SGL Holling erläutert den Bericht zur Grundsteuerreform anhand der beigefügten Präsentation (Anlage 3). Ausgehend von der bereits erläuterten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2018 (s. a. Berichtsvorlage 2019/FB I/3041) hat der Bundesgesetzgeber den Ländern eine Rechtssetzungskompetenz eingeräumt, die das Land Niedersachsen mit der jetzigen Vorlage des dahingehenden Gesetzentwurfes wahrgenommen hat.

Das niedersächsische Modell sieht vor, dass die Grundstücke, die der Grundsteuer B zuzuordnen sind, anhand der Grundstücksfläche, der Gebäudefläche und dem Verhältnis der Bodenrichtwerte bewertet werden. Die Gemeinden sollen zum 01.01.2025 sogenannte aufkommensneutrale Hebesätze ermitteln und diese dann für die Erhebung der Grundsteuer anwenden.

Den Grundstückseigentümern soll die Möglichkeit gegeben werden, über ein kostenfreies Internet-Portal, Grundsteuer-Viewer genannt, die für ihr Grundstück relevanten Daten zur Grundstücksbewertung einsehen zu können. Alle sieben Jahre soll eine Anpassung der Bewertung anhand der Fortschreibung der Bodenrichtwerte erfolgen. Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die der Grundsteuer B zuzuordnen sind, gelten die Regelungen des Bundesgesetzes. Insoweit wird es in Niedersachsen zwei Bewertungsregelungen nebeneinander geben. Ob dies dem Bürokratieabbau förderlich ist, sei dahingestellt.

Exemplarisch werden für drei Immobilien der Gemeinde Edewecht die möglichen Auswirkungen der Grundstücksbewertung dargestellt. Hier ergibt sich, dass sich die individuelle Grundsteuerbelastung sehr differenziert darstellt. Auch wenn die Gemeinde durch die Neubewertung und die Hebesatzanpassung auf eine aufkommensneutrale Höhe geringere Gesamteinnahmen erzielen wird, werden einzelne Grundstückseigentümer mehr belastet werden. Dieses hängt mit der jeweiligen Neubewertung der Grundstücke zusammen.

Bemerkenswert ist hier, dass die Landesregierung in ihrem Gesetzentwurf davon ausgeht, dass die Gemeinden die Grundsteuerreform dazu nutzen werden, die Grundsteuereinnahmen zu erhöhen, indem die Hebesätze auf ein aufkommenübersteigendes Maß festgesetzt werden. Die Erfahrungen zeigen aber, dass die Hebesatzanpassungen sehr deutlich im Fokus der öffentlichen Betrachtung liegen und ein Überschreiten der Aufkommensneutralität sehr genau beäugt werden wird.

Die nunmehr im Landtag zu dem Gesetzentwurf durchgeführte Anhörung hat eine deutliche Kritik hieran gezeigt. Bemängelt wurde insbesondere, dass die Gebäudebewertung nicht differenzierter erfolgt. Zudem wurden verfassungsrechtliche Bedenken gegen dieses niedersächsische Modell vorgebracht. Es bleibt abzuwarten, wie die Landesregierung den Gesetzesentwurf nachbessert, um ihn dann, wie geplant, noch in diesem Sommer vom Landtag beschließen zu lassen.

 

Ergänzend hierzu führt BMin Lausch aus, dass eine Aufkommensneutralität bei den Grundsteuern nur in Bezug auf den Gesamtertrag bei der Gemeinde zu sehen ist. Die Gemeinde soll durch die Festsetzung der auf der Neubewertung basierenden neuen Hebesätze nicht mehr Erträge generieren als bei den die auf der bisherigen Bewertung fußenden Hebesätze. Zu beachten ist, dass die bisherige Grundstücksbewertung auf einem sehr alten Stand erfolgt. Eine neue Bewertung mit einer möglichen höheren Belastung kann unter dem Gesichtspunkt, dass in den vorherigen Jahren eine zu geringe Belastung vorgelegen hat, auch als gerecht empfunden werden.