Beschlussvorschlag:

Auf Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) soll für den Bereich des derzeit festgesetzten Sondergebiets „Mühlengastronomie“ eine 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112 „Baumschulenweg“ aufgestellt werden, um dort zur Vorbereitung der Ansiedlung eines „Jysk-Marktes“ zukünftig ein Sondergebiet „Einzelhandel“ festzusetzen.

 


SGL Knorr erläutert die Vorlage und weist insbesondere darauf hin, heute gelte es lediglich, einen Aufstellungsbeschluss zu fassen. Planungsdetails seien sodann im weiteren Verfahren zu beraten. Ein verträglicher Abstand zur Mühle nebst Nebengebäude könne in jedem Fall gewährleistet werden.

 

In der anschließenden Aussprache wird fraktionsübergreifend das Ansinnen der Antragstellerin nicht grundsätzlich abgelehnt, allerdings seien im Falle einer Zustimmung zum vorliegenden Beschlussvorschlag bzgl. der weiteren Planung noch zahlreiche Fragen zu klären. So scheine das in Rede stehende Sortiment durchaus an diesen Ort zu passen, was geschehe aber, wenn der Markt auf Dauer keinen Bestand habe. Insbesondere die Gestaltung des Marktes in Form- und Farbgebung müsse kritisch betrachtet und auf ein Einfügen in die örtliche Umgebung gedrungen werden, wobei auf die übergeordneten Belange des Mühlenareals insbesondere unter dem Aspekt der Verwendung als Trauort Rücksicht genommen werden müsse. Hier gelte es, eine gute Grünabgrenzung anzustreben. Fraglich sei auch, ob die auf dem Areal vorhandenen Parkplätze für diesen zusätzlichen Markt ausreichten und ob auch für diesen Markt klimaförderliche Vorgaben wie bspw. Dachbegrünung, Photovoltaik-Anlagen o. ä. möglich seien. Hinterfragt wird zudem, ob der Jysk-Markt in Bad Zwischenahn im Falle einer Filiale in Edewecht erhalten bleibt, welche Einflussmöglichkeiten die Gemeinde bei einer baulichen Entwicklung nach dem derzeit noch geltenden Bebauungsplan hätte und ob für das in Rede stehende Areal die Ortsgestaltungssatzung Anwendung findet.

 

SGL Knorr führt aus, Detailplanungen bspw. zu Formen, Materialien und Farben des geplanten Marktes gebe es noch nicht, dem heutigen Antrag lägen lediglich Standards zugrunde. Im Falle einer positiven Beschlussfassung seien u. a. solche Details oder auch Aspekte wie Abstände und Grüngestaltung sodann im weiteren Verfahren zu klären. Sollte der Markt im Falle einer Ansiedlung an dieser Stelle in der Zukunft wieder abwandern, könnten sich dort ohne politisch beschlossene Planänderungen in der Folge nur Anbietende eines gleichartigen Sortiments wieder ansiedeln. Spreche sich die Politik im Anschluss an den Aufstellungsbeschluss gegen die begehrte Ansiedlung aus, ende sodann das Verfahren. FBL Torkel ergänzt, die Sortimenttauglichkeit für diesen Standort sei noch durch ein entsprechendes Gutachten zu klären. Das Parkplatzangebot sei seinerzeit bereits ausreichend für eine weitere geschäftliche Nutzung des Areals dimensioniert worden und müsse daher in diesem Zusammenhang nicht erweitert werden, die Vorgabe klimaförderlicher Aspekte rund um das Gebäude seien ebenso wie für Baugebiete möglich. Welche Auswirkungen eine Filialeröffnung auf die bestehende Filiale in Bad Zwischenahn haben könne, sei verwaltungsseits nicht bekannt und der aktuelle Bebauungsplan lasse der Gemeinde kaum Einflussmöglichkeiten auf eine bauliche Gestaltung. Die Ortsgestaltungssatzung für die Ortsdurchfahrt Edewecht beziehe sich auf eine Geländetiefe von 25 m beidseitig der Hauptstraße. Damit finde sie auf dieses Areal keine Anwendung mehr.

 

Letztlich unterbreitet der Ausschuss dem VA folgenden