Beschlussvorschlag:

  1. Dem Entwurf der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64 „Ortsmitte“ wird einschließlich Begründung und Umweltbericht zugestimmt.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64 „Ortsmitte“ mit den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist mit der Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Planentwurf und Begründung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu verbinden.

GOAR Kahlen führt anhand der Beschlussvorlage zunächst kurz in den Sachverhalt ein und übergibt im Weiteren an Dipl.-Ing. Janssen, NWP, der den Stand der Planung im Detail anhand einer Präsentation erläutert. Die Präsentation ist als Anlage Nr. 5 beigefügt. Herr Dipl.-Ing. Janssen hebt hierbei hervor, dass die Bauleitplanung insbesondere die planungsrechtliche Grundlage für die zuvor beratene Umgestaltung des Grubenhofes darstellt. Gleichzeitig wird durch sie der städtebauliche Rahmen für die zukünftige Nutzung des ehemaligen Schlachtereigeländes im Sinne der sanierungsrechtlichen Rahmenplanung der Gemeinde Edewecht sichergestellt.

 

In der anschließenden kurzen Aussprache erkundigt sich Stv. Vorsitzender Vehndel mit Blick auf die Anregung der IHK zur Ausarbeitung eines Edewechter Einzelhandelskonzepts danach, wann dieses Einzelhandelskonzept erstellt worden ist und ob es aufgrund seines Alters noch eine ausreichende Aussagekraft habe. Von der Verwaltung wird hierzu ausgeführt, dass das Regionale Einzelhandelskonzept aus dem Jahre 2010 datiert und damit eine ausreichende Aktualität aufweist.

 

RH von Aschwege hinterfragt die Möglichkeit einer Festsetzung im Bebauungsplan, wonach man den Eigentümer des Grundstücks der ehemaligen Schlachterei im Falle einer Neubebauung des Grundstücks dazu verpflichten kann, den Baustellenverkehr direkt von der Hauptstraße auf die Baustelle zu lenken und damit eine Querung des Grubenhofes mit schweren Baustellenfahrzeugen auszuschließen. Er befürchtet ansonsten, dass der Grubenhof kurz nach erfolgter Sanierung bereits wieder Schäden durch die Baufahrzeuge erleiden könnte.

 

Von der Verwaltung wird hierzu erläutert, dass eine auf diesen Zweck ausgerichtete Festsetzung im Bebauungsplan nicht möglich ist. Es wäre vielmehr im Falle einer Bebauung des Grundstücks konkret eine Regelung mit dem Investor unter Beteiligung der Landestraßenbaubehörde zu treffen.

 

Sodann unterbreitet der Bauausschuss folgenden