Beschluss:

1.         Gemäß § 179 Abs. 1 NKomVG verzichtet die Gemeinde Edewecht auf die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschluss für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020.

 

2.         Gemäß § 179 Abs. 2 NKomVG verzichtet die Gemeinde Edewecht auf die Beifügung einer Kapitalflussrechnung zum Konsolidierungsbericht für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2021.

 


Ohne Aussprache fasst der Rat folgenden