Beschlussvorschlag:

Für den sich aus der Beratungsvorlage Nr. 2021/FB III/3612 ergebenden Bereich soll nach rechtzeitiger Befragung der betroffenen Nachbarschaft bis zur Sitzung des Verwaltungsausschusses am 05.10.2021 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB eine 4. Änderung als Maßnahme der Innenentwicklung durchgeführt werden. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage einer entsprechenden Entwurfsplanung die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die Auslegung ist mit der Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu verbinden.

 

 


Nach Erläuterung der Vorlage durch SGL Knorr wird intensiv über die Abstandsregelung von 10 m zur Grundstücksgrenze diskutiert. RH Eiskamp spricht sich für etwas geringere Grenzabstände aus, um einschlägige Grundstücke besser ausnutzen zu können, während Gurndmandatar Apitzsch die 10m-Regelung für geboten hält, um so ausreichend Möglichkeiten zur Begrünung zwischen den Grundstücken zu ermöglichen. Ausnahmen sollten nur mit Zustimmung der betroffenen Nachbarschaft möglich sein. 

 

1. GR Torkel berichtet, verwaltungsseits sei die Regelung als Richtwert aufgefasst worden, bei dessen Unterschreitung die Beteiligung der betroffenen Nachbarschaft durchgeführt werden müsse, was im Übrigen fester Bestandteil eines jeden Planverfahrens sei. Würden aus der betroffenen Nachbarschaft Einwendungen vorgetragen, seien diese unabhängig von dem o. a. Richtwert abzuwägen. Letztlich entscheide der Rat über die Festsetzungen der Planung.

 

Auf RH Bekaans Einlassung, seine SPD-Fraktion könne dem Beschlussvorschlag nur zustimmen, wenn im Vorfeld das Einvernehmen mit der betroffenen Nachbarschaft hergestellt sei, stellt SGL Knorr fest, solle künftig in jedem Fall einer möglichen und politisch ausdrücklich gewollten Innenentwicklung dieser nur stattgegeben werden, wenn im Rahmen der Bauleitplanung keine Einwände aus der betroffenen Nachbarschaft bestünden, sei aus seiner Sicht eine Innenentwicklung nicht mehr realisierbar. Die politischen Entscheidungsträger müssten sich darüber klar werden, ob im Rahmen einer vernünftigen Abwägung die Innenentwicklung oder die Ansichten und Empfindungen der jeweils betroffenen Nachbarschaft höher zu werten seien. Zielführender sei aus seiner Sicht, über einen Mindestabstand zwischen den Gebäuden nachzudenken, wodurch Grundstücke sicherlich besser ausgenutzt werden könnten.

 

RH Eiskamp unterstützt diese Sichtweise und bittet um Auskunft, wer die Gespräche mit der betroffenen Nachbarschaft führen wird. Er spricht sich dafür aus, zunächst an der 10m-Abstandsregelung zur Grundstücksgrenze festzuhalten und zunächst Erfahrungswerte bzgl. der Reaktionen der jeweils betroffenen Nachbarschaft zu sammeln. Zeige sich sodann, dass die Regelung einer Innenentwicklung entgegenstehe, könne diese zu einem späteren Zeitpunkt angepasst werden.

 

1. GR Torkel stellt klar, die Nachbarschaftsbeteiligung sei tatsächlich eine Beteiligung, aber keine Möglichkeit, eine Entwicklung mit einem Nein ohne Weiteres zu unterbinden. Würde aus der Politik ein Nein aus der Nachbarschaft als Ausschlusskriterium für eine mögliche Innenentwicklung gewertet, wäre dies auch nach seinem Dafürhalten eine bedauerliche Entwicklung. Insofern stimmt er RH Eiskamp zu, zunächst Erfahrungswerte zu sammeln.

 

RH Bekaan verdeutlicht, seine Fraktion sei nicht grundsätzlich gegen Innenentwicklung. Bei bisherigen ähnlichen Anträgen sei den Gremien aber immer das Ergebnis einer Nachbarschaftsbefragung zur Entscheidungsfindung vorgelegt worden, dies hätte er sich auch für diese Beschlussvorlage gewünscht. Die 10m-Abstandsregelung zur Grundstücksgrenze sei im Arbeitskreis entwickelt worden und solle daher nicht gleich wieder verworfen werden. Ggf. stimme im vorliegenden Fall der betroffene Nachbar der gewünschten Unterschreitung des 10m-Abstandes zu mit der Folge, dass ohne Weiteres von dieser Regelung abgewichen werden könne. Wichtig sei aus seiner Sicht aber ein Gespräch mit der betroffenen Nachbarschaft im Vorfeld einer solchen Entscheidung.

 

Grundmandatar Apitzsch stimmt seinem Vorredner zu und stellt klar, würden aus der betroffenen Nachbarschaft massive Einwände geäußert, gelte es, darüber nochmals zu beraten und sich ggf. vor Ort einen Eindruck zu verschaffen.

 

Auf RH Bekaans Nachfrage führt SGL Knorr aus, solle vor der abschließenden Beschlussfassung eine Nachbarschaftsbefragung stattfinden, sollte der Beschlussvorschlag entsprechend geändert werden. 1. GR Torkel schlägt vor, könne die Nachbarschaft vor der öffentlichen Auslegung bis zur nächsten VA-Sitzung befragt werden, werde das Ergebnis der Befragung dort vorgetragen. Sodann könne der VA auf dieser Grundlage entscheiden.

 

Letztlich unterbreitet der Ausschuss dem VA folgenden geänderten