RH Eiskamp bittet um Auskunft, ob es eine feste zeitliche Abarbeitung oder Reihenfolge für Anträge auf Innenentwicklung gebe. Seiner Ansicht nach gebe es derartige Anträge, die nicht zeitnah in den Gremien bearbeitet würden. Des Weiteren bittet er um Klarstellung, ob in Bereichen ohne Bebauungsplan und somit ohne Bauteppich (34er-Bereich) ein Grenzabstand über 3 m hinaus nicht vorgesehen ist.

 

SGL Knorr erläutert zur ersten Frage, für etliche Innenbereiche seien nach den einschlägigen Beratungen im Arbeitskreis und in den Gremien bereits Kriterien definiert und grds. die Einleitung von Planverfahren beschlossen worden. Für diese Bereiche würden zeitnah Anliegerversammlungen durchgeführt. Für weitere Bereiche seien die Kriterien der Innenentwicklung noch im Detail im Arbeitskreis zu entwickeln. Bis dahin seien die Anträge mit Bezug auf diese Flächen zurückzustellen. Zur Klarstellung verweist er auf die einschlägige Beratung des Bauausschusses vom 29.06.2021.

 

Zum 34er-Bereich führt SGL Knorr aus, für Bauten, die sich in vorhandene Bebauung einfügten, benötige es keine Bauleitplanung und es gebe auch kein rechtliches Erfordernis zur Beteiligung evtl. vorhandener Nachbarschaft. Außer des grds. notwendigen 3 m-Grenzabstandes seien dort also keine weiteren Abstandsvorgaben einzuhalten. 1. GR Torkel ergänzt, tendiere der Rat zu einer solchen Regelung auch für die Innenentwicklung, müsse ein 34er-Bereich in einen Bebauungsplan überführt werden.