag der Verwaltung in fünf Bereiche gegliedert sei, die sodann jeweils nach Vortrag einzeln für Fragen freigegeben würden, sofern sich hiergegen kein Widerspruch rege. Eine grundsätzliche Aussprache könne sodann im Anschluss an den Verwaltungsvortrag eröffnet werden. Dieses Vorgehen findet einhellige Zustimmung.

 

Anhand einer Präsentation (Anlage 2 zu diesem Protokoll) erläutert SGL Knorr sodann die einschlägigen Anforderungen und notwendigen Schritte.

 

Zu Punkt A ist RH Apitzsch nicht klar, was genau unter der Erschließung der Windkraftanlagen zu verstehen sei und befürchtet, diese könne möglicherweise auch durch Wälder oder ähnliche schützenswerte Areale geführt werden. AV Kuhlmann ergänzt, auch Moorgebiete könnten betroffen sein, worauf RH Krallmann auf die besondere Schutzwürdigkeit der Moore hinweist.

 

FBL Torkel erläutert, möglich sei so etwas nach Prüfung durch die Genehmigungsbehörde im rechtlich zulässigen Rahmen durchaus und SGL Knorr führt aus, gerade zur Vermeidung solcher Eingriffe in schützenswerte Naturareale sei eine zügige und rechtssichere Planung der Gemeinde notwendig, da durch die Ausweisung ausreichender Potenzialflächen abseits schützenswerter Areale solche unerwünschten Eingriffe in die Natur vermieden werden könnten.

 

Zu Punkt B bittet RH Apitzsch um Mitteilung, ob es neben den dargestellten Vorstellungen des Landes von dort auch Aussagen zum Schutz von Siedlungen, Naturschutzgebieten etc., wie sie bisher maßgeblich gewesen seien, gebe, oder ob solche bisher zu beachtenden Kriterien gänzlich entfielen.

 

FBL Torkel führt aus, solche Kriterien gälten auch weiterhin. Allerdings würden diese durch Ziele der Energiewende und der Raumordnung relativiert. Sollte beispielsweise eine Kommune aufgrund von ihr selbst ermittelter Schutzabstände zu Siedlungen, Naturschutzgebieten etc. zu wenig Potenzialflächen in ihrer Planung anbieten, so führe das zu einer Rechtswidrigkeit mit der Folge, dass der Landkreis grundsätzlich im ganzen Gemeindegebiet Windkraftanlagen zu genehmigen hätte. Ein solcher „Wildwuchs“ erscheine jedoch keiner Seite erstrebenswert. Insofern müsse in der Gemeinde Edewecht ggf. Abstand von den bisherigen Maßstäben und Vorstellungen genommen werden, um ausreichend Potenzialflächen festlegen und somit ein Steuerungselement in der Hand haben zu können.

 

RH Apitzsch bedauert die massiven Eingriffe in die Planungshoheit der Kommunen durch das Land und die Verhinderung der Einflussnahme der Bevölkerung vor Ort. Er werde dem Beschlussvorschlag aus Vernunftgründen dennoch zustimmen und bittet in diesem Zusammenhang, die Bürgerschaft Edewechts von Beginn an umfassend und klar über die Planungen und Entwicklungen zu informieren.

 

Zu Punkt C antwortet SGL Knorr auf RH Heiderich-Willmers Frage, was genau unter dem substanziellen Raum zu verstehen ist, hierunter falle nicht nur der Bereich, der von einer einzelnen Anlage ausgefüllt werde, sondern Flächen, auf denen eine gewisse Anzahl von Anlagen errichtet werden können und die in jedem Fall auch den Radius der Rotoren umfasse. Im Übrigen müssten diese Flächen in der Folge nicht zwingend mit der größtmöglichen Anzahl von Anlagen gefüllt werden.

 

RH Eiskamp regt an, Potenzialflächen bereits im ersten Schritt ausreichend für die ab 2030 angestrebten 2,1 % festzulegen und im Hinblick auf das ab 2030 erweiterte Erfordernis so zu planen, dass diese zunächst vom Rand her bebaut würden, um so später nicht Abstände zu schützenswerten benachbarten Arealen verringern zu müssen. Dies wird von FBL Torkel als im Rahmen der Planungshoheit der Gemeinde möglich angesehen und unterliege somit einer Entscheidung des Rates. Zu bedenken sei dabei allerding, aufgrund des hohen Zersiedelungsgrades der Gemeinde Edewecht sei es voraussichtlich bereits schwierig, die zunächst erforderlichen 1,4 % zu erreichen. BMin Knetemann fügt an, die ab 2030 genannten 2,1 % stellten aktuell lediglich eine Sollvorschrift dar. Insofern könne der Bedarf an Potenzialflächen über 2030 hinaus derzeit nicht sicher vorausgesehen werden.

 

RH Bekaan spricht sich dafür aus, mit den umliegenden Kommunen möglichst einheitliche Kriterien für harte und weiche Tabuzonen zu erarbeiten, um Missgunst und Ärger in der Bevölkerung bei unterschiedlichen Handhabungen insbesondere in Randbereichen von Kommunen möglichst zu vermeiden.

 

Auf RH Apitzschs Nachfragen teilt SGL Knorr mit, die bereits bestehende Fläche für Windkraftanlagen in Westerscheps sei ca. 29 ha groß und werde in den neu festzulegenden substanziellen Raum eingerechnet. Die Planungsgrundlagen aus der rd. zehn Jahre alten Windkraftpotenzialstudie des Landkreises Ammerland könnten aufgrund der seither stattgefundenen Entwicklung der Gemeinde Edewecht und der veränderten Rechtslage nicht mehr für die nun erforderlichen Planungen herangezogen werden. 

 

Zu den Punkten D und E erläutert SGL Knorr auf Nachfragen RH Bekaans, solange keine Anträge auf Errichtung von Windkraftanlagen in der Gemeinde Edewecht gestellt würden, bestehe kein besonderer Planungsdruck. Werde ein solcher Antrag jedoch gestellt, könne die Gemeinde den Antrag grds. maximal ein Jahr zurückstellen, wobei unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Verlängerung der Zurückstellung um ein weiteres Jahr möglich sei. Dies sei jedoch nur möglich, wenn der Planungsprozess bereits angestoßen sei. Werde der heute vorgeschlagenen Beschlussfassung gefolgt, sei dies sodann der Fall.

 

RH Brunßen verdeutlicht, die rechtlichen Vorgaben von Bund und Land ließen den Kommunen nicht mehr die Wahl, ob sie entsprechende Potenzialflächen planten, sondern nur noch, wie diese festgelegt würden. Insofern gelte es nun, die Planungen anzugehen und nach vernünftigen Lösungen zu suchen. Seine Gruppe CDU/Bündnis 90/Die Grünen gebe im Übrigen bereits jetzt deutlich die Wichtigkeit zu bedenken, die wirtschaftlichen Vorteile der in Edewecht sodann errichteten Windkraftanlagen in Form von Gewerbesteuer oder Bürgerbeteiligungen soweit irgend möglich in der Gemeinde Edewecht zu halten.

 

Auf RV Vehndels Nachfragen berichtet FBL Torkel, der Landkreis sei verpflichtet, seinerseits Vorrangflächen im Kreisgebiet im Rahmen der Regionalen Raumordnung zu prüfen. Diese Prüfung könne sodann Kommunen, die noch keine eigenen Planungen verfolgten, als Grundlage dienen. Erarbeite eine Kommune, wie vorbehaltlich der noch ausstehenden Beschlussfassung die Gemeinde Edewecht, eigene Planungen, flössen diese in die Planungen des Landkreises ein. Zeige der Landkreis im Rahmen seiner Prüfungen andere oder weitere mögliche Edewechter Flächen auf als die Gemeinde Edewecht, könnten diese unter Bezug auf die für Edewecht erarbeiteten harten und weichen Kriterien einer Überprüfung unterzogen werden. Derzeit gebe es allerdings seitens des Landkreises noch keine Darstellung möglicher Vorrangflächen.

 

Die RHen Apitzsch und Heiderich-Willmer bitten an dieser Stelle eindrücklich um transparente und umfassende Information der Edewechter Bürgerschaft über Planungserfordernisse und -schritte. Bisherige Erfahrungen ließen leider befürchten, dass diese Thematik wiederum ein hohes Aggressionspotenzial in sich berge und sowohl Politik als auch Verwaltung verantwortlich gemacht würden für Planungen, die gesetzlich verpflichtend vorgeschrieben seien. RH Apitzsch bittet um Auskunft, wie die Bürgerbeteiligung geplant sei und ob ggf. Foren wie bspw. ein „runder Tisch“ geplant seien. RH Heiderich-Willmer entsinnt sich einer guten Zusammenarbeit am „runden Tisch“ bei den letzten Planungen zu diesem Thema mit eindrücklichen und fundierten Fachvorträgen verschiedener Institutionen und Fachleute. Leider sei der Effekt nicht wirklich nachhaltig gewesen, weswegen er einen „runden Tisch“ nicht für das geeignetste Mittel zur Kommunikation mit der betroffenen Bürgerschaft halte. Dieser Ansicht schließt sich auch RH Bekaan an und schlägt vor, die Kommunikation verstärkt über die neuen Medien zu führen. Zeige sich im weiteren Verfahren, dass dies nicht zielführend oder ausreichend sei, könne über weitere Kommunikationswege jederzeit nachgedacht werden.

 

BMin Knetemann weist darauf hin, derzeit lägen noch keine kommunikationswürdigen Informationen vor. Sobald dies der Fall sei, würden diese selbstverständlich mit allen Interessierten geteilt.

 

Schließlich unterbreitet der Ausschuss dem VA folgenden